BGer 9C_413/2017 | |||
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BGer 9C_413/2017 vom 19.09.2017 | |
9C_413/2017
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Urteil vom 19. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2017 (IV.2016.00746).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Mit Verfügung vom 6. November 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1966 geborenen A.________ rückwirkend ab 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 74 % zu. Mit Mitteilungen vom 23. Mai 2001, 17. November 2003 und 20. August 2009 stellte die IV-Stelle im Rahmen von ordentlichen Revisionsverfahren einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten fest.
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A.b. Mit Entscheid vom 27. November 2003 sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich A.________ zulasten der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge ab 1. September 1998 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 62 % und ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente zu.
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A.c. Am 9. Mai 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenüberprüfung ein, als deren Ergebnis die Aufhebung der bisherigen Rente resultierte (Vorbescheid vom 16. Mai 2012, Verfügung vom 26. Juni 2012). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2012 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach neu über den Rentenanspruch verfüge.
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Die Verwaltung veranlasste daraufhin u.a. eine Expertise im Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB) AG, Schwyz, welche am 16. April 2015 erstellt wurde. Auf dieser Basis stellte die IV-Stelle vorbescheidweise die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. November 1998 in Aussicht. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 ging sie wie angekündigt vor und beendete die Ausrichtung von Rentenleistungen auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. April 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2016 sei ihm weiterhin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertels- und subeventualiter eine halbe Rente auszurichten.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile Urteil 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1 und 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).
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1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 9C_733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzte wurde, indem die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 6. November 1998 bejaht und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2016, mit welcher die Rentenleistungen auf Ende Juni 2016 eingestellt wurden, bestätigt hat.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die entscheidwesentlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2.1. Korrekt erwogen hat das kantonale Gericht insbesondere, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2; vgl. auch BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteile 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2.1 und 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen).
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2.2.2. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hiervor). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine grundsätzlich frei prüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.3 und 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213).
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3. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten in erster Linie hinsichtlich der Höhe des der Rentenverfügung vom 6. November 1998 zugrunde gelegten Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte erzielen können (Valideneinkommen). Der Beschwerdeführer widerspricht dabei der Beurteilung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, wonach die damalige Annahme von Fr. 197'000.- als zweifellos unrichtig einzustufen und der Validenverdienst - so das kantonale Gericht - gestützt auf lohnstatistische Angaben auf Fr. 62'075.- zu veranschlagen sei.
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3.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).
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3.2.2. Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteile 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2 und 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2).
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3.3. Für die Bemessung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. November 1998 den vom Beschwerdeführer 1995 beim damaligen Arbeitgeber B.________, respektive der "Erbengemeinschaft des C.________" zuletzt erzielten Verdienst von Fr. 197'000.- heran. Diese Beschäftigung hatte der Beschwerdeführer jedoch am 8./31. Mai 1996 beendet. In der Folge war er als Bodenleger für die in D.________ domizilierte E.________ GmbH (seit 11. Oktober 2016: F.________ GmbH) tätig, bei welcher er einen Stammanteil von Fr. 19'000.- und seine G.________ einen solchen von Fr. 1'000.- hielt. Als letzter Arbeitstag vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wurde der 19. September 1996 vermerkt. Dies ergibt sich auch aus dem Arbeitgeberbericht vom 21. April 1998 der E.________ GmbH, welcher Lohnzahlungen für die Monate Mai bis August 1996 von monatlich Fr. 11'000.- und für September 1996 von Fr. 9'900.- dokumentiert. Im Lohnausweis 1996 der E.________ GmbH wurde der Bruttolohn mit insgesamt Fr. 75'110.- beziffert, wobei dieser auch nicht AHV-pflichtige Kinderzulagen von Fr. 2'400.- und Taggelder aus Versicherungen in der Höhe Fr. 18'810.- beinhaltete. Abzüglich dieser Beträge resultiert der im IK-Auszug wiedergegebene Verdienst von Fr. 53'900.-. Damit wird das Argument des Beschwerdeführers widerlegt, es seien nicht 12 sondern 13 Monatslöhne à Fr. 11'000.- vereinbart und - anteilsmässig - ausbezahlt worden.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer seine frühere Stelle bei der Firma B.________ gekündigt, weil er eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstrebte. Obwohl somit keine gesundheitlichen Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend waren, wurde das Valideneinkommen in der Rentenverfügung vom 6. November 1998 dennoch mit Fr. 197'000.- auf der Basis des Lohnes, den der Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma B.________ im Jahr 1995 erzielt hatte, festgesetzt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte der einschlägigen - in E. 3.2.1 hiervor zitierten - Judikatur mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als qualifiziert unrichtig zu betrachten.
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3.4.2. Selbst wenn im Übrigen auf den bei der E.________ GmbH vom 1. Mai bis 19. September 1996 ausgerichteten Betrag von Fr. 11'000.- pro Monat respektive von Fr. 132'000.- pro Jahr (Fr. 11'000.- x 12) als Valideneinkommen abgestellt worden wäre, hätte daraus in Gegenüberstellung zum - von keiner Seite bestrittenen - Invalideneinkommen von Fr. 50'000.- ein Invaliditätsgrad von 62,12 % resultiert. Dieser hätte gemäss der 1998 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch lediglich auf eine halbe und nicht auf eine ganze Invalidenrente gegeben, woraus sich ebenfalls der Schluss auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. November 1998 ziehen lässt.
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Wie im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die hiervor (E. 3.2.2) dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze indessen in allen Teilen zutreffend erkannt wurde, konnten infolge des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erst seit einigen Monaten eine - faktisch (vgl. E. 4.1 hiernach) - selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte, die Verdienstverhältnisse bei der E.________ GmbH für die Bemessung des Valideneinkommens ohnehin nicht als massgeblich betrachtet werden. Vielmehr wären, wie die Vorinstanz ebenfalls eingehend erwogen hat, mangels eines hinreichend konkret bezifferbaren Validenverdienstes bereits im damaligen Zeitpunkt statistische Werte wie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen gewesen. Ob dem beruflichen Profil des Beschwerdeführers dabei mit dem kantonalen Gericht das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) oder aber 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster oder selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) der Tabellengruppe TA1 des Sektors Baugewerbe der LSE 1996 besser entsprochen hätte, kann dahingestellt bleiben. Wird auf ersteren Wert abgestellt (monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'962.-), resultierte unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ein Valideneinkommen von rund Fr. 62'075.-. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50'000.- beliefe sich der Invaliditätsgrad damit auf rentenausschliessende 19 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Würde das Anforderungsniveau 1 + 2 herangezogen, betrüge der massgebliche monatliche Bruttolohn Fr. 6'067.- bzw., hochgerechnet auf die relevante Arbeitszeit, rund Fr. 6'325.- im Monat und Fr. 75'900.- im Jahr. Im Vergleich zum Invalideneinkommen ergäbe sich diesfalls ein Invaliditätsgrad von 34 %, welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente begründet hätte.
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4. Liegt somit nach dem Gesagten ein Rückkommenstitel (Wiedererwägung) vor, um in das formell rechtskräftig geregelte Rechtsverhältnis Invalidenrente einzugreifen, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zur Aufhebungsverfügung vom 27. Mai 2016 erneut rentenbegründend invalid geworden ist (Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.4).
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4.1. Der Beschwerdeführer selber bezeichnete sich, obwohl er formell Angestellter der E.________ GmbH war, als selbstständig erwerbend. Tatsächlich war er auch bis 11. Oktober 2016 - und somit über den Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Mai 2016 hinaus - das einzige zeichnungsberechtigte Organ der E.________ GmbH. Die Feststellung der Vorinstanz unter Verweis auf die u.a. im Urteil 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1 wiedergegebene Rechtsprechung, der Beschwerdeführer sei unter diesen Gegebenheiten ab dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die auch Auswirkung auf seine Erwerbstätigkeit hatte, als selbstständig erwerbstätig zu betrachten, erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Der Beschwerdeführer übte seine selbstständige Erwerbstätigkeit am 19. September 1996, als er seinen letzten effektiven Arbeitstag absolvierte, noch nicht einmal während fünf Monaten aus. Daher stehen für die Festsetzung des Valideneinkommens aus dieser Tätigkeit, wie hiervor ausgeführt (E. 3.3.2), keine genügenden Grundlagen zur Verfügung. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass er mindestens das gleiche Einkommen wie vormals bei der Firma B.________ erzielt hätte, stellt sodann eine blosse Hypothese dar. Fraglich ist auch, ob er wirklich einen soliden Kundenstamm mit in die Selbstständigkeit überführen konnte, hatte er selber doch keinen bestehenden Geschäftsbetrieb übernommen. Die Abwerbung vormaliger Kunden der Einzelfirma B.________ hätte überdies den Tatbestand der unlauteren Verleitung zum Vertragsbruch gemäss Art. 4 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) erfüllen können.
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4.2.2. Da sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen somit auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, kann dessen Bemessung anhand von Tabellenlöhnen nicht beanstandet werden (vgl. auch Urteil 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4). Das vorinstanzlich bestätigte Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Valideneinkommen gestützt auf statistische Lohnansätze zu ermitteln, erweist sich daher in der konkreten Situation, zumal dabei auch die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt wurden, entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers weder als willkürlich noch als diskriminierend. Auch kann aus dem Verfahren betreffend beruflicher Vorsorge, das der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz geführt und im Entscheid vom 27. November 2003 seinen Niederschlag gefunden hatte, keine präjudizierende Wirkung - die für das Bundesgericht ohnehin nicht gegeben wäre - abgeleitet werden. Ebenso wenig muss vorliegend beurteilt werden, ob jener Entscheid zweifellos unrichtig gewesen war. Immerhin bleibt festzustellen, dass die diesem zugrunde liegende Annahme, die E.________ GmbH habe mit dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von 13 Monatslöhnen à Fr. 11'000.-, also eines Jahresverdienstes von gesamthaft Fr. 143'000.-, vereinbart, aktenwidrig war (vgl. E. 3.3 hiervor).
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen für das Jahr 2015 in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"), mit Fr. 91'677.45 respektive mit Fr. 91'687.-festgesetzt.
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4.3.2. In der Beschwerde werden keine konkreten Rügen gegen die Ermittlung des aktuellen Validenverdienstes anhand von Tabellenlöhnen vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es hätte auf das Kompetenzniveau 4 ("Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen") und nicht 3 abgestellt werden müssen. Dieser Punkt ist, da die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), eine Rechtsfrage darstellt, ohne Einschränkung der Kognition frei zu überprüfen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Hier sind indessen, wie die Vorinstanz einlässlich aufgezeigt hat, keine Gründe ersichtlich, weshalb das Abstellen auf Kompetenzniveau 3 unzutreffend sein sollte. Der Beschwerdeführer weist weder einen Berufsabschluss noch irgendwelche Weiterbildungstitel auf, die es angezeigt erscheinen liessen, ihn mit seiner Tätigkeit dem Kompetenzniveau 4 zuzuordnen. Auch vermögen die von ihm in diesem Zusammenhang betonte langjährige Erfahrung als Unterlagsbodenleger oder sein Geschick, Verhandlungen zu führen und Aufträge zu akquirieren, allein nicht, die beruflichen Fähigkeiten, deren es bedarf, um - wie von ihm für das Abstellen auf Kompetenzniveau 4 selber als Bedingung formuliert - "selbstständig Entscheidträger von Unternehmungen in der Baubranche" zu sein, zu bilden. Unterstrichen wird dieses Ergebnis überdies durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ausdrücklich eingeräumt hatte, er verfüge "weder über eine rudimentärste Büroausbildung noch über eine solche in Bauleitung". Das Heranziehen von Kompetenzniveau 3 erweist sich folglich als sachgerecht.
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4.4. Der dem aktuellen Einkommensvergleich zugrunde zu legende Invalidenlohn beläuft sich unstreitig auf Fr. 59'678.-. Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 91'687.-) und Invalideneinkommen resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 %.
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Angesichts der im Übrigen unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen ist der angefochtene Entscheid somit rechtens und die Beschwerde abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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