VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_399/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_399/2017 vom 20.09.2017
 
1B_399/2017
 
 
Urteil vom 20. September 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität,
 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. August 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Staatsanwalt für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Juni 2017 den bisherigen amtlichen Verteidiger von A.________ entliess und Rechtsanwalt B.________ als neuen amtlichen Verteidiger bestellte;
 
dass A.________ am 19. Juni 2017 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuchte;
 
dass der Staatsanwalt für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2017 abwies;
 
dass A.________ gegen die Verfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate mit Eingabe vom 28. Juni 2017 Beschwerde erhob;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. August 2017 die Beschwerde abwies;
 
dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Beschlusses vom 28. August 2017 nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben,
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).