BGer 4A_498/2017 | |||
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BGer 4A_498/2017 vom 20.09.2017 | |
4A_498/2017
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Urteil vom 20. September 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 2. August 2017.
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 2. August 2017 auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. September 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit dem Antrag, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben und die Eintragung in das Handelsregister zu ermöglichen;
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dass die Beschwerdeführerin der Beschwerde Belege betreffend die angebliche Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands beilegte;
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dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, in denen sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass es in der Kompetenz des Handelsgerichts liegt, über die Zulässigkeit eines allfälligen Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Behebung der Organisationsmängel (Art. 148 ZPO) zu befinden und über ein solches Gesuch zu entscheiden;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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