BGer 8C_646/2017 | |||
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BGer 8C_646/2017 vom 20.09.2017 | |
8C_646/2017
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Urteil vom 20. September 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Juli 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Juli 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
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dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des im Jahr 2006 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt hat, die Invalidität sei bereits vor Ablauf der gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG zur Anspruchsbegründung geforderten dreijährigen Beitragszeit eingetreten,
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dass der Beschwerdeführer auf seine nach der Einreise in die Schweiz tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten hinweist und insoweit die dem kantonalen Rückweisungsentscheid vom 14. Oktober 2014 zu Grunde liegende Argumentation aufgreift, ohne sich indessen mit den im neuen Entscheid vom 18. Juli 2017 dazu ergangenen Erwägungen auch nur ansatzweise auseinander zu setzen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Kostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. September 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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