BGer 5D_170/2017 | |||
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BGer 5D_170/2017 vom 21.09.2017 | |
5D_170/2017
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Urteil vom 21. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ SA,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 17. August 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Höfe der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Höfe gegenüber der Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für Fr. 388.20 nebst Zins und Fr. 110.-- administrative Spesen.
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Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 17. August 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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3. Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 200.-- binnen Nachfrist nicht geleistet habe, dass sie mit gerichtlichen Zustellungen habe rechnen müssen und ein Post-Zurückbehaltungsauftrag nichts an der Abholfrist ändere, dass ihre Vorbringen (Auslandsabwesenheit vom 1. Januar bis 1. August 2016 und deshalb fehlende Krankenversicherungspflicht) neu und deshalb unzulässig seien und sich aus den Akten nicht ergebe, dass sie ihre Abwesenheit der Beschwerdegegnerin gemeldet oder die Zusatzversicherung gekündigt habe.
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Vor Bundesgericht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den vom Kantonsgericht verlangten Kostenvorschuss. Dieser sei angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse zu hoch. Ihre Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen finden im angefochtenen Beschluss keine Grundlage und sind offenbar neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre vor Kantonsgericht zu stellen gewesen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie ein solches gestellt hätte. Stattdessen macht sie geltend, sie habe den Kostenvorschussverfügungen aufgrund ihres Auslandaufenthalts nicht widersprechen können. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie als Beschwerdeführerin mit Zustellungen hätte rechnen müssen und der Post-Zurückbehaltungsauftrag am Fristenlauf nichts geändert hat. Soweit sie schliesslich ihre Kostenvorschusspflicht mit dem Argument bestreitet, die Beschwerdegegnerin treibe sie zu Unrecht in den vorliegenden Rechtsstreit, begründet sie nicht, welche verfassungsmässigen Rechte durch die Anordnung eines Kostenvorschusses verletzt worden sein sollen.
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Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie habe der Beschwerdegegnerin mehrmals mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte, und es handle sich auch nicht um neue Vorbringen. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht in einer den strengen Rügeanforderungen genügenden Weise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (oben E. 2). Im Übrigen ist auf diesen Punkt auch deshalb nicht näher einzugehen, weil das Kantonsgericht die Beschwerde gar nicht mehr inhaltlich hätte behandeln dürfen, nachdem der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist. Statt die Beschwerde abzuweisen, hätte es insgesamt einen Nichteintretensentscheid fällen müssen (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
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Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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