BGer 6B_876/2017 | |||
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BGer 6B_876/2017 vom 21.09.2017 | |
6B_876/2017
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Urteil vom 21. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafvollzug/Disziplinarverfügung, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn büsste den Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 wegen eines Verstosses gegen die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn mit Fr. 30.--. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern mit Verfügung vom 3. April 2017 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 24. Juli 2017 insofern teilweise gut, als es anstelle der Busse einen Verweis aussprach. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zur Hälfte. Die Kosten aus dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren in der Höhen von Fr. 300.-- liess es unverändert vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, weil er durch sein Verhalten das Disziplinarverfahren ausgelöst habe.
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Der Beschwerdeführer wendet sich am 9. und 19. August 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht.
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3. | |
Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen den Rapport vom 24. Februar 2017 und die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 27. Februar 2017 wendet, handelt es sich nicht um verfahrensabschliessende Endentscheide der letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Vorbringen sind folglich nicht zu behandeln. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die Rückerstattung des an die JVA bezahlten Betrags von Fr. 30.-- fordert. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer schliesslich zu hören, soweit er ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid in pauschaler Weise die behördliche Unabhängigkeit und Objektivität im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren in Zweifel zieht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten. Die Regelung der Zuständigkeiten und des Verfahrens betreffend Strafvollzug obliegt dem Gesetzgeber.
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Der Beschwerdeführer führt im Übrigen aus, die Erteilung des Verweises und die Auflage der Kosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Fr. 200.-- zu akzeptieren. Nicht einverstanden sei er hingegen mit der Auflage der Kosten von Fr. 300.-- aus dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren. Indessen setzt er sich in diesem Punkt nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts zum Kostenentscheid auseinander, welcher sich auf kantonales Recht stützt. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein könnte. Die Beschwerde entbehrt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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