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Informationen zum Dokument  BGer 8C_653/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_653/2017 vom 21.09.2017
 
8C_653/2017
 
 
Urteil vom 21. September 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Gemeinde Geroldswil, vertreten durch den Gemeinderat, Huebwiesenstrasse 34, Postfach 131, 8954 Geroldswil,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Brändle,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. September 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017, mit welchem in teilweiser Gutheissung die allein angefochtene Dispositivziffer V. des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an diesen für weitere Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
2
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
3
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
4
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),
6
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
7
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,
8
dass solches weder geltend gemacht noch erkennbar ist; nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin nach dem vom Bezirksrat durchzuführenden Verfahren und dem hierauf zu erlassenden neuen Beschluss Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.),
9
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist,
10
dass nämlich ungeachtet dessen, ob eine Gutheissung der Beschwerde überhaupt sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern damit ein im Sinne der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (Näheres dazu s. etwa Urteile 4A_116/2017 vom 20. April 2017 E. 2.1 oder 8C_691/2016 vom 30. November 2016 E. 4.1),
11
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
12
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
13
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Dietikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. September 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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