BGer 5A_733/2017 | |||
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BGer 5A_733/2017 vom 26.09.2017 | |
5A_733/2017
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Urteil vom 26. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. August 2017.
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Sachverhalt: | |
Aufgrund ihres Verhaltens wurde A.________ im März und sodann wieder im Juli 2017 fürsorgerisch untergebracht, jedoch von der Klinik B.________ jeweils nach kurzer Zeit entlassen mit der Begründung, sie sei zwar laut, provozierend, teils grenzüberschreitend und gegenüber Mitmenschen angsteinflössend, aber eine fürsorgerische Unterbringung sei nicht indiziert; sie habe noch nie jemanden angegriffen oder sich strafbar gemacht und es liege keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vor.
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Aufgrund der Entlassungen schrieb das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheiden vom 10. Mai 2017 und 16. August 2017 die erhobenen Beschwerden als gegenstandslos ab, soweit gegen die Unterbringung gerichtet. Des Weiteren wies das Obergericht mit Entscheid vom 16. August 2017 die Beschwerde ab, soweit sie sich im Sinn einer Aufsichtsanzeige gegen die beteiligten Behörden richtete; deren Vorgehen sei angesichts des Verhaltens (Blockieren der Notrufzentrale durch unzählige Anrufe; Belästigung, Beschimpfung und Bedrohung zufällig angetroffener Personen) durchaus gerechtfertigt gewesen. Ferner trat das Obergericht im Entscheid vom 16. August 2017 auf die Beschwerde nicht ein, soweit Rügen gegen die Polizei erhoben wurden, mit der Begründung, es sei nicht deren Aufsichtsbehörde.
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Gegen den Entscheid vom 16. August 2017 hat A.________ am 17. September 2017 eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Absetzung des Präsidenten des Obergerichts fordert.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlich ergangener Entscheid im Zusammenhang mit fürsorgerischer Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), soweit ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. In der Sache kritisiert die Beschwerdeführerin die Behandlung durch die Polizei, die unnötige Gewalt angewandt und sie ebenso verhöhnt habe wie die Leute, welche sie angeblich belästigt haben soll. Alles sei eine abgekartete Sache, ein Komplott zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Obergericht. Sie habe die Notrufnummer 117 nicht belästigt, sondern nur angerufen, wenn sie in Not gewesen sei.
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Das Bundesgericht ist nicht Aufsichtsbehörde kantonaler Organe, schon gar nicht der Polizei. Auf die allgemeine Kritik an deren Amtshandlungen ist deshalb nicht weiter einzugehen. In Bezug auf den angefochtenen Entscheid legt die Beschwerdeführerin entgegen der aus Art. 42 Abs. 2 ZGB fliessenden Begründungspflicht nicht dar, dass und inwiefern darin Recht verletzt worden sein könnte.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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