BGer 4A_246/2017 | |||
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BGer 4A_246/2017 vom 27.09.2017 | |
4A_246/2017
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Verfügung vom 27. September 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A._______,
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2. Corporation B.________,
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3. Corporation C.________,
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4. Corporation D.________,
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alle vier vertreten durch Fürsprecher Adrian Bürgi,
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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E.________ + Cie,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dieter Hofmann und Philip Kern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internationale Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2017 des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons
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Zürich (HG170034-O) und den Beschluss vom 5. April 2017 des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HG170034-O (vormals HG140142-O und HG160098-O)).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. März 2017 des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Zürich und den Beschluss vom 5. April 2017 des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfochten;
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dass die Beschwerdegegnerin und das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Mai 2017 eingeladen wurden, bis zum 8. Juni 2017 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;
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dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Mai 2017 das Gesuch stellte, es seien die Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zu verpflichten;
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dass beim Bundesgericht am 1. Juni 2017 die vom 29. Mai 2017 datierende Vernehmlassung des Handelsgerichts einging;
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dass die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2017 aufgefordert wurden, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin bis zum 7. Juli 2017 den Betrag von Fr. 100'000.-- in bar zu hinterle gen;
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dass der Beschwerdegegnerin nach Hinterlegung des genannten Betrages mit Verfügung vom 14. Juli 2017 erneut eine einmalig erstreckbare Frist zur Beantwortung der Beschwerde bis zum 4. September 2017 angesetzt wurde;
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2017 mitteilte, er ziehe die Berufung (recte: Beschwerde) namens der Beschwerdeführer per sofort zurück;
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dass mit Verfügung vom 8. August 2017 den Parteien eine Abschreibung der Beschwerde infolge Rückzugs unter Belastung der Beschwerdeführer mit den Gerichtskosten in Aussicht gestellt und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben wurde, zu den Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen, und dass ihr die bis 4. September 2017 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen wurde;
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dass die Beschwerdegegnerin am 29. August 2017, innerhalb der angesetzten Frist zur Stellungnahme, um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung basierend auf einem Streitwert von Fr. 100 Mio. ersuchte, bei deren Festlegung zu berücksichtigen sei, dass die am 4. September 2017 einzureichende Beschwerdeantwort zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rückzugs der Beschwerde bereits praktisch vollständig ausgearbeitet gewesen sei;
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dass sich die Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 11. September 2017 dahingehend äusserten, dass die Fragen, die hinsichtlich der Beschwerde zu prüfen waren, formeller Natur seien und ungeachtet einer möglichen inhaltlichen Komplexität des Falles davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin einen verhältnismässig geringen Aufwand habe betreiben müssen; das Vorbringen, die Beschwerdeantwort sei praktisch vollständig ausgearbeitet gewesen, sei eine ungestützte Behauptung und es wäre der Beschwerdegegnerin offen gestanden, diese zu dokumentieren;
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dass die Eingabe vom 11. September 2017 der Beschwerdegegnerin am 14. September 2017 zur Kenntnis zugestellt wurde und die Beschwerdegegnerin dazu in der Folge nicht Stellung nahm;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 BGG);
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dass der Rückzug der Beschwerde nach einem Zwischenverfahren betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung sowie rund drei Wochen nach Ansetzung und beinahe einen Monat vor Ablauf der erstreckbaren Frist zur Beantwortung der Beschwerde erfolgte;
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dass demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ein gewisser Aufwand entstanden ist;
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dass die Beschwerdegegnerin allerdings ihre Behauptung, die Beschwerdeantwort sei zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rückzugs der Beschwerde bereits praktisch vollständig ausgearbeitet gewesen, auch nach der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. September 2017 in keiner Weise substanziierte und belegte, was ihr durch Darlegung des getätigten Aufwands und Einreichung entsprechender Belege (z.B. time sheet, Entwurf zur Beschwerdeantwort) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre;
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dass damit die Behauptung, die Beschwerdeantwort sei zum Zeitpunkt der Mitteilung des Rückzugs der Beschwerde bereits praktisch vollständig ausgearbeitet gewesen, unbelegt blieb;
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dass angesichts des der Beschwerdegegnerin mutmasslich entstandenen Verfahrensaufwandes und des Sicherstellungsbetrages von Fr. 100'000.-- eine Parteientschädigung zu deren Gunsten von Fr. 4'000.-- als angemessen erscheint, zu deren Leistung die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten sind (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG);
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verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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