BGer 5D_173/2017 | |||
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BGer 5D_173/2017 vom 27.09.2017 | |
5D_173/2017
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Urteil vom 27. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zug,
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vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. August 2017 (RT170098-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 25. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf zwei Verfügungen des Handelsregisteramts des Kantons Zug definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 9.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15. August 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Am 22. September 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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3. Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügte. Die neu gestellten Anträge seien unzulässig. Ergänzend hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass im Rechtsöffnungsverfahren die Richtigkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügungen nicht überprüft werden könne.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde hat teilweise keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren (z.B. Anträge auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts an B.________). Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügungen bzw. des Verfahrens vor dem Handelsregisteramt bestreitet, wären entsprechende Einwände in einem Rechtmittelverfahren vorzutragen gewesen. Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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