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Informationen zum Dokument  BGer 8C_295/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_295/2017 vom 27.09.2017
 
8C_295/2017
 
 
Urteil vom 27. September 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 7. März 2017 (S 2015 59).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1972, ist Vater von vier Kindern (geboren 2002, 2003, 2004 und 2009) und arbeitete vom 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2006 als Börsenhändler bei der B.________ AG. Von 2006 bis 2008 war er arbeitslos. Anschliessend versuchte er im Jahre 2008, sich selbständig-erwerbend als Börsenmakler zu betätigen. Seither geht A.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seit Januar 2013 bezieht er von der Stadt Y.________ wirtschaftliche Sozialhilfe. Der Sozialdienst meldete den Versicherten in Absprache mit seiner behandelnden Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, beim Integrationsprojekt der Gemeinnützigen Gesellschaft X.________ (nachfolgend: Sozialfirma) zur beruflichen Wiedereingliederung in geschütztem Rahmen bis zu einem Pensum von 50 % an. Weil sich der Versicherte nach Auffassung des Sozialdienstes nicht hinreichend an der eingeleiteten Massnahme beteiligte, bestätigte die Stadt Y.________ mit Entscheid vom 17. Februar 2014 eine Kürzung der Sozialhilfe ab 1. Dezember 2013 um 15 %.
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Am 20. November 2012 meldete sich A.________ unter Hinweis auf ein psychisches und psychosomatisches Leiden, Blindheit auf dem linken Auge, Überanstrengung und stetigem Nachlassen des Sehvermögens auf dem rechten Auge, chronischen Kopfschmerzen und chronischem Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung diverser Arztberichte empfahl der Regionale Ärztliche Dienst der Zentralschweiz (nachfolgend: RAD) eine bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung. Die Dres. med. D.________ und E.________ erstatteten das Gutachten am 7. Oktober 2013(nachfolgend: Gutachten D.________/E.________). Unabhängig davon und ohne Kenntnis vom Gutachten D.________/E.________ veranlasste der Sozialdienst im November 2013 bei dessen Vertrauensarzt Dr. med. F.________ ein psychiatrisches Gutachten, welches vom 30. Dezember 2013 datiert (nachfolgend: Gutachten F.________). Aufgrund diagnostischer Abweichungen zwischen den beiden psychiatrischen Gutachten holte der RAD bei Dr. med. E.________ eine Stellungnahme zum Gutachten F.________ ein. Gestützt auf diese Unterlagen sowie unter Berücksichtigung eines gescheiterten Wiedereingliederungsversuchs in der Sozialfirma sprach die IV-Stelle des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder IV-Stelle) dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. März 2015 rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % und ab 1. März 2014 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, nebst den jeweils entsprechenden Kinderrenten, zu.
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B. Die hiegegen erhobenen Beschwerden des A.________ vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in einem Verfahren und wies sie mit Entscheid vom 7. März 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Verfügungen vom 23. März 2015 sowie der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine Dreiviertelsrente auch über den 28. Februar 2014 hinaus für die Zukunft zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzuklären und gestützt darauf eine ordentliche Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich) vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten eine unabhängige ophthalmologische Begutachtung durchzuführen. Zudem lässt der Versicherte für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
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Während die Vorinstanz und die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragen, erneuert A.________ seinen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit   Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 8C_219/2017 vom 12. Juni 2017   E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2   S. 246 mit Hinweis).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen; Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 2.3).
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2. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,  2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013  E. 6.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 8C_344/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1; 8C_624/2016 vom 25. November 2016 E. 2.1).
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3. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Verfügungen der IV-Stelle vom  23. März 2015 zu Recht bestätigte, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2014 auf eine Viertelsrente hat.
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4. Das kantonale Gericht hat die hierfür massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Namentlich betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und des Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f. mit Hinweisen), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sowie zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 mit Hinweisen) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a   S. 352). Darauf wird verwiesen.
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5. Das kantonale Gericht hat sowohl dem Gutachten D.________/E.________ vom 7. Oktober 2013 als auch dem Gutachten F.________ vom 30. Dezember 2013 sowie der dazu verfassten Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 24. März 2014 vollen Beweiswert zuerkannt. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Ergebnis, für die Ermittlung des Gesundheitszustandes des Versicherten könne in Bezug auf den jeweiligen Untersuchungzeitpunkt auf die beiden Gutachten abgestellt werden. Daraus ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass zwischen September und Dezember 2013 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche eine Rentenabstufung rechtfertige.
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Erwägung 6
 
6.1. Die ab 1. Mai 2013 zugesprochene halbe Invalidenrente beruht auf der Leistungsfähigkeitseinschränkung gemäss Gutachten D.________/E.________. Diese basiert auf der unbestrittenen Diagnose, wonach der Beschwerdeführer - zumindest im Untersuchungszeitpunkt - an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) litt.
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6.2. Strittig ist demgegenüber, ob die betreffenden Gesundheitsschäden - über das Gutachten D.________/E.________ hinaus - weitergehende Leistungsfähigkeitseinschränkungen in Bezug auf die angestammte Tätigkeit zur Folge haben, und ob eine ophthalmologische Begutachtung zur Ermittlung von zusätzlichen somatischen Beeinträchtigungen der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit notwendig ist.
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6.3. Neben den unter E. 6.1 erwähnten psychischen Gesundheitsstörungen diagnostizierten die Gutachter D.________/E.________ Gesundheitsschäden somatischer Art ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Namentlich ein nicht ausreichend somatisch abstützbares chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Kopfes und des Rückens, ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, Nikotinkonsum, eine gestörte Gluconeogenese und eine seit Kindheit bestehende Amblyopie links. Gestützt auf den im Gutachten D.________/E.________ ermittelten Gesundheitszustand kam das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit den Gutachtern zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit nach wie vor im Umfang von sechs Stunden pro Tag mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um 40 % zumutbar. Die Einschränkung sei lediglich durch die psychiatrischen Diagnosen begründet. Neben der angestammten seien auch andere Tätigkeiten zumutbar. Allzu häufige soziale Kontakte würden den Versicherten überfordern und seien zu vermeiden. Zudem sollte der Arbeitsplatz eher ruhig, wenig hektisch und ohne allzu grossen Zeitdruck ausgestaltet sein.
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6.4. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass die Tätigkeit als Börsenmakler/Trader für jemanden mit einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Angststörung kaum ausführbar sei. Daher hätte - wie von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________ ausgeführt - von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden müssen.
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6.4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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6.4.2. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin auf appellatorische Kritik beschränken, ist ihm entgegenzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb das kantonale Gericht von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss Gutachten D.________/E.________ (E. 6.3 hievor) hätte abweichen sollen. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281  E. 5.2.1 S. 306 mit Hinweis). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit Hinweis). Soweit der Versicherte ausführt, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermöge einzig die behandelnde Ärztin Dr. med. C.________ zu überzeugen, ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch: Urteile 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April 2017; 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Ausserdem ist bei der Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person ankommen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295; Urteil 8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 6.1). Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt haben soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
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6.4.3. Im Übrigen hat das kantonale Gericht ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb eine augenärztliche Begutachtung für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht erforderlich ist. Denn bei den Akten finden sich keine ophtalmologisch begründeten Diagnosen, wonach der Beschwerdeführer infolge seiner Einschränkungen der Sehfähigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Er verfügt rechts über einen vollen Visus und ist gemäss vorinstanzlicher Tatsachenfeststellung für die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht auf eine binokulare Sehfähigkeit angewiesen (vgl. dazu auch SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37, I 29/02 E. 4.2 und E. 6 mit zahlreichen Hinweisen und Urteil 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 7.2). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird nicht geltend gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Versicherten beschränken sich auf appellatorische Kritik.
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6.5. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festgestellt hat, ist der Prozentvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zulässig (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, vgl. Urteil 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017   E. 4.1). Der ordentliche Einkommensvergleich erübrigt sich, weil der Versicherte in der angestammten Tätigkeit weiterhin eingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 6.3 hievor) und daher für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf (Urteil 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Aufgrund dessen ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Einkommensvergleich anhand von Tabellenlöhnen vorzunehmen sei, unbegründet (vgl. Urteil 9C_599/2011 vom   13. Januar 2012 E. 4.1 i.f. mit Hinweis;  MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014,  Rz. 78 zu Art. 28a IVG).
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6.6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, soweit das kantonale Gericht damit die von der IV-Stelle verfügte halbe Rente ab 1. Mai 2013 bestätigt hat. Hier nicht zu prüfen ist, ob die diagnostizierten psychischen Beschwerden überhaupt einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne (vgl. dazu SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016 E. 4.2 mit Hinweisen) darstellen. Da das Bundesgericht nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), steht eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) ausser Frage.
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7. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle verfügte Abstufung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. März 2014 zu Recht bestätigte.
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7.1. Das kantonale Gericht stützte sich dabei - unter Erwähnung der Stellungnahme des Dr. med. E.________ - vollumfänglich auf das Gutachten F.________. Dr. med. F.________ diagnostizierte einen Verdacht auf dekompensierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-abhängigen und paranoiden Zügen (Differenzialdiagnose: akzentuierte Persönlichkeit, anhaltende Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung) (ICD-10 F60.9), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), einen Verdacht auf eine unbehandelte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90), ein chronifiziertes, behandeltes Rückenleiden gemäss rheumatologischer Diagnose sowie eine funktionelle Monopie bei angeborenem Augenleiden (Strabismus congenitus). Auch dieser Gutachter stellte fest, dass ausschliesslich die psychiatrischen Diagnosen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen, wobei eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von ungefähr 60 % verbleibe. Insbesondere verneinte er irgendwelche Kontraindikationen gegen eine Beschäftigung in einem Integrationsprogramm.
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Einen Widerspruch zwischen den Beurteilungen von Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ erkannte die Vorinstanz lediglich darin, dass Letzterer keine Angststörung diagnostiziert habe, was ihm seitens des Versicherten als Mangel angelastet werde. Entgegen dem Beschwerdeführer habe der Gutachter Dr. med. F.________ aufgrund der pathologischen Befunderhebung anhand des Systems der "Arbeitsgemeinschaft Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie" (AMDP) sowie nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin Dr. med. C.________ auch eine Angststörung nachgefragt, eine solche im Untersuchungszeitpunkt jedoch nicht feststellen können. Bezüglich der von Dr. med. F.________ diagnostizierten allfälligen Persönlichkeitsstörung und -akzentuierung und eines möglichen ADHS-Syndroms weiche seine Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich von der Beurteilung von Dr. med. E.________ ab, wenn berücksichtigt werde, dass im Dezember 2013 anstelle der noch im September 2013 diagnostizierten depressiven mittelgradigen Episode nunmehr nur noch eine Dysthymie feststellbar gewesen sei.
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7.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das kantonale Gericht verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem es dem Gutachten F.________ volle Beweiskraft zuerkenne und gestützt darauf zum Ergebnis gelange, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen sei. Das vom Sozialdienst in Auftrag gegebene Gutachten sei ohne Kenntnis des Gutachtens D.________/E.________ erstellt worden. Dadurch habe im Zeitpunkt der Exploration ein elementares Aktenstück gefehlt, was die Expertise per se unverwertbar mache. Des Weiteren entalte das Gutachten F.________ unauflösbare Widersprüche in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere bezüglich der von ihm nicht diagnostizierten Angststörung, weshalb es nicht als Entscheidgrundlage für eine angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Art. 17 ATSG herangezogen werden könne. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Dr. med. F.________ eine Angststörung nachgefragt habe, seien aktenwidrig. Es ergebe sich aus dem Gutachten insbesondere nicht, dass er die versicherte Person hinsichtlich frei flottierender Ängste und allgemeinen Befürchtungen explizit befragt habe. Dies wäre gemäss ergänzender Stellungnahme von Dr. med. E.________ jedoch erforderlich gewesen. Ferner lasse die Aussage des Dr. med. E.________, wonach er nicht ausschliessen könne, dass es innert dreier Monate seit seiner Begutachtung zu einem Abklingen der Symptome der depressiven Störung gekommen sei, aufgrund der Mängel im Gutachten F.________ nicht automatisch auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass depressive Episoden nicht immer gleich stark ausgeprägt seien und auch abklingen könnten, sei entgegenzuhalten, dass es ebenfalls der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine rezidivierende depressive Störung in Wellen verlaufe. Daher würden die Aussagen des Dr. med. F.________ - selbst wenn sie zuträfen - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG nachweisen. Die gutachterlichen Aussagen bzw. Feststellungen des Dr. med. F.________ stünden in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Vorakten - namentlich zu den Berichten der behandelnden Ärztin Dr. med. C.________ sowie zum Gutachten E.________ -, weshalb nicht auszuräumende Zweifel an der Schlüssigkeit der Expertise bestehen würden. Indem sich das kantonale Gericht ohne ergänzende medizinische Abklärungen zur Überprüfung der widersprüchlichen Anhaltspunkte hinsichtlich der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten F.________ abstützte, habe es Art. 61 lit. c ATSG sowie Art. 17 ATSG verletzt.
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Erwägung 7.3
 
7.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten F.________ nicht per se unverwertbar ist, nur weil es in Unkenntnis des Gutachtens D.________/E.________ erstellt wurde. Es ist zwar zutreffend, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts unter anderem entscheidend ist, ob dieser in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; E. 6.4.1 hievor). Aus den Akten und dem Gutachten geht hervor, dass Dr. med. F.________ die Anamnese grösstenteils bekannt war. Ihm fehlte jedoch bei seiner Exploration das aktuellste Gutachten D.________/E.________, worauf Verwaltung und Vorinstanz mit Blick auf den Gesundheitszustand und das zumutbare Leistungsvermögen bei der Zusprache der halben Invalidenrente ab 1. Mai 2013 abstellten (vgl. E. 6.1 und 6.3 hievor). Für die Beantwortung der revisionsrechtlich ausschlaggebenden Frage nach einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse war demnach in medizinischer Hinsicht die Kenntnis des als zeitlicher Referenzpunkt (vgl. dazu BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) massgebenden Gesundheitszustandes gemäss Gutachten D.________/E.________ von besonderer Bedeutung.
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7.3.2. Zwar holte der RAD aufgrund diagnostischer Abweichungen zwischen dem Gutachten D.________/E.________ und dem Gutachten F.________ bei Dr. med. E.________ eine Stellungnahme zum Gutachten F.________ ein, welcher die Vorinstanz ebenfalls vollen Beweiswert zuerkannte. Doch trägt die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 24. März 2014 letztlich nicht zur zuverlässigen Klärung der Frage nach dem Eintritt einer revisionsrechtlich anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes bei.
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7.3.2.1. Betreffend der von Dr. med. F.________ diagnostizierten Dysthymie hat das kantonalen Gericht zutreffend festgestellt, dass sich die depressive Symptomatik des Versicherten drei Monate nach der Exploration durch Dr. med. E.________ durchaus vorstellbar verbessert haben könne. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass Dr. med. F.________ im Dezember 2013 nur noch eine Dysthymie anstelle einer mittelgradigen Depression diagnostizieren konnte. Allerdings hielt   Dr. med. E.________ ebenfalls ausdrücklich fest, dass er diese Diagnose im konkreten Fall nicht abschliessend beurteilen könne, da sie in einem Zeitraum nach seiner Exploration gestellt worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügt die in der Stellungnahme des Dr. med. E.________ genannte blosse Möglichkeit einer Dysthymie nicht, um mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu schliessen.
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7.3.2.2. Bezüglich der von Dr. med. E.________ diagnostizierten Angststörung geht das kantonale Gericht davon aus, dass eine solche im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. F.________ nachgefragt wurde, aber nicht habe festgestellt werden können. Dabei lässt es die Tatsache ausser Acht, wonach Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme ausdrücklich an der von ihm diagnostizierten Angststörung festhielt. Er vermochte nicht nachzuvollziehen, weshalb Dr. med. F.________ keine Angststörung mehr diagnostiziert habe, zumal diese während der von Dr. med. E.________ durchgeführten Exploration ausgeprägt vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanz setzte sich nicht mit dieser erheblichen Diskrepanz zwischen dem Gutachten F.________ und der Stellungnahme des Dr. med. E.________ in Bezug auf die Beurteilung des relevanten Gesundheitszustandes auseinander. Sie führte lediglich aus, insgesamt weiche die Beurteilung von Dr. med. F.________ hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich von der Beurteilung des Dr. med. E.________ ab, wenn berücksichtigt werde, dass im Dezember 2013 anstelle der noch im September 2013 diagnostizierten depressiven mittelgradigen Episode nunmehr nur noch eine Dysthymie feststellbar gewesen sei. Dabei übersieht das kantonale Gericht, dass sich diese Beurteilung auf zwei unterschiedliche und sich widersprechende Diagnosen betreffend den Gesundheitszustand der versicherten Person beziehen.
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7.3.2.3. Dr. med. E.________ kritisierte das Gutachten F.________ nicht nur bezüglich der Angststörung. Vielmehr führte er betreffend die ADHS-Problematik aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und in sich nicht schlüssig, weshalb Dr. med. F.________ die Verdachtsdiagnose einer unbehandelten ADHS-Symptomatik stelle, wenn er doch gleichzeitig die von der behandelnden Psychiaterin postulierte Hyperaktivitäts-Aufmerksamkeitsdefizitstörung nicht mit genügender Sicherheit bestätigen könne. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz, wonach es auch der behandelnden Psychiaterin nicht gelungen sei, nach beinahe 100 Therapiesitzungen über einen Verdacht hinaus zu gelangen und das ADHS schlüssig abzuklären, überzeugt nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob überhaupt eine ADHS-Symptomatik vorliegt. Aus den Akten ist auch diese Frage nicht schlüssig zu beantworten.
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7.3.2.4. Bei gegebener Aktenlage lässt sich für den Zeitpunkt der Exploration des Dr. med. F.________ mit Blick auf die strittige Herabsetzung der Invalidenrente ab 1. März 2014 jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen. Soweit das kantonale Gericht ohne ergänzende medizinische Abklärungen zwecks zuverlässiger und schlüssiger Ermittlung des relevanten Gesundheitszustandes im Revisionszeitpunkt lediglich auf die im Gutachten F.________ festgestellte Arbeitsunfähigkeit abstellte, verletzte es Bundesrecht. Die Sache ist daher zwecks Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des diesbezüglich feststehenden Sachverhalts (E. 6.4.3 hievor) besteht - entgegen dem Beschwerdeführer - keine Veranlassung zu ergänzenden Abklärungen in ophthalmologischer Hinsicht. Nach Einholung des psychiatrischen Obergutachtens wird das kantonale Gericht über die vorinstanzliche Beschwerde neu entscheiden, soweit diese die Frage betrifft (vgl. E. 6 hievor), ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - der Versicherte ab 1. März 2014 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
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7.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten F.________ in Unkenntnis des Gutachtens D.________/E.________ erstellt wurde. Dies führt zwar nicht zu dessen Unverwertbarkeit, allerdings ist bei Widersprüchen im Hinblick auf die erste Exploration insbesondere die nachträglich ergangene Stellungnahme des Dr. med. E.________ von Bedeutung, da diese in umfassender Kenntnis der Vorakten verfasst wurde und sich insbesondere mit den Ausführungen im Gutachten F.________ auseinandersetzte. Soweit die beiden psychiatrischen Gutachten unauflösbar widersprüchliche Aussagen zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsfähigkeit enthalten, ist der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob zwischen September und Dezember 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorliegt, was nicht zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG berechtigen würde (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 m. H.).
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8. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 7. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. September 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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