BGer 9C_579/2017 | |||
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BGer 9C_579/2017 vom 27.09.2017 | |
9C_579/2017
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Urteil vom 27. September 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CSS Versicherung AG,
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Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 12. Juli 2017 (II 2017 59).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 1. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 12. Juli 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. September 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungs-möglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 14. September 2017 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Eingabe vom 1. September 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar einen rechtsgenüglichen Antrag stellt, er sich jedoch nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die am 18. August 2016 und am 15. März 2017 geleisteten Einzahlungen mit Hilfe der Referenznummern auf den Einzahlungsscheinen ohne Weiteres den jeweiligen Leistungsabrechnungen bzw. Prämienabrechnungen hätten zugeordnet werden können, weshalb zu Recht keine Anrechnung an die ausstehenden Kostenbeteiligungen erfolgt sei (vgl. E. 2.1.3 und 2.2.2 des angefochtenen Entscheids),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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