BGer 2C_394/2017 | |||
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BGer 2C_394/2017 vom 28.09.2017 | |
2C_394/2017
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Urteil vom 28. September 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Haag,
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Gerichtsschreiberin Straub.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.C.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Januar 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die türkische Staatsangehörige A.C.________ (geboren 1961) reiste im Juni 2004 zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz. In der Folge wurden sie und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einbezogen (Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) und es wurde ihnen Asyl gewährt. Im Oktober 2004 verzichtete sie auf den Flüchtlingsstatus und reiste mit den Kindern in die Türkei zurück. Im Januar 2005 reiste sie erneut in die Schweiz ein, im Februar 2005 kehrte sie wiederum in die Türkei zurück. Im Rahmen eines erneuten Familiennachzugs reiste sie im August 2007 mit der jüngsten Tochter B.C.________ (geboren 1997) wieder in die Schweiz ein zu ihrem Ehemann, der inzwischen die Niederlassungsbewilligung hatte. Im März 2009 trennte sich A.C.________ von ihrem Ehemann, und im März 2010 wurde die Ehe geschieden.
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Am 1. Juli 2009 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Wegweisung von A.C.________ aus der Schweiz, da die eheliche Haushaltsgemeinschaft zwischen den Ehegatten lediglich etwa anderthalb Jahre gedauert hatte und eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit von A.C.________ vorlag. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2010 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft diese Verfügung. Im Dezember 2010 stellten A.C.________ und ihr früherer Ehemann beim Zivilstandsamt Kreis Liestal ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Das Zivilstandsamt trat auf das Gesuch nicht ein, da der frühere Ehemann angegeben hatte, von seiner geschiedenen Frau unter Druck gesetzt worden zu sein und sie nicht heiraten zu wollen. In der Folge reisten A.C.________ und die Tochter B.C.________ unkontrolliert aus der Schweiz aus. Im Juli 2011 wurden sie im Rahmen eines Dublinverfahrens von den Niederlanden in die Schweiz überstellt. Das anschliessend in der Schweiz gestellte Asylgesuch lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 25. Mai 2012 ab.
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A.b. Am 10. Juli 2012 heiratete A.C.________ erneut ihren damaligen Ex-Ehemann. Sie wurde in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im August 2014 verzichtete sie freiwillig auf den Flüchtlingsstatus, um besuchsweise in die Türkei zu reisen. Im März 2015 zeigte sie ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt an. Am 1. Mai 2015 trennte sich das Ehepaar.
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 3. November 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.C.________ sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz.
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B. | |
Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats vom 24. Mai 2016 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Januar 2017).
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C. | |
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27. April 2017 erhebt A.C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Ihr sei weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen und von der Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen.
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Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 1. Mai 2017 nicht eingetreten, da die Aufforderung im angefochtenen Urteil, die Schweiz "bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils" zu verlassen, mangels Rechtskraft desselben noch keine Wirkung entfaltet und das Gesuch damit ins Leere stösst.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario]). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung, nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin den kantonalen Wegweisungsentscheid anficht, wäre hingegen einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 i.V.m. Art. 113 BGG). Mangels ausreichend erhobener Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde indes nicht eingetreten werden.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).
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Erwägung 2 | |
Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 AuG - unter Vorbehalt des Bestehens von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) - Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ["Integrationsklausel"]) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ["nachehelicher Härtefall"]). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
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Nach den verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der ersten Ehe während ca. einem Jahr und sieben Monaten in der Schweiz in Ehegemeinschaft. In der zweiten Ehe, welche über drei Jahre nach der Trennung bzw. über zwei Jahre nach der Scheidung geschlossen wurde, lebten die Ehegatten während zwei Jahren und nicht ganz zehn Monaten gemeinsam in der Schweiz. Dass die Ehegemeinschaft unterdessen definitiv aufgelöst wurde und nicht mehr mit einer Wiedervereinigung der Ehegatten zu rechnen ist, wird nicht bestritten. Somit erreichte keine der ehelichen Gemeinschaften die dreijährige Dauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Zusammengerechnet würden sich jedoch mehr als drei Jahre Ehegemeinschaft in der Schweiz ergeben.
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Erwägung 3 | |
Ein Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG wird nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist daher zunächst, ob ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht.
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3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da sie mit ihrem Ehemann während insgesamt annähernd viereinhalb Jahren in der Schweiz zusammengelebt habe, sodass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft erfüllt sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach mehrere kürzere Ehen nicht zusammengerechnet werden könnten, beziehe sich auf Fälle, in denen die Ehen mit verschiedenen Partnern eingegangen worden seien. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwischen denselben Ehegatten zweimal die Ehe geschlossen worden sei, sei die Dauer der Ehegemeinschaft gleich zu berechnen, wie wenn sie sich vorübergehend getrennt hätten und nachher wieder zusammengekommen wären (wobei die Zeit des Getrenntlebens nicht an die erforderliche Dauer von drei Jahren anzurechnen sei). Ein ununterbrochenes Zusammenleben werde vom Gesetzgeber nicht gefordert, da es in jeder Ehe zu einem Getrenntleben kommen könne und dieser Umstand ein Zusammenrechnen der gemeinsam verlebten Ehezeit nicht hindere. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin widerspreche BGE 140 II 345 der Auslegung von Art. 50 AuG in BGE 140 II 289.
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3.2. Das Bundesgericht kam in BGE 140 II 289 im Rahmen einer ausführlichen grammatikalischen, entstehungsgeschichtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zum Schluss, dass für die Berechnung der erforderlichen Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden können. Diesbezüglich besteht keine Gesetzeslücke (BGE 140 II 289 E. 3.1 - 3.7 S. 291 ff.). Da die Dauer von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG im Zusammenhang mit der zweiten Voraussetzung - der gelungenen Integration - zu betrachten ist, muss nach der Rechtsprechung die Ehegemeinschaft in der Schweiz geführt worden sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist eine ununterbrochene Dauer von drei Jahren Ehegemeinschaft in der Schweiz; unterbricht das Ehepaar das Zusammenleben in der Schweiz durch Auslandaufenthalte, hat es aber insgesamt drei Jahre in der Schweiz zusammengelebt, ist die Dreijahresdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erreicht (BGE 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.2; MARC SPESCHA, in: Spescha et. al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, N. 4 zu Art. 50 AuG). Unter Hinweis auf eine bereits bestehende Rechtsprechung führte das Bundesgericht im zitierten Leitentscheid aus, durch längere Trennungszeiten unterbrochene Aufenthalte von kurzer Dauer seien nicht zusammenzurechnen, wenn dabei die ernsthafte Führung eines Ehelebens nicht beabsichtigt war (BGE 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f. mit Hinweis auf Urteil 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6).
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In BGE 140 II 345 hielt das Bundesgericht fest, dass vorbehältlich eines Rechtsmissbrauches kürzere Phasen der Ehegemeinschaft in der Schweiz für die Berechnung der Mindestdauer von drei Jahren addiert werden können, sofern die Eheleute tatsächlich und ernsthaft entschlossen sind, ihre Ehegemeinschaft weiterzuführen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351 mit Hinweisen). Die Phasen der Ehegemeinschaft in der Schweiz können diesfalls trotz mehreren nicht durch Art. 49 AuG gerechtfertigten Unterbrüchen addiert werden. Ob die Zeit, in der das Paar nach einer Trennung wieder in Ehegemeinschaft lebt, mit der vor der Trennung in Ehegemeinschaft gelebten Zeit addiert wird, hängt davon ab, ob die Eheleute den ernsthaften Ehewillen in der Trennungszeit beibehalten haben (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351 mit Hinweis auf Urteil 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Wie in BGE 140 II 289 wird auch in BGE 140 II 345 festgehalten, dass durch längere Trennungszeiten unterbrochene Aufenthalte von kurzer Dauer nicht zusammengerechnet werden können, wenn die Führung eines Ehelebens nicht mehr ernsthaft beabsichtigt war. Ein Widerspruch zwischen den beiden Bundesgerichtsentscheiden ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
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3.3. Die Rechtsprechung stellt nach dem Gesagten für die Frage, ob einzelne Phasen der Ehegemeinschaft trotz einer vorübergehenden Trennung zusammengerechnet werden können und deren Dauer als Gesamtes zu betrachten ist, namentlich auf den Fortbestand des Ehewillens ab (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; 345 E. 4.5.2 S. 351; Urteile 2C_50/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.3.2; 2C_1049/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn der Ehewille wegfällt und die Führung eines Ehelebens somit nicht mehr ernsthaft beabsichtigt wird, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft hinsichtlich der Berechnung der Dauer nicht an die vor Aufgabe des Ehewillens in Ehegemeinschaft gelebte Zeit anknüpfen. Die Beschwerdeführerin liess sich im März 2010 von ihrem Ehemann scheiden. Damit bestand spätestens in jenem Zeitpunkt offensichtlich kein Wille zur Fortführung der Ehe mehr. Die Ehegemeinschaften können daher bereits aufgrund des erloschenen Ehewillens nicht zusammengezählt werden. Da eine Scheidung naturgemäss einen erloschenen Ehewillen voraussetzt respektive dessen Folge und rechtlicher Ausdruck ist, kommt eine Addierung mehrerer Ehegemeinschaften regelmässig nicht infrage.
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3.4. Der aus der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG folgende Schluss, dass für die Berechnung der erforderlichen Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden können, gilt auch für den Fall, dass mehrere Ehen mit demselben Partner geschlossen werden. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in BGE 140 II 289 verwiesen werden. Insbesondere gilt auch im Fall von zwei Ehen mit demselben Partner, dass der Anspruch des Ehegatten einer in der Schweiz niedergelassenen Person auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG) erlischt, wenn die Ehegemeinschaft vor Ablauf der Bewilligungsdauer endet. Die Aufenthaltsbewilligung kann diesfalls widerrufen werden (Art. 62 lit. d AuG). Wird nicht eine neue Bewilligung gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) erteilt, endet grundsätzlich die Aufenthaltsberechtigung der ausländischen Person und diese hat die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 AuG). Heiratet sie in der Folge erneut einen Schweizer Bürger oder einen Niedergelassenen, so lebt nicht der Anspruch nach Art. 50 AuG wieder auf, sondern es entsteht ein neuer Anspruch gestützt auf Art. 42 oder 43 AuG und die Dreijahresfrist beginnt erneut zu laufen (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3 S. 297 mit Hinweisen).
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Bei mehrfachen Ehen mit dem gleichen Partner ist die ausländerrechtliche Ausgangslage grundsätzlich dieselbe wie bei mehreren Ehen mit verschiedenen Partnern. Eine bevorzugte Behandlung von Fällen, in denen eine ausländische Person mehrmals den gleichen Partner oder die gleiche Partnerin mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung heiratet, ist deshalb nicht gerechtfertigt. Eine Addierung der Ehegemeinschaften kommt schon deshalb nicht infrage, weil es bei einer Scheidung offensichtlich am erforderlichen Fortbestehen des Ehewillens fehlt. Für die Berechnung der Dauer ist nach dem Gesagten jede Ehegemeinschaft einzeln zu betrachten. Da vorliegend jede einzelne der Ehegemeinschaften die erforderliche Dreijahresdauer nicht erreichte, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG.
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4.1. Sie bringt vor, sie sei während der Zeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann mehrmals Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Die Übergriffe des Ehemannes hätten an Intensität zugenommen, bis er sie schliesslich gewürgt und damit einer potentiellen Lebensgefahr ausgesetzt habe. Es habe zwar keine akute Lebensgefahr bestanden, dies sei aber für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalles nicht vorausgesetzt. Das Würgen am Hals sei als derart intensiver Eingriff zu werten, dass ein Verbleib in der Ehegemeinschaft nicht zumutbar gewesen sei. Auch eine Rückkehr in die Türkei sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Ihr Aufenthalt in der Schweiz dauere nunmehr rund acht Jahre, sie habe hier soziale Kontakte geschlossen und werde von den Nachbarn geschätzt. Eine soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei theoretisch denkbar, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch in der Schweiz. Die jüngste Tochter sei erst 20 Jahre alt und nicht imstande, ohne die Unterstützung ihrer Familie eine Ausbildung zu machen und auf eigenen Beinen zu stehen. Diese engen Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz würden eine Wiedereingliederung in der Türkei verunmöglichen. Ohnehin stelle die erfahrene häusliche Gewalt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin dar, sodass es genüge, dass die Wiedereingliederung in der Heimat praktisch mit Problemen verbunden sei.
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4.2. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG erfasst diese Bestimmung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt - sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, indes nicht eine einmalige Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
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Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund darstellen (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4; Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.1 [nicht publiziert in: BGE 142 I 152]). Dies schliesst indes nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gleichkommt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 f.).
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Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie hat die eheliche Gewalt bzw. die häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Wird eine solche behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen.
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4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden, die Intensität der Übergriffe habe mit der Zeit zugenommen und sie habe ihre Strafanzeigen immer wieder zurückgezogen. Diese Behauptungen stimmen mit den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach es im März 2015 zu einem einzelnen Vorfall während der zweiten Ehe gekommen sei, nicht überein. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Ausführungen zu weiteren Vorfällen häuslicher Gewalt und legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig seien (vgl. E. 1.2 hiervor). Sollte sich der Hinweis auf weitere Übergriffe und zurückgezogene Strafanzeigen auf Vorfälle während der ersten Ehe beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände für die Frage, ob ihr eine Fortführung der (zweiten) ehelichen Beziehung zugemutet werden konnte, nicht berücksichtigt werden können.
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4.4. Es ist unbestritten, dass es zwischen den Ehegatten im März 2015 zu einem Vorfall häuslicher Gewalt kam. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei von ihrem Ehemann gewürgt worden und es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Die Vorinstanz stellte fest, aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 13. Mai 2015 ergebe sich, dass sie Hauteinblutungen am Hals aufgewiesen habe, für deren Ursache am ehesten das angegebene Würgen in Betracht komme. Stauungsblutungen, die nach einem kreislaufwirksamen, komprimierenden Angriff gegen den Hals auftreten können, seien bei der Beschwerdeführerin aber nicht nachweisbar gewesen. Es seien auch keine Hinweise auf eine neurologische oder anderweitige lebensbedrohliche Schädigung ersichtlich gewesen, und an den typischen Stellen habe sie keine Punktblutungen aufgewiesen, womit eine akute Lebensgefahr nicht habe belegt werden können. Weiter verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass sich bezüglich des Vorfalls beide Ehegatten gegenseitig der häuslichen Gewalt beschuldigten. Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, es rechtfertige sich auch bei gegenseitiger Gewaltanwendung nicht, die Ehefrau derart zu würgen, dass eine potentielle Lebensgefahr bestehe. Somit würden wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hält zwar zu Recht fest, dass die Anwendung von Gewalt - einseitig wie gegenseitig - nicht gebilligt werden soll. Sie unterlässt es jedoch, durch Beweismittel oder Sachverhaltsrügen darzulegen, inwiefern sie Opfer ehelicher Gewalt im Sinne der ein Aufenthaltsrecht begründenden Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG geworden wäre. Da entsprechende Rügen fehlen, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, die von einem punktuellen Vorfall ausgeht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie häusliche Gewalt im Sinne einer systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, erfahren hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Übergriff um eine einmalige Tätlichkeit im Verlauf eines eskalierenden Streits handelte, welche gemäss der Rechtsprechung nicht zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls führt (vgl. E. 4.2 hiervor).
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4.5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr in die Türkei sie vor besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II 229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232). Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie keine besonders enge Beziehung zu Schweiz habe und beruflich wie sozial nur wenig integriert sei, nichts stichhaltiges entgegen und macht nicht geltend, die Wiedereingliederung in der Türkei sei mit besonderen Problemen verbunden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts des Integrationsgrades in der Schweiz, der bestehenden Beziehungen zur Türkei und der dort befindlichen Familie der Beschwerdeführerin erweise sich die soziale Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht als gefährdet, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht gegeben sei, ist daher nicht zu beanstanden. Dass sie eine enge Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter pflegt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
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4.6. Auch eine Gesamtbetrachtung der geltend gemachten ehelichen Gewalt und der möglichen Schwierigkeiten im Heimatland führt nicht zum Schluss, das Kantonsgericht hätte einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bejahen müssen.
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Erwägung 5 | |
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Achtung des Familien- und Privatlebens).
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5.1. Die in der Schweiz lebende jüngste Tochter der Beschwerdeführerin ist volljährig. Für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens ist daher vorausgesetzt, dass zwischen beiden Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 120 Ib 257 E. 1d f. S. 261 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Tochter befinde sich noch in Ausbildung und sei in sozialer und emotionaler Hinsicht auf ihre Unterstützung angewiesen. Sie lebe bei der Beschwerdeführerin und es könne ihr nicht zugemutet werden, einen eigenen Haushalt zu gründen, bevor sie nicht auf eigenen Füssen stehe.
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5.2. Die Vorinstanz anerkannte, dass die Beschwerdeführerin zur in der Schweiz lebenden Tochter ein sehr enges Verhältnis hat. Die geschilderte Konstellation genüge aber nicht, um einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tochter zwingend durch die Beschwerdeführerin betreut werden müsse. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann gemäss der Rechtsprechung bestehen, wenn eine Person infolge einer Krankheit oder einer Behinderung auf Pflege oder Betreuung angewiesen ist, welche einzig durch nahe Verwandte erfolgen kann (vgl. Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1). Von jungen Erwachsenen wird in der Regel angenommen, sie seien ab Volljährigkeit in der Lage, ein unabhängiges Leben zu führen, sofern keine besonderen Umstände wie eine körperliche oder mentale Behinderung oder eine schwere Krankheit vorliegen (vgl. Urteile 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen ihr und der volljährigen und gesunden Tochter darzulegen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin dürfte die Tochter zwar hart treffen, es ist aber davon auszugehen, sie werde in der Lage sein, ein unabhängiges Leben zu führen. Die Beziehung fällt demnach nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV.
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Erwägung 6 | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist und die Beschwerdeführerin bedürftig ist, kann die beantragte unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2. Advokat Nicolas Roulet wird der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und mit Fr. 2'500.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Straub
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