BGer 5A_749/2017 | |||
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BGer 5A_749/2017 vom 28.09.2017 | |
5A_749/2017
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Urteil vom 28. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Familiengericht U.________,
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Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
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B.________,
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C.________.
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Gegenstand
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Errichtung einer Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. August 2017.
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Sachverhalt: | |
Am 10. Dezember 2014 wurde für C.________ (geb. 2002) eine Beistandschaft gemäss Art. 325 ZGB zur Verwaltung des Kindesvermögens errichtet.
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Am 21. November 2016 wandte sie sich an das Familiengericht U.________, da sie sich an ihren Zahnlücken stört und eine von ihren Eltern abgelehnte Zahnkorrektur wünscht, wobei die nötigen finanziellen Mittel aus ihrem Vermögen zu entnehmen seien.
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Mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 errichtete das Familiengericht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Begleitung einer allenfalls angezeigten Zahnkorrektur und nötigenfalls zur Vertretung und Entnahme der Mittel aus dem Kindesvermögen.
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Dagegen erhob der Vater, A.________, am 23. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, weil er die Zahnkorrektur für unnötig hält.
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Mit Entscheid vom 14. August 2017 wies das Obergericht die kantonale Beschwerde ab.
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Dagegen hat A.________ am 25. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.--.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft zur Begleitung der Zahnbehandlung von C.________, wobei der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Begehren nicht durchgedrungen ist; er ist somit zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). In Bezug auf den Sachverhalt ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); sie können einzig mit Willkürrügen angefochten werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen unzulässig sind (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Zum einen enthält die Beschwerde die Tatsachenbehauptung, das Schreiben seiner Tochter an das Familiengericht bestehe aus lauter Hirngespinsten und fehlgeleiteten Wünschen, denn offensichtlich habe sie nicht mehrere und schon gar nicht grosse Zahnlücken; zudem ist der beigelegte angefochtene Entscheid mit Vermerken wie "nein", "falsch" u.ä.m. gespickt. Dabei beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Ausführungen, weshalb diese bereits aus formellen Gründen nicht gehört werden können.
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In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es werde in unzulässiger Weise in die Familienautonomie der Eltern eingegriffen. Er setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander; insbesondere übergeht er die Kernerwägung, dass vorliegend nicht eine Zahnkorrektur angeordnet worden sei, sondern eine Beistandschaft zur Prüfung, ob eine Behandlung medizinisch indiziert sei, wobei sich der Beistand bejahendenfalls auch um die Frage der Finanzierung zu kümmern hätte. Es wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid Recht verletzt haben könnte.
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3. Was die - bereits in den zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren gestellten - Ausstandsbegehren betreffend das Obergericht anbelangt, können diese nicht allein mit der blossen Zugehörigkeit zu einem Gericht begründet werden, das früher in einer Sache der beschwerdeführenden Partei entschieden hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
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Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht U.________, dem Obergericht des Kantons Aargau sowie B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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