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Informationen zum Dokument  BGer 5D_176/2017  Materielle Begründung
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BGer 5D_176/2017 vom 28.09.2017
 
5D_176/2017
 
 
Urteil vom 28. September 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Aargau, vertreten durch das Obergericht
 
des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. September 2017 (RT170161-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 19. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Mittleres Tösstal - gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau für Gerichtskosten - definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.-- nebst Zins und Betreibungskosten.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. September 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Am 25. September 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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3. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, da alle Vorbringen der Beschwerdeführerin die Frage beträfen, ob das Obergericht des Kantons Aargau ihr in dem als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid (betreffend nicht gebotene Anzeigen) habe Gerichtskosten auferlegen dürfen. In einem Rechtsöffnungsverfahren könne dieser Entscheid jedoch nicht überprüft werden.
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Vor Bundesgericht beharrt die Beschwerdeführerin darauf, dass sie keine Gerichtskosten mehr zahlen werde, bevor die von ihr angezeigten Straftäter nicht strafrechtlich verfolgt und inhaftiert worden seien. Sie beruft sich für ihr Handeln auf das mosaische Gesetz. Damit kann sie jedoch nicht dartun, dass der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Die Verfassungsbeschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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