BGer 5D_177/2017 | |||
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BGer 5D_177/2017 vom 28.09.2017 | |
5D_177/2017
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Urteil vom 28. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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Beschwerdegegner,
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Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. September 2017 (410 17 290 nej).
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Erwägungen: | |
1. Am 4. September 2017 erhob A.________ (Schuldner) Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. August 2017. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Mit Verfügung vom 12. September 2017 lehnte das Kantonsgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
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Gegen diese Verfügung hat A.________ (Beschwerdeführer) am 26. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG).
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3. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er bringe keine grundlegend neuen Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung der Sache als wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer hält diese Begründung für willkürlich (Art. 9 BV), da im Verfahren vor Kantonsgericht ein Novenverbot gelte und das Kantonsgericht auf neue Tatsachen gar nicht eintreten könnte. Mit diesem Einwand missversteht der Beschwerdeführer allerdings die Erwägungen des Kantonsgerichts und er übergeht wesentliche Teile davon. Das Kantonsgericht hat nämlich unmittelbar vor der kritisierten Passage ausgeführt, der Beschwerde fehle es an Erfolgschancen, da zwischen denselben Parteien und gestützt auf die gleichen Titel bereits mehrfach über die Beseitigung des Rechtsvorschlags des Beschwerdeführers zu befinden gewesen sei. Der Verweis des Kantonsgerichts auf den Mangel an neuen Tatsachenvorbringen bezieht sich also nicht darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine neuen Tatsachen im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Vielmehr hat das Kantonsgericht die im laufenden Verfahren vorgebrachten Tatsachen mit denjenigen in früheren Rechtsöffnungsverfahren verglichen. Die Frage des Novenverbots stellt sich somit nicht. Der Beschwerdeführer geht auf diesen entscheidenden Teil der Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht ein und genügt damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Verfassungsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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