BGer 6B_296/2017 | |||
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BGer 6B_296/2017 vom 28.09.2017 | |
6B_296/2017, 6B_330/2017
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Urteil vom 28. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_296/2017
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegnerinnen,
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und
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6B_330/2017
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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6B_296/2017
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Raub; Strafzumessung,
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6B_330/2017
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Mord, Raub, gewerbsmässiger Diebstahl; Willkür; Strafzumessung,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Dezember 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 10. November 2013 wurde A.________, geb. 10. August 1925, tot in ihrer Wohnung in der Alterssiedlung B.________ in C.________ aufgefunden. Da die Todesursache unklar war, wurde die Kantonspolizei Zürich eingeschaltet. Am 11. November 2013 wurde D.________ am Zollamt Kreuzlingen kontrolliert, wobei in seinem Fahrzeug eine verbotene Waffe und in den Effekten eine Bankkarte von A.________ sichergestellt wurden. Nachdem D.________ angegeben hatte, die Karte gehöre seiner Grossmutter, gestand er kurze Zeit später ein, dass die Bankkarte einer Frau aus dem Altersheim gehöre. In der Folge stellte sich heraus, dass die Freundin von D.________, X.________, in der Alterssiedlung B.________ arbeitete, weshalb sie in den polizeilichen Ermittlungsfokus geriet.
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Nach umfangreichen Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2015 Anklage gegen X.________ sowie Y.________. Ihnen wird vorgeworfen, in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013 mit einem zuvor entwendeten Passepartout-Schlüssel in die Wohnung von A.________ eingedrungen zu sein, um aus deren Wohnung Wertsachen zu entwenden. Unmittelbar nach Betreten des Schlafzimmers habe X.________ ein Tuch mit flüssigem Gift (Salmiakgeist 12 %) getränkt. Dieses Gift der Klasse 3 habe sie am 8. November 2013 in einer Apotheke in E.________ gekauft. Y.________ habe A.________ das mit Salmiakgeist getränkte Tuch gegen das Gesicht, insbesondere gegen die Atemöffnungen gedrückt, wobei X.________ A.________ zunächst an den Beinen bzw. Armen festgehalten habe. Durch das Drücken des mit Salmiakgeist genässten Tuches gegen Mund und Nase habe A.________ Ätzverletzungen im Gesicht erlitten und sei infolge Erstickens (mechanisches Verlegen der Atemwege) verstorben. Anschliessend hätten X.________ und Y.________ die Wohnung durchsucht und Bargeld im Wert von Fr. 3'000.--, Schmuck sowie die zuvor erwähnte Bankkarte entwendet.
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X.________ und Y.________ hätten sich damit des Mordes und des qualifizierten Raubes schuldig gemacht. X.________ wurde ferner wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Y.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand angeklagt. Am 1. November 2015 wurde die Anklage im Sinne einer Eventualanklage um fahrlässige Tötung ergänzt. Mit Zusatzanklage vom 4. November 2015 wurde Y.________ zudem wegen Diebstahls angeklagt.
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B. | |
Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ am 27. November 2015 des Mordes, des einfachen Raubes und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Y.________ wurde des Mordes, des einfachen Raubes und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Diebstahls wurde sie freigesprochen. Das Bezirksgericht Horgen bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem widerrief es eine gegen Y.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri/Bremgarten am 16. Januar 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
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C. | |
Die Staatsanwaltschaft und X.________ erhoben Berufung. X.________ erklärte zudem Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 7. Dezember 2016 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt. Es verurteilte X.________ zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Y.________ wurde mit einer Freiheitsstrafe von 10½ Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.-- bestraft. Das Obergericht widerrief zudem die mit Strafbefehl vom 16. Januar 2013 bedingt ausgefällte Geldstrafe.
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D. | |
D.a. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben. X.________ und Y.________ seien wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren respektive 12 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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E. | |
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_296/2017 und 6B_330/2017 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_330/2017
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2).
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Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Freispruch vom Vorwurf des Mordes, einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, eine Verurteilung wegen einfachen anstatt gewerbsmässigen Diebstahls sowie eine Reduktion der Strafe erreichen möchte. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren. Die Beschwerde ist damit zulässig.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe auf ein mangelhaftes rechtsmedizinisches Gutachten abgestellt. Sie gelange deshalb zu einer willkürlichen Tathypothese. Die Verteidigung habe ein Obergutachten zum Autopsiegutachten und eine Rekonstruktion der Tat beantragt. Die Vorinstanz habe ihre Anträge abgewiesen. Sie verletze damit Art. 189 lit. c StPO sowie Art. 139 StPO.
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3.2. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 189 lit. c StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (vgl. Urteil 6B_590/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen).
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3.3. Bezüglich Tatablauf, Todesursache und Todeszeitpunkt verweist die Vorinstanz teilweise auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Im Übrigen stützt sie sich auf die Aussagen der beiden Beschuldigten, das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Zürich vom 1. Juli 2014 sowie die Aussagen der Sachverständigen (Dr. med. F.________, Dr. med. G.________ und PD Dr. med. H.________), des Hausarztes (Dr. med. I.________) und des Amtsarztes (Dr. med. J.________) anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung.
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3.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den Tatablauf, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde. Ihre Einwände brachte sie mehrheitlich bereits im kantonalen Verfahren vor. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit diesen auseinander. In Zusammenhang mit dem Tathergang erwägt sie, schon aus den Verletzungen an den Innen- und Aussenseiten der Lippen des Opfers ergebe sich, dass das Tuch mit erheblichem Druck gegen die Nasen- und Mundpartie gepresst worden sein müsse, was auch durch die Einschätzung der Sachverständigen gestützt werde. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf verschiedene Einvernahmestellen. Weiter erwägt sie, Salmiakgeist weise gemäss Dr. med. G.________ einen extrem beissenden Geruch auf, was in der Regel zum Aufwachen führe. Es sei davon auszugehen, dass A.________ während der Tat erwacht sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals erklärt, A.________ habe gezuckt, was von Y.________ bestätigt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass sie das Opfer gemäss glaubhaften Ausführungen an Armen und Beinen fixiert hätten, sei deren Beschreibung der Gegenwehr als Zuckungen nachvollziehbar. Ein Fixieren sei jedoch nur nötig gewesen, wenn überhaupt Gegenwehr erfolgt sei. Weiter habe A.________ verschiedene Verletzungen und Kratzspuren am Brustkorb sowie an Armen und Beinen aufgewiesen. Die Fixation durch die Beschuldigten lasse sich, wie dies die Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt hätten, mühelos mit dem Verletzungsbild des Opfers in Einklang bringen.
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Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen fehlt in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wiederholt unter Verweis auf ihr Plädoyer denn auch mehrheitlich ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren. Soweit auf die Rügen überhaupt einzutreten ist, sind diese unbegründet. Die Beschwerdeführerin bringt erneut vor, das Opfer weise trotz der angeblichen Gegenwehr keine Verletzungen an den Händen auf. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern fehlende Kampfspuren an den Händen des Opfers die vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich erscheinen lassen sollten. Dass die Beschuldigten nicht unerhebliche Gewalt angewendet hatten, ist aufgrund der fotografisch festgehaltenen Verletzungen auch für einen Laien offensichtlich. Die Tatsache, dass das Opfer lediglich auf der Armvorderseite Hämatome aufwies, spricht ebenfalls nicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Denn gemäss Aussagen der beiden Beschuldigten stützten sie sich auf den Armen und Beinen des Opfers ab, um dieses zu fixieren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies zwingend zu Hämatomen auch auf der Rückseite der Arme geführt haben sollte.
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In Zusammenhang mit der Unterblutung der linken Brust bemängelt die Beschwerdeführerin, es werde lediglich ein Sturz als Verletzungsursache ausgeschlossen. Es hätte jedoch auch geprüft werden müssen, ob die Verletzung dadurch entstanden sein könnte, dass A.________ zuvor in einen Gegenstand hineingelaufen sei. Damit zeigt die Beschwerdeführerin lediglich eine alternative Verletzungsursache auf. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch wenn nicht jede Verletzung des Opfers einer konkreten Handlung der Beschuldigten zugeordnet werden kann, kann die Beschwerdeführerin insbesondere aus der auf der Brust des Opfers festgestellten Verletzung nichts für sich ableiten. Hinsichtlich dieser Verletzung führten die Sachverständigen anlässlich der Verhandlung aus, diese liesse aufgrund ihrer Lokalisation verdächtig auf Fremdeinwirkung schliessen. Unter diesen Umständen musste nicht weiter geprüft werden, ob A.________ zuvor in etwas hineingelaufen ist und sich die Verletzung auf andere Weise zugezogen haben könnte. In diesem Zusammenhang geht die Vorinstanz, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch auf ihren Einwand bezüglich der Auswirkungen der Einnahme von Kortison ein. Es kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.
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Zusammenfassend erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tathergang nicht als bundesrechtswidrig. Wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre Sachverhaltsfeststellungen von einem eigentlichen Todeskampf unter Schmerzen ausgeht, bei dem sich das Opfer nach Möglichkeiten zu wehren versucht habe, verfällt sie nicht in Willkür.
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3.5. Hinsichtlich der Todesursache stützt sich die Vorinstanz auf die Feststellungen im IRM-Gutachten sowie die Ausführungen von Dr. med. G.________ und Dr. med. I.________ anlässlich der Hauptverhandlung. Die Sachverständigen gehen klarerweise von einem Erstickungstod aus. Das Gutachten des IRM Zürich vom 1. Juli 2014 hält zur Todesursache fest, das mechanische Verlegen der Atemwege könne bei einer schwer lungenkranken und deutlich herzgeschädigten Person bereits nach kurzer Zeit zum Tod führen. Somit zweifelt die Vorinstanz - zu Recht - nicht an der Todesursache. Dass in den Lungen des Opfers keine Verätzungen festgestellt wurden, wird im IRM-Gutachten ebenfalls erklärt. Der negative Nachweis im Lungengewebe stehe nicht im Widerspruch zu einer Applikation eines mit Ammoniak getränkten Tuches auf die Atemöffnungen und auch nicht gegen ein Einatmen von Ammoniak, denn allfällig eingeatmetes Ammoniak könne aufgrund seiner hohen Flüchtigkeit nicht mehr nachgewiesen werden.
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Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, der Tod von A.________ sei der gesamten gesundheitlichen Vordisposition (Lungen- und Herzerkrankung) geschuldet. Es habe sich daher nicht um einen "blossen" Erstickungstod gehandelt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nach der Rechtsprechung der schlechte Gesundheitszustand und eine ungünstige konstitutionelle Prädisposition des Opfers den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen ( vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.3). Somi t ist weder die Lungen- noch die Herzerkrankung als Umstand anzusehen, der das Verhalten der beiden Beschuldigten als Todesursache in den Hintergrund drängen würde.
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3.6. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Ausführungen zum Zeitpunkt des Todeseintritts. Wie sich aus dem Gutachten des IRM ergibt, schätzte der Bezirksarzt den Todeszeitpunkt auf zwischen 3.00 Uhr und 5.00 Uhr. Die Vorinstanz erwägt, Dr. med. J.________ und Dr. med. G.________ hätten ausgeführt, die Körpertemperatur gelte vorliegend als Unsicherheitsfaktor. Es müsse berücksichtigt werden, dass im Blut des Opfers Guaifenesin nachgewiesen worden sei. Die Einnahme dieses Wirkstoffes weise auf einen Ateminfekt hin, was zu einer höheren Ausgangstemperatur geführt haben könnte. Auch die körperliche Gegenwehr könne eine höhere Temperatur zur Folge gehabt haben, was dazu führe, dass sich der Todeszeitpunkt auf zwischen 1.00 Uhr und 2.15 Uhr vorverschiebe.
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Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Todes kein wesentliches Indiz mehr darstellt, nachdem willkürfrei feststeht, dass die Beschwerdeführerin und Y.________ den Tod von A.________ durch Ersticken herbeigeführt haben. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind jedoch ohnehin nicht zu beanstanden. Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, bestätigte Dr. med. I.________, der Todeszeitpunkt könnte auch zwischen 4.00 Uhr und 9.50 Uhr gelegen haben. Für diese Zeit hätte die Beschwerdeführerin ein Alibi. Aus der von ihr erwähnten Einvernahme kann sie dennoch nichts für sich ableiten. Denn in der gleichen Einvernahme bestätigte Dr. med. I.________, dass der Todeszeitpunkt auch zwischen 1.00 Uhr und 2.15 Uhr gelegen haben könnte. Hinsichtlich des Todeszeitpunktes lassen sich die bestehenden Unsicherheiten nicht ausräumen. Dies lässt jedoch die vorinstanzliche Feststellung nicht als willkürlich erscheinen, wonach die Beschuldigten A.________ direkt nach Betreten der Wohnung erstickten. Für die These der Beschwerdeführerin, das Opfer könnte auch erst später, nachdem sie die Wohnung bereits verlassen hätten, verstorben sein, gibt es keinerlei Beweise.
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Unklar ist, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Argumentation ableiten könnte, Dr. med. I.________ habe A.________ kein Medikament mit dem Wirkstoff Guaifenesin verschrieben und ihm sei auch kein Ateminfekt bekannt gewesen. Unabhängig davon, wer das Medikament verschrieben hat oder wie A.________ an dieses gelangte, wurde die erwähnte Substanz im Blut des Opfers nachgewiesen. Dass von einem Ateminfekt nichts bekannt war, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ebenfalls nicht als willkürlich erscheinen.
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3.7. Ein willkürliches Abstellen auf das rechtsmedizinische Gutachten ist zu verneinen, und es wird nicht einsichtig, weshalb ein weiteres Gutachten hätte angeordnet werden müssen. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind mehrheitlich appellatorisch. Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist der Willkürvorwurf unbegründet. Indem die Vorinstanz auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtet, verletzt sie kein Bundesrecht.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Tod von A.________ nicht in Kauf genommen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Eventualvorsatz aus.
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4.2. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Für die Annahme eines Mordes genügt eventualvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 betreffend Art. 111 StGB; 6B_355/2011 vom 23. September 2011 E. 5.1).
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Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 133 IV 222 E. 5.3; vgl. dazu ausführlich Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
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4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach sei Salmiakgeist eine wässrige Ammoniaklösung der Giftklasse 3, welche im Bereich von 50-500 mg tödlich wirke. Die Substanz könne nur in der Apotheke gegen Unterschrift erworben werden. Auf der Flasche fänden sich deutliche Hinweise auf die hohe Giftigkeit bzw. Gefährlichkeit. Die Gefährlichkeit sei einerseits durch einen Texthinweis und andererseits durch entsprechende Gefahrensymbole gekennzeichnet. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es unglaubhaft ist, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die Hinweise nicht gelesen, zumal sie das Gift ganz bewusst mit der Absicht gekauft hatte, jemanden zwecks Raubes ausser Gefecht zu setzen. Nicht zielführend ist vor diesem Hintergrund auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht ausreichend über die Wirkung von Ammoniak bzw. Salmiakgeist informiert. Exaktes Wissen zum Stoff ist nicht notwendig. Es reicht aus, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie einen gefährlichen Stoff kaufte und diesen auf beschriebene Weise einsetzte.
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Weiter erwägt die Vorinstanz, Salmiakgeist sei als gefährliches Reinigungsmittel und nicht als Betäubungsmittel wie etwa Chloroform bekannt. Im Gegensatz zu Letzterem würde auch niemand wegen der stark ätzenden Dämpfe einen Selbstversuch mit Salmiakgeist wagen. Bereits ein einziger Atemzug an einer offenen Flasche führe zu einer starken Reaktion des Probanden, wie etwa Brechreiz, Übelkeit, Husten oder starkes Augenbrennen. Das Verschlucken von Salmiakgeist könne zu einem schmerzhaften Tod führen. Die fotografisch dokumentierten Verätzungen des Opfers um den Mund herum würden eine deutliche Sprache sprechen. Die nahe Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts müsse für die Täterinnen evident gewesen sein, denn diese hätten sich A.________ mit der Vorstellung genähert, sie werde nach wenigen Sekunden betäubt sein, wie sie dies aus Filmen kannten. Dass eine solche Betäubung - sanftes Weiterschlafen - vorliegend jedoch nicht funktionierte, habe sich den Täterinnen sogleich beim Einsatz des Tuches zeigen müssen. Sie hätten ihr Vorhaben jedoch nicht abgebrochen, sondern weitergemacht und einfach mehr Druck angewendet. Damit ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht überzeugend, durch ein nasses Tuch könne man normalerweise noch atmen, weshalb für sie nicht absehbar gewesen sei, dass das beim Opfer nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich vorliegend nicht lediglich um ein nasses Tuch handelte. Vielmehr war das Tuch mit Salmiakgeist getränkt, was das Atmen aufgrund des ätzenden Geruchs verunmöglichte. Zudem drückten die Beschuldigten den Lappen mit starkem Druck auf die Atemöffnungen des Opfers.
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Wer einer betagten Person unter den genannten Umständen einen mit Salmiakgeist getränkten Lappen mindestens eine Minute lang auf den Mund und die Nase drückt, kann nicht mehr ernsthaft behaupten, er habe die Person nur betäuben wollen. Zudem ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Frau im Alter von 88 Jahren diverse Vorerkrankungen - insbesondere Herz- und Lungenprobleme - aufweist. Deshalb muss damit gerechnet werden, dass der Erstickungstod, im Vergleich zu einer jüngeren, gesunden Person, bereits nach relativ kurzer Zeit eintreten kann. Aufgrund ihrer mehrjährigen Arbeit mit betagten Menschen muss dies der Beschwerdeführerin umso mehr bewusst gewesen sein. Unter den genannten Umständen lag die Möglichkeit des Todeseintritts derart nahe, dass davon ausgegangen werden muss, die Beschuldigten hätten den Tod von A.________ in Kauf genommen. Die Vorinstanz bejaht den Eventualvorsatz zu Recht.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Die erwiesenen Diebstähle seien allesamt in einer Zeit erfolgt, in der sowohl sie als auch ihr Partner über ein Einkommen von mehreren Tausend Franken verfügt hätten. Die gestohlenen Beträge hätten somit einen sehr geringen Teil ihres Einkommens ausgemacht. Gewerbsmässiges Handeln sei daher zu verneinen.
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5.2. Die Vorinstanz erwägt, teilweise mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die Beschwerdeführerin habe detailliert geschildert, weshalb sie mit dem Stehlen begonnen habe. Ihr Lohn habe lediglich Fr. 600.-- betragen und ihr Partner habe nicht arbeiten wollen. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum von rund 10 Monaten vier Diebstähle begangen, wobei sie jeweils Bargeld im Betrag von Fr. 100.--, Fr. 150.--, Fr. 200.-- und Fr. 260.-- erbeutet habe. Einmal habe sie zudem eine Armbanduhr an sich genommen und diese anschliessend für Fr. 1'500.-- verkauft. Das Geld habe die Beschwerdeführerin für ihre eigenen Zwecke und ihren Lebensunterhalt verwendet. Sämtliche Diebstähle seien am Arbeitsplatz nach demselben Muster begangen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden und die Möglichkeit gehabt, weitere Delikte nach dem gleichen Muster zu begehen. Die deliktische Bereitschaft, das Erwerbseinkommen aufzubessern, sei vorhanden gewesen. Die Diebstähle seien als gewerbsmässig zu qualifizieren.
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5.3. Bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse verweist die Beschwerdeführerin auf die delegierte Einvernahme vom 19. Dezember 2013. Allerdings legt sie nicht dar, ihren Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist auch nichts Derartiges zu entnehmen. Entsprechend hatte die Vorinstanz keinen Anlass, um bei der Beschwerdeführerin ein höheres Einkommen anzunehmen und damit von der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abzuweichen. Das Rechtsmittel vor Bundesgericht soll der Partei nicht ermöglichen, vor der letzten kantonalen Instanz Versäumtes nachzuholen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz durfte gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO in bundesrechtskonformer Weise auf die Begründung der Erstinstanz verweisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unbeachtlich.
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Erwägung 6 | |
6.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz hätte ihr Geständnis bei der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigen müssen. Zwar habe sie dieses im Verlaufe der Untersuchung widerrufen. Im Zeitpunkt des Geständnisses sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass Y.________ an der Tat beteiligt gewesen sei. Ohne Geständnis hätte vielleicht auch Y.________ kein Geständnis abgelegt. Weiter sei der Kauf des Salmiakgeistes nicht erwiesen gewesen und es habe keinen Nachweis gegeben, wie D.________ in Besitz der Bankkarte gekommen sei. Ihr Geständnis habe die Untersuchung erheblich erleichtert, denn bis zu jenem Zeitpunkt habe es lediglich einzelne Indizien gegeben. Die Vorinstanz habe somit einen Strafzumessungsfaktor in bundesrechtswidriger Weise nicht berücksichtigt.
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6.2. Die Vorinstanz erwägt, ein widerrufenes Geständnis sei kein Geständnis. Ferner sei das Geständnis vorliegend nicht das einzige Beweismittel. Die Beschwerdeführerin werde auch durch die Aussagen von Y.________ sowie SMS-Nachrichten, durch den Kauf des Salmiakgeistes, die Beziehung zu D.________ und ihre berufliche Tätigkeit als Nachtwache in der Alterssiedlung belastet. Hauptgrund für die strafmindernde Auswirkung eines Geständnisses seien die Einsicht des Täters und seine Bereitschaft, zur Tat zu stehen, womit er auch gegenüber dem Opfer und den Hinterbliebenen eine Art Reue zeige. Ein Geständnis könne auch der erste Schritt zur Besserung und somit der Resozialisierung bedeuten. Deshalb zeuge ein Widerruf eines Geständnisses bei einer derart erdrückenden Beweislage wie vorliegend umgekehrt sogar von einer besonderen Unverfrorenheit, von mangelnder Einsicht und von einer Einstellung, welche egoistische Motive über jegliche moralische und gesetzliche Normen stelle. Der Widerruf wirke sich nicht straferhöhend aus, weil eine beschuldigte Person auch nicht verpflichtet sei, sich selber zu belasten. Das temporäre Geständnis könne umgekehrt aber auch nicht strafmindernd in Anschlag gebracht werden, zumal das Strafverfahren nach widerrufenem Geständnis durch dieses auch nicht mehr erleichtert werde.
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6.3. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.5). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).
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6.4. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, legte die Beschwerdeführerin nach anfänglichen Bestreitungen ein umfassendes und detailliertes Geständnis ab. Dieses bestätigte sie in der Folge mehrmals. Fünf Monate später widerrief sie das Geständnis und versuchte, die Tat D.________ und Y.________ zuzuschieben. Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dieses Verhalten auf fehlende Reue schliessen lässt. Zutreffend ist ferner, dass die Indizienlage auch ohne das Geständnis erdrückend gewesen wäre. Inwiefern das Geständnis von Y.________ wesentlich zur Aufdeckung des Tatanteils der Beschwerdeführerin beigetragen haben soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Einzig bezüglich der Diebstähle stellt die Vorinstanz gänzlich auf das Geständnis der Beschwerdeführerin ab. Nebst der für den Mord sowie den Raub ausgefällten Strafen fällt die Straferhöhung für den gewerbsmässigen Diebstahl allerdings verschwindend klein aus, denn die Vorinstanz nimmt lediglich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe vor. In ebenso geringem Ausmass wurde die Strafuntersuchung durch das Geständnis erleichtert. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Indem die Vorinstanz das Geständnis nicht strafmindernd in Anschlag bringt, verletzt sie kein Bundesrecht.
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Erwägung 7 | |
Die Beschwerde im Verfahren 6B_330/2017 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Verfahren 6B_296/2017
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Erwägung 8 | |
8.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einem einfachen Raub anstatt von einem qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB aus. Sie begründet ihren Einwand im Wesentlichen damit, entscheidend sei das Vorgehen der Täterinnen insgesamt. Diese seien besonders heimtückisch, verwegen und skrupellos vorgegangen.
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8.2. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a und 116 IV 312 E. 2e zu Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB; Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1).
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist. Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
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8.3. Die Vorinstanz erachtet weder die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB noch diejenige von Art. 140 Ziff. 3 StGB als erfüllt. Bezüglich letzterer Bestimmung hält sie zudem fest, vorliegend habe sich die latente Gefahr realisiert, weshalb das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit durch die Verurteilung wegen eventualvorsätzlichen Mordes ohnehin abgegolten bzw. konsumiert würde.
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8.4. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, brachten die Beschwerdegegnerinnen A.________ in Lebensgefahr. Diese Gefahr verwirklichte sich mit deren Tod. Die Begehung eines Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr ist in erster Linie unter Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren. Wird gleichzeitig der Mordtatbestand bejaht, konsumiert dieser den qualifizierten Raubtatbestand. Echte Konkurrenz besteht hingegen zum Grundtatbestand (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 152 zu Art. 140 StGB mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 140 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 27 zu Art. 140 StGB). Inwiefern die Beschwerdegegnerinnen vorliegend eine andersartige Gefahr als eine solche im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB geschaffen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Für die Anwendung des Auffangtatbestandes von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB besteht daher kein Raum. Auch die skrupellose Vorgehensweise ist vorliegend vom Mordtatbestand bereits abgegolten. Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014. In jenem Fall verstarb das Opfer beim Raubüberfall nicht. Es galt somit keine Konkurrenzfragen zu Tötungsdelikten zu klären. Im Raum stand einzig die Verurteilung wegen qualifizierten Raubes.
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Erwägung 9 | |
Die Beschwerdeführerin beantragt eine höhere Freiheitsstrafe aufgrund der Qualifikation als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Urteil. Somit ist auf den Antrag nicht einzutreten.
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Erwägung 10 | |
Die Beschwerde im Verfahren 6B_296/2017 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_296/2017 und 6B_330/2017 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_330/2017 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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4. Der Beschwerdeführerin im Verfahren 6B_330/2017 werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie in Kopie den Hinterbliebenen K.________, L.________ und M.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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