BGer 2C_776/2017 | |||
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BGer 2C_776/2017 vom 02.10.2017 | |
2C_776/2017
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Urteil vom 2. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.
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Gegenstand
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Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2017.
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Erwägungen: | |
1. Der 1984 geborene, aus Eritrea stammende A.________ reiste am 12. Dezember 2006 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 28. Februar 2008 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Er erhielt zunächst die Aufenthaltsbewilligung, am 25. Oktober 2011 die Niederlassungsbewilligung. Am 23. Juni 2014 reiste seine Ehefrau in die Schweiz ein, nachdem für sie am 13. Mai 2014 der Familiennachzug bewilligt worden war.
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Am 10. Mai 2014 wurde A.________ in Deutschland verhaftet; er blieb bis zum 13. November 2014, als er durch das Amtsgericht Rosenheim wegen Einschleusens von Ausländern zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde, in Untersuchungshaft. Er kehrte noch am 13. November 2014 in die Schweiz zurück. Infolge dieser Verurteilung widerrief das Staatssekretariat für Migration am 17. Dezember 2015 das Asyl, beliess ihm aber die Flüchtlingseigenschaft.
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Am 6. März 2017 wurde das Asylgesuch der Ehefrau abgewiesen, jedoch auf eine Wegweisung verzichtet.
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Am 19. April 2017 stellte das Departement des Innern des Kantons Solothurn fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei, weil er - bedingt durch die in Deutschland erlittene Untersuchungshaft - mehr als sechs Monate landesabwesend gewesen sei (mindestens im Zeitraum vom 10. Mai bis und mit zum 13. November 2014), ohne dass er um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht habe (Art. 61 Abs. 2 AuG).
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Mit Urteil vom 27. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen die Verfügung des Departements erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei.
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2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren entschieden wird (Art. 109 Abs. 2 BGG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen. Der Entscheid wird summarisch begründet, und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand einzig das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist, nicht aber der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau in der Schweiz, da sich die kantonale Ausländerbehörde gemäss angefochtenem Entscheid bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG erlischt eine ausländerrechtliche Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland. Verlässt der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten; auf Gesuch hin kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG).
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3.1. Dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate landesabwesend war und dass entsprechend seine Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 AuG grundsätzlich erloschen ist, legt das Verwaltungsgericht in E. II.3 sowie E. II.4 erster Absatz seines Urteils dar, worauf verwiesen werden kann. Dies bleibt vor Bundesgericht unbestritten. Heute ist allein noch die Frage streitig, ob die zuständigen Behörden ihr obliegende Informationspflichten verletzt haben und welche Konsequenzen eine allfällige entsprechende Unterlassung auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung haben könnte.
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3.2.
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3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Migrationsamt wäre verpflichtet gewesen, ihn bzw. seine Ehefrau und seine Bekannten, die den Kontakt zum Migrationsamt aufrecht erhielten, auf das drohende Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und auf die Möglichkeit der Reservierung der Niederlassungsbewilligung aufmerksam zu machen; da dies nicht erfolgt sei, müsse er so gestellt werden, wie wenn er die Reservierung der Niederlassungsbewilligung rechtzeitig beantragt hätte. Dies ergibt sich seiner Auffassung nach aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV); wenn das Migrationsamt Kenntnis vom (unfreiwilligen) längeren Auslandaufenthalt eines Ausländers habe, müsse es diesen über die gesetzliche Regelung (Möglichkeit der Reservierung der Niederlassungsbewilligung, die im Unterlassungsfall erlischt) informieren, bevor der Rechtsverlust eingetreten sei.
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3.2.2. Vorliegend ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht aus dem angefochtenen Urteil, dass die Ehefrau nach ihrer Einreise von Ende Juni 2014 die zuständige Einwohnerkontrolle über die am 10. Mai 2014 erfolgte Inhaftierung ihres Ehemannes informierte. Nur in der Beschwerdeschrift (s. aber Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG) ist zusätzlich von einer Haftbescheinigung die Rede sowie von einem Schreiben des Amtsgerichts Rosenheim vom 20. Oktober 2014 (rund fünf Monate und zehn Tage nach der Verhaftung) betreffend die Ansetzung der Hauptverhandlung auf den 13. November 2014. Insgesamt hat als erstellt zu gelten, dass die Migrationsbehörde von der Untersuchungshaft Kenntnis haben konnte.
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3.2.3. Vorab ist der vom Verwaltungsgericht erwähnte und vom Beschwerdeführer anerkannte Grundsatz hervozuheben, dass eine Berufung auf allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung ausser Betracht fällt. Auch die vorinstanzliche Feststellung, dass der Gesetzgeber mit Art. 61 Abs. 2 AuG einen absoluten und zwingenden Erlöschensgrund geschaffen hat und eindeutige Verhältnisse schaffen wollte, sodass einem nicht rechtzeitig gestellten Gesuch nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse stattgegeben werden kann, trifft im Grundsatz zu. Dazu lässt sich im Wesentlichen auf E. II.3 des angefochtenen Urteils und auf die dort zitierte Rechtsprechung verweisen.
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Zu den schon im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers führt das Verwaltungsgericht konkret aus, dieser habe von der Möglichkeit eines Gesuchs um Reservierung seiner Niederlassungsbewilligung nicht Gebrauch gemacht, da er offenbar davon keine Kenntnis gehabt habe; auch wenn es für ihn stossend erscheinen möge, habe die Ausländerbehörde - auch im Sinne einer Gleichbehandlung aller übrigen Ausreisenden - keine Pflicht gehabt, ihn oder seine Ehefrau auf die Möglichkeit der Reservierung hinzuweisen, weshalb kein Grund bestehe, ihn so zu stellen, wie wenn er ein Gesuch um Reservierung gestellt hätte (E. II.4 zweiter Absatz). Dies lässt sich nicht beanstanden:
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es keine umfassende Verpflichtung der Behörden, Ausländer auf sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv hinzuweisen (Urteil 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3 betreffend den über sechs Monate dauernden Auslandaufenthalt, der die Aufenthaltsbewilligung erlöschen lässt; Urteil 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 4 betreffend die Einhaltung der Fristen für den Familiennachzug). Zwar wird im zweitgenannten Urteil erwähnt, dass sich ein Ausländer unter Hinweis auf Art. 56 AuG allenfalls leichter auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz berufen könne, falls besondere Umstände im Einzelfall eine Auskunftserteilung als geboten hätten erscheinen lassen. Die Regelung über die Information durch ausländerrechtliche Behörden gemäss Art. 56 AuG ist aber in keiner Weise vergleichbar etwa mit Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), und aus dem diese Norm betreffenden BGE 131 V 472 lässt sich für die vorliegende Konstellation nichts ableiten. In der Tatsache allein, dass die Ausländerbehörde Kenntnis von der längerdauernden Inhaftierung des Beschwerdeführers erhalten hat, liegen jedenfalls noch keine derartigen besonderen Umstände, die ihn berechtigten würden, das Gesuch um Reservierung der Niederlassungsbewilligung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist noch stellen zu können.
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3.3. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten aus dem Umstand, dass er nicht vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellen zu können, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Niederlassungsbewilligung ist wegen verpasster Gesuchsfrist erloschen, und es kann, wie schon im kantonalen Gerichtsverfahren, dahingestellt bleiben, ob einem Verlängerungsgesuch entsprochen worden wäre.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Entsprechend sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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