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Informationen zum Dokument  BGer 1B_331/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_331/2017 vom 03.10.2017
 
1B_331/2017
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Herrn B.________,
 
gegen
 
Untersuchungsamt Altstätten,
 
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2017 (AK.2017.119-AK [ST.2016.42401]).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2017 verhängte das Untersuchungsamt Altstätten gegen A.________ eine Busse von 300 Franken wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch den Konsum von Haschisch. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl, die auch von seinem Stiefvater B.________, einem ehemaligen Zürcher Bezirksrichter, unterzeichnet war.
1
Am 17. März 2017 liess das Untersuchungsamt Altstätten B.________ nicht als Verteidiger von A.________ zu; er besitze kein Anwaltspatent und sei damit als Strafverteidiger nicht zugelassen.
2
Mit Eingabe vom 31. März 2017 beantragte B.________, die Verfügung vom 17. März 2017 aufzuheben und ihn als Strafverteidiger von A.________ zuzulassen.
3
Am 31. Mai 2017 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie von B.________ erhoben wurde, wies sie ab, soweit sie diese als Rechtsmittel von A.________ entgegennahm und auferlegte die Kosten A.________.
4
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und die Sache an deren Präsidenten zu neuem Entscheid zurückzuweisen oder B.________ als Verteidiger von A.________ für das laufende Übertretungsstrafverfahren betreffend Konsum von Betäubungsmitteln zuzulassen oder die Vorinstanzen entsprechend anzuweisen. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Eventuell sei das Verfahren bis zur Bestellung einer gesetzlichen Vertretung für A.________ einzustellen, oder es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5
 
C.
 
Das Untersuchungsamt Altstätten beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Anklagekammer lässt sich vernehmen, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen.
6
 
D.
 
Am 28. August 2017 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Anklagekammer, mit dem sie die Verfügung des Untersuchungsamts schützte, B.________ im Strafverfahren gegen seinen Stiefsohn nicht als Verteidiger zuzulassen. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.
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1.2. Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils wie folgt: "Indem das am Ursprung dieser Beschwerde stehende Strafverfahren wegen Übertretung des BetmG durch Konsum von Cannabis ohne Verteidigung durchgeführt würde und ein dortiger Entscheid je nach Ausgang wegen Verletzung der Verteidigungsrechte kassiert werden müsste bzw. indem A.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden müsste oder A.________ einen zu bezahlenden Anwalt als Verteidiger nehmen müsste, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt" (Beschwerde S. 2 Ziff. 2).
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1.3. Der Beschwerdeführer kann als Beschuldigter jederzeit einen Verteidiger bestellen, wobei er mit dieser Aufgabe wegen des Anwaltsmonopols nur einen Rechtsanwalt (Art. 127 Abs. 5 StPO) betrauen kann. Ob er nach Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. § 11 des St. Galler Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 auch einen Rechtsagenten beiziehen könnte, weil ihm nur eine Übertretung vorgeworfen wird, braucht hier nicht entschieden zu werden, da B.________ weder über ein Anwaltspatent noch eine Berufsausübungsbewilligung als Rechtsagent verfügt. Fehlen dem Beschwerdeführer - was ausgewiesen scheint - die für den Beizug eines Anwaltes erforderlichen finanziellen Mittel, hat er, soweit das für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist, Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Damit ist sichergestellt, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Strafverfahren gegen ihn gehörig wahrnehmen kann, auch wenn sein Stiefvater nicht als Verteidiger zugelassen wurde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwachsen könnte.
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Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ihm überhaupt ein nennenswerter Nachteil erwachsen könnte, hat doch die Leitende Staatsanwältin ausdrücklich erklärt, dass der Beschwerdeführer seinen Stiefvater als Rechtsbeistand zu Einvernahmen mitbringen kann (vgl. ihre Vernehmlassung vom 7. August 2017, und selbstredend ist es diesem auch unbenommen, Rechtsmitteleingaben zu verfassen, die der Beschwerdeführer nur zu unterschreiben braucht. Auch wenn er nicht als Verteidiger zugelassen wurde, kann B.________ seinem Stiefsohn in diesem Bagatellstrafverfahren (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO) praktisch wie ein Verteidiger zur Seite stehen.
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1.4. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Damit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der angefochtene Entscheid der Anklagekammer in gesetzmässiger Besetzung ergangen ist, was indessen, wie sich aus ihrer Vernehmlassung schlüssig ergibt, ohnehin der Fall war.
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Erwägung 2
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt Altstätten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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