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Informationen zum Dokument  BGer 6B_920/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_920/2017 vom 03.10.2017
 
6B_920/2017
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafantrittsbefehl,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2017 (VWBES.2017.258).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte X.________ zu einer Busse von Fr. 150.--, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe (Strafbefehl vom 23. September 2016). Mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2017 eröffnete ihr das kantonale Amt für Justizvollzug den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 3. Juli 2017).
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1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde von X.________ ab (Urteil vom 24. Juli 2017).
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1.3. Mit Eingabe vom 21. August 2017 wendet sich X.________ gegen das Urteil vom 24. Juli 2017. Das Bundesgericht macht sie (während noch laufender Rechtsmittelfrist) mit Schreiben vom 24. August 2017 auf die Erfordernisse einer gültigen Beschwerde aufmerksam. Am 17. September 2017 reicht X.________ ein weiteres Schreiben ein.
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2. 
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2.1. Der angefochtene Entscheid beruht auf folgenden Überlegungen: Die Beschwerdeführerin habe die Busse nicht bezahlt; die in Betreibung gesetzte Forderung habe in einem Verlustschein geendet. Das Amt für Justizvollzug habe im Strafantrittsbefehl nur noch über den Strafantritt und die geeignete Vollzugseinrichtung befinden können. Da aufgrund des Verlustscheins belegt sei, dass die Busse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei und die von der Beschwerdeführerin dargelegten privaten und finanziellen Umstände nicht mehr berücksichtigt werden könnten, sei das Departement zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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2.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin äussert sich in beiden Eingaben zu anderen Verfahren als demjenigen, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat. Dementsprechend nimmt sie in keiner Weise Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Sie legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Departements des Innern vom 3. Juli 2017, wonach es im vorliegenden Verfahren einzig um Zeitpunkt und Ort des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe geht, allenfalls zu Unrecht bestätigt haben sollte. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen offenkundig nicht. Mit Ausführungen, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
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3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist.
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 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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