BGer 8C_674/2017 | |||
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BGer 8C_674/2017 vom 03.10.2017 | |
8C_674/2017
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Urteil vom 3. Oktober 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch seine Ehefrau B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2017 (IV.2017.00572).
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Nach Einsicht | |
in die mit Schreiben vom 20., 22. und 25. September 2017 ergänzte Beschwerde vom 30. August 2017 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
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dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen hat,
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dass sie dabei erwog, angesichts des am 8. Februar 2017 ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens an seine Ehegattin in der Höhe von Fr. 89'806.45 sei selbst in Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden von Fr. 29'313.- wie auch unter Anrechnung des bei Eheleuten anzuerkennenden Freibetrages von Fr. 20'000.- sowie der geltend gemachten wiederkehrenden Auslagen ohne Weiteres von einem genügend grossen Restvermögen auszugehen, mit welchem eventuell zu tragende Gerichts- und Anwaltskosten selbst beglichen werden könnten,
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dass der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben darauf nicht näher eingeht, insbesondere auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern im angefochtenen Entscheid getroffene Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich auf die das Vermögen aufzehrenden Auslagen zu verweisen, zumal die Vorinstanz diesen Punkt in ihren Erwägungen aufgegriffen hat,
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dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Oktober 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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