VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_613/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_613/2017 vom 03.10.2017
 
9C_613/2017
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
SWICA Krankenversicherung AG,
 
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2017 (5V 17 37).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2017, mit welchem die Beschwerde der A.________, soweit darauf einzutreten war, in dem Sinne gutgeheissen wurde, als der Einspracheentscheid vom 15. November 2016 aufgehoben und die Sache an die SWICA zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versicherten betreffend Physiotherapie neu verfüge,
1
in die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ vom 12. September 2017 (Poststempel)
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
3
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),
4
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),
6
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),
7
dass die Beschwerdeführerin einzig - wie bereits in der vorinstanzlichen Replik - beantragt, es sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen,
8
dass sie nicht darlegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG),
9
dass auch nicht ersichtlich ist, inwieweit eine der beiden Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
10
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
11
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
12
dass die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. statt vieler: Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis),
13
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Oktober 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).