BGer 5A_762/2017 | |||
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BGer 5A_762/2017 vom 04.10.2017 | |
5A_762/2017
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Urteil vom 4. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,
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B.________.
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Gegenstand
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Beistandswechsel,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. August 2017 (KES 17 437).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 14. Januar 2015 überführte die KESB Mittelland Nord die für B.________ bestehende altrechtliche Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB. Seit 1. Januar 2012 wird das Mandat von C.________ vom Sozialdienst U.________ geführt.
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Mit Entscheid vom 16. November 2015 brachte die KESB B.________ im Psychiatriezentrum V.________ fürsorgerisch unter. Am 23. März 2016 wurde er in das Wohn- und Pflegeheim W.________ verlegt.
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Mit Schreiben vom 20. September 2016 teilte die Mutter, A.________, der KESB mit, ihr Sohn möchte, dass C.________ durch eine Beiständin ersetzt werde. Sie habe kein gutes Verhältnis zum bisherigen Beistand, was ihrem Sohn schade. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2016 forderte dieser seinerseits einen Wechsel mit den Worten "Ich will eine Beiständin, Frau".
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Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 beantragte C.________ die Ablehnung des Gesuchs. Er legte die herausfordernde Zusammenarbeit mit A.________ dar, welche der Hilfe mit misstrauischer Haltung begegne und dauernd telefonisch wie schriftlich mit allerlei Behauptungen, Schilderungen, Anträgen und Unterstellungen Kontakt aufnehme.
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Mit Entscheid vom 11. November 2016 wies die KESB den Antrag auf Beistandswechsel ab.
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Am 27. April 2017 verlangte A.________ wiederum einen Beistandswechsel. Darauf trat die KESB mit Entscheid vom 2. Juni 2017 nicht ein.
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Die erneute Eingabe um Beistandswechsel vom 12. Juni 2017 leitete die KESB im Sinn einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Dieses wies A.________ darauf hin, dass eine Beschwerde klare Anträge und eine Begründung zu enthalten habe, und gab ihr Gelegenheit zur Verbesserung. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 beantragte diese die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anweisung der KESB, den Beistandswechsel vorzunehmen. Mit Entscheid vom 30. August 2017 trat das Obergericht mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein, wobei es subsidiär ausführte, dass und inwiefern die Beschwerde ohnehin auch in der Sache abzuweisen wäre.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Wechsel des Beistandes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die KESB hatte in ihrem Nichteintretensentscheid vom 3. Juli 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin das zweite Gesuch identisch begründet habe, weshalb gemäss KESB mangels veränderter Umstände kein Rechtsschutzinteresse an einem zweiten Sachentscheid bestehe. Das Obergericht erwog, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen beschwerdeweise nicht auseinandersetze. Ohnehin aber seien die Ausführungen der KESB in der Sache richtig. Die Beschwerdeführerin habe den Erstentscheid, wonach C.________ seine Aufgaben ordnungsgemäss ausführe, seinerzeit nicht angefochten und dieser sei mithin in Rechtskraft erwachsen; deshalb habe die KESB nicht gestützt auf das zweite, identisch begründete Gesuch auf die Sache zurückkommen dürfen.
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Auch vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern listet erneut ihre Behauptungen auf, wonach der Beistand sich nicht um die Bedürfnisse ihres Sohnes kümmere (dieser lache sie nur aus statt zu helfen; er gebe ihrem Sohn ohne Vorwarung kein Geld für Essen und bringe ihn in eine lebensgefährliche Lage; man müsse den Leidenden Nahrung und den Kranken Hilfe anbieten; er kümmere sich nicht um die Finanzierung des Aufenthaltes in W.________; die Starken und Mächtigen müssten die Schwachen und Hilflosen beschützen; ihr Sohn brauche dringend positive Erfahrung mit der Beistandschaft und sicher nicht einen Beistand, der vier kleine Kinder habe und die Zeit und Kraft für seine eigene Familie sparen müsse; sie wünsche Sieg den Mächten der Güte, der Wahrheit, der Liebe der Göttlichkeit und der Gerechtigkeit in der Welt). Diese Ausführungen sind losgelöst von der Stossrichtung des angefochtenen Entscheides, wonach mangels veränderter Verhältnisse gegenüber dem unangefochten gebliebenen Entscheid vom 11. November 2016 auf das erneute Gesuch nicht einzutreten sei. Es müsste dargetan werden, inwiefern in den Erwägungen des Obergerichts eine Rechtsverletzung begründet sein soll.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord, B.________ sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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