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Informationen zum Dokument  BGer 5D_188/2017  Materielle Begründung
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BGer 5D_188/2017 vom 04.10.2017
 
5D_188/2017
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Graubünden,
 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 1. September 2017 (KSK 17 49).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 5. Juli 2017 erteilte das Regionalgericht Albula dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Albula definitive Rechtsöffnung für Fr. 47.-- nebst Zins zu 4 % seit 21. März 2017 und Fr. 0.50 Verzugszins bis 20. März 2017.
1
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 1. September 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.
2
Am 3. Oktober 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Die Verfassungsbeschwerde ist detailliert zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
4
3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit seiner kantonalen Beschwerde. Er setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Stattdessen äussert er sich im Wesentlichen bloss zur Steuerveranlagung. Er verweist auf eine neue Veranlagung, die eine vorangegangene Veranlagung ersetze. Sinngemäss bestreitet er somit das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Darauf kann jedoch nicht eingegangen werden, da er - wie gesagt - nicht aufzeigt, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen.
5
Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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