BGer 9C_565/2017 | |||
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BGer 9C_565/2017 vom 04.10.2017 | |
9C_565/2017
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Urteil vom 4. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 6. Juni 2017 (VBE.2016.777).
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Nach Einsicht | |
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 4. November 2016, worin an der - bereits mehrfach (vgl. Urteile 9C_663/2015 vom 12. Oktober 2015 und 9C_634/2016 vom 26. September 2016) - angeordneten interdisziplinären medizinischen Begutachtung von A.________ festgehalten wurde, wenn auch zwischenzeitlich unter Hinweis auf den Wechsel eines der vorgesehenen Gutachter,
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in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2017, mit welchem dieses die dagegen eingereichte Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde,
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in die von A.________ geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei auf eine medizinische Abklärung zu verzichten und es sei ihr gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
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in die gleichenorts gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608 mit Hinweisen),
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; Urteil 8C_445/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.1),
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dass derartige Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271, 318 E. 6 S. 320 ff.),
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dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; u.a. Urteile 8C_505/2017 vom 3. August 2017 und 9C_404/2017 vom 8. Juni 2017),
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dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt (so etwa bezogen auf die fachliche Qualifikation von Gutachtern; vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.), welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1), worauf bereits im Urteil 9C_663/2015 vom 12. Oktober 2015 ausdrücklich hingewiesen worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin sich nicht ansatzweise zu den vorinstanzlich abgehandelten (fehlenden) Ausstandsgründen hinsichtlich des neu eingesetzten rheumatologischen Gutachters äussert, sondern sie erneut zur Hauptsache den Umstand der Begutachtung an sich sowie während deren Anordnung angeblich durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Gutachterstelle begangene Verfahrensverletzungen kritisiert,
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dass die betreffenden Rügen vorliegend unerheblich sind, weil sie, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeprozess gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst,
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dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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