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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1064/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1064/2017 vom 05.10.2017
 
6B_1064/2017
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rückzug der Einsprache; amtliche Verteidigung, Neubeurteilung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 10. August 2017 (BKBES.2017.129).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht hiess am 25. Juli 2017 eine bei ihm eingereichte Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil vom 16. Dezember 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_167/2017).
 
Das Bundesgericht führte zusammengefasst aus, das Obergericht hätte die Beschwerde gegen die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers nicht einfach als gegenstandslos abschreiben dürfen. Es hätte die Beschwerde behandeln müssen. Wenn dem Beschwerdeführer ein amtlicher Verteidiger zu Unrecht verweigert worden sei, was hätte geprüft werden müssen, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, der Vorladung zur Verhandlung vom 12. September 2016 keine Folge geleistet zu haben. In solchen Fällen, d.h. bei einer Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Art. 132 Abs. 1 und 2 StPO, erscheine das Fernbleiben von der Hauptverhandlung vielmehr als entschuldigt bzw. die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelange nicht zur Anwendung. Die Sache gehe in diesem Punkt an das Obergericht zurück. Komme dieses im Rahmen seiner Neubeurteilung zum Ergebnis, dass das Amtsgericht das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu Recht abgewiesen habe, bleibe es allerdings dabei, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 12. September 2016 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urteil 6B_167/2017 E. 2.7)
 
Im Rahmen seiner Neubeurteilung wies das Obergericht mit Urteil vom 10. August 2017 die Beschwerde bezüglich der Verweigerung der amtlichen Verteidigung ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben. Das Hauptverfahren sei zu wiederholen und der Strafbefehl sei definitiv aufzuheben. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
 
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
 
3.
 
Das Obergericht weist die Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im angefochtenen Urteil ab. Sein Schluss, es bleibe somit dabei, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 12. September 2016 unentschuldigt ferngeblieben sei, ergibt sich unmittelbar aus dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt folglich nicht auf, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts willkürlich, ermessensfehlerhaft oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Stattdessen verlangt er die Wiederholung der Hauptverhandlung und die Aufhebung des Strafbefehls. Er macht geltend, auch bei rechtskräftiger Verneinung der amtlichen Verteidigung sei eine Frist zur Bestellung eines Anwalts anzusetzen, um das rechtliche Gehör in der Hauptverhandlung sicherzustellen, und bringt zudem vor, die Vorladung zur Hauptverhandlung sei nicht rechtsgenüglich erfolgt, weil es die Verfahrensleitung bzw. die Staatsanwaltschaft versäumt hätten, ihn über sein Recht auf Gesuchstellung betreffend amtliche Verteidigung zu belehren und seine persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren abzuklären. Auf diese ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Anträge, Vorbringen und Rügen ist nicht einzutreten. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen nicht sachbezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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