BGer 6B_596/2017 | |||
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BGer 6B_596/2017 vom 05.10.2017 | |
6B_596/2017
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Urteil vom 5. Oktober 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 29. April 2014 im Berufungsverfahren wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Es bestätigte den erstinstanzlichen Widerruf einer bedingten und einer teilbedingten Geldstrafe sowie die in solidarischer Haftung mit den weiteren Beschuldigten an A.________ zu zahlende Genugtuung von Fr. 1'000.--.
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Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_792/2014).
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B. | |
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies das Revisionsgesuch von X.________ mit Entscheid vom 27. März 2017 ab.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2017 sei aufzuheben und sein Revisionsgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Abweisung seines Revisionsgesuchs verletze Art. 410 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 413 Abs. 2 StPO. Die Frage, ob neue Tatsachen vorliegen würden, lasse sich nicht auf die Feststellung reduzieren, seine Schuldfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Ob diese im Tatzeitpunkt vorgelegen habe, möge durchaus relevant sein. Dass sein IQ von unter 60 ungeachtet der Schuldfähigkeit Eingang bei der Strafzumessung gefunden hätte, sei indes klar. Die gutachterlichen Feststellungen seiner neuropsychologischen Störung und seiner Minderintelligenz seien neue Tatsachen, die Strafzumessungsfaktoren tangierten, die erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben könnten. Bei Kenntnis seines überaus niedrigen Intelligenzquotienten sowie seiner unzulänglichen Handlungskompetenzen (emotionalen Copings, Einschränkung der sozial angemessenen Selbstbestimmung etc.) wäre eine wesentlich mildere Bestrafung zu erwarten gewesen. Die Erwägungen des Appellationsgerichts im Sachurteil, wonach sein Tatverschulden besonders schwer wiege und es von einem eklatanten Mangel an Empathie zeuge, dass er das offensichtlich schwer verletzte Opfer habe liegen lassen und die Sanität nicht avisiert habe, liessen sich vor diesem medizinisch-psychiatrischen Hintergrund jedenfalls nicht mehr aufrecht halten. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb die aufgezeigten Umstände eine wesentlich mildere Strafe nicht begründen könnten. Sie hätte zumindest prüfen müssen, ob die Strafzumessung nach unten hätte korrigiert werden müssen. Das heisst, sie hätte eine Strafzumessung in Würdigung der neuen Erkenntnisse vornehmen müssen, insbesondere das subjektive Tatverschulden hätte einer eingehenden Prüfung bedurft. Mit ihrem Vorgehen verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht. Die forensisch-psychiatrischen Befunde würden neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen, seien erheblich und könnten nicht mit dem blossen Verweis auf eine erhaltene Schuldfähigkeit beiseite gewischt werden (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz hält fest, das Gutachten vom 5. Oktober 2016 stelle fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an einer selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sowie einer leichten Intelligenzminderung gelitten habe. Diese Beeinträchtigungen hätten aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu keiner Minderung der Steuerungsfähigkeit geführt. Insgesamt sei von einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der schlüssigen Ausführungen sei der Feststellung im Gutachten zu folgen, dass zum Tatzeitpunkt von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Somit liege keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 StPO vor. Das Appellationsgericht habe zu Recht, wie nun auch das Gutachten bestätige, auf die volle Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt abgestellt. Damit sei auch nicht zu erwarten, dass die Strafe in Kenntnis der Einschränkungen des Beschwerdeführers wesentlich milder ausgefallen wäre. Das Revisionsgesuch sei daher abzuweisen (Entscheid S. 5 ff. E. 3).
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1.3. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).
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Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
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1.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abweist. Gemäss dem erst im Rahmen des Revisionsverfahrens erstellten Gutachten litt dieser zum Tatzeitpunkt an einer selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sowie an einer leichten Intelligenzminderung. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen handelt es dabei um neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, weil das Berufungsgericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis davon hatte. Sie erweisen sich indessen als nicht erheblich. Zum einen ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass weder die Persönlichkeitsstörung noch die leichte Intelligenzminderung die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten. Zum anderen handelt es sich dabei zwar um Umstände, die bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, die jedoch im Lichte der Strafzumessung im Sachurteil des Appellationsgerichts, namentlich der Würdigung der objektiven Tatkomponenten, keinen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Strafe gehabt hätten. Somit ist es vorliegend nicht wahrscheinlich, dass die neuen Tatsachen zu einer wesentlich milderen Bestrafung des Beschwerdeführers führen. Das Appellationsgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als dem Verschulden des Beschwerdeführers und den übrigen Strafzumessungskriterien als angemessen. Es stufte sein Verschulden als schwer ein. Ohne die zahlenmässig unterlegenen Opfer überhaupt zu kennen und ohne nachvollziehbares Motiv, habe er sich dem Angriff angeschlossen. Die Gefährdung der Opfer sei angesichts der Übermacht der Täter, aber auch angesichts des überraschenden Moments sehr gross gewesen. Tatsächlich sei eines der Opfer denn auch schwer und mit bleibenden Folgen (schwerer Tinnitus und minimale kognitive Einschränkungen) verletzt worden. Es belaste den Beschwerdeführer und zeuge von einem eklatanten Mangel an Empathie, dass er das beim Angriff offensichtlich sehr schwer verletzte Opfer liegen gelassen und nicht einmal die Sanität avisiert habe. Stark belasten würden den Beschwerdeführer auch mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen. Ein Geständnis liege nicht vor. Reue oder Einsicht seien nicht ersichtlich. Der Führungsbericht aus der Strafanstalt sei ausgesprochen schlecht ausgefallen; bemängelt würden unter anderem das Arbeitsverhalten und der Umgang mit dem Personal sowie den Mitinsassen (Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 S. 27 f. E. 7.2.1 und S. 29 f. E. 8.2).
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1.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Aussageverhalten müsse angesichts der neuen Befunde neu gewürdigt werden, jedenfalls könnten seine Aussagen zur Begründung eines Schuldspruchs nicht herangezogen werden (Beschwerde S. 11), geht an der Sache vorbei. Das Appellationsgericht begründete seine Verurteilung, ohne auf die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen. Es hielt fest, dessen Beteiligung am Angriff ergebe sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von B.________ und C.________ (Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 S. 23 E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gestützt auf das zweifelhafte Zeugnis von B.________ könne kein Schuldspruch begründet werden, wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen im Sachurteil des Appellationsgerichts. Einwände gegen die Beweiswürdigung hätten indes im ordentlichen Verfahren erhoben werden müssen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6 S. 138; je mit Hinweisen).
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1.6. Die mehrfach erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich diese mit allen Standpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe nicht alle notwendigen Beweise abgenommen und verletze damit Art. 412 Abs. 4 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV. Entsprechend seinem Antrag, hätte eine mündliche Verhandlung mit seiner Befragung durchgeführt werden müssen. Die vorliegend aufgeworfenen Fragen seien nicht nur rechtlicher Natur. Vielmehr seien verschiedene Umstände in tatsächlicher Hinsicht zu beleuchten, welche Auswirkungen auf die Strafzumessung und die Würdigung seines Aussageverhaltens hätten (Beschwerde S. 9-12).
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Die Rügen sind unbegründet. Das Revisionsverfahren wird von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst (BGE 113 Ia 62 E. 3b; 104 Ia 179 E. 3; Urteil 6B_658/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2; je mit Hinweis; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 410 StPO). Die Vorinstanz erwägt zu Recht, auf eine mündliche Verhandlung bestehe kein Anspruch (Entscheid S. 5 E. 3.1; siehe MARIANNE HEER, a.a.O., N. 14 zu Art. 412 StPO). Das Revisionsverfahren ist grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO). Nach Art. 412 Abs. 4 StPO beschliesst das Berufungsgericht die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen. Die neue Sach- oder Beweislage ist im Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen. Vielmehr geht es lediglich um eine vorläufige Prüfung (MARIANNE HEER, a.a.O., N. 1 zu Art. 413 StPO). Geprüft wird, ob die geltend gemachten Revisionsgründe vorliegen, weshalb auch die Erforderlichkeit von weiteren Beweiserhebungen unter diesem Vorzeichen zu beurteilen ist (Urteil 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt der Befragung des Beschwerdeführers als entbehrlich erachtet, da sich die vorliegend zu prüfenden Fragen in angemessener Weise auf Grund der Akten beurteilen lassen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG)
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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