BGer 1C_509/2017 | |||
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BGer 1C_509/2017 vom 06.10.2017 | |
1C_509/2017
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Urteil vom 6. Oktober 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Kloten,
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handelnd durch die Sozialbehörde Kloten.
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Gegenstand
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Akteneinsicht,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. August 2017 (VB.2017.00252).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ erhob mit Eingabe vom 22. September 2017 (Postaufgabe 26. September 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 2 | |
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 25. August 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. August 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG am Montag, den 25. September 2017. Die auf den 22. September 2017 datierte Beschwerdeschrift trägt den Poststempel vom 26. September 2017. Sie ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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Erwägung 3 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Kloten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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