BGer 5A_700/2017 | |||
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BGer 5A_700/2017 vom 06.10.2017 | |
5A_700/2017
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Urteil vom 6. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Krähenbühl-Köppel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. August 2017 (LC170004-O/U).
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Sachverhalt: | |
Im Rahmen des am 13. November 2013 anhängig gemachten Scheidungsverfahrens erliess das Bezirksgericht Pfäffikon am 28. November 2016 zwischen den rubrizierten Parteien das Scheidungsurteil, und zwar infolge zwischenzeitlichen Wegzuges von Mutter und Kindern nach Bulgarien beschränkt auf den Scheidungspunkt und die finanziellen Nebenfolgen.
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Dagegen erhob A.A.________ eine Berufung mit den Anträgen, es sei zwingend, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung ausserkantonal wiederholt werde, und es sei ihr sofort rechtliches Gehör zu gewähren und sie sei vor den willkürlich verfügenden Richtern zu schützen. Mit Urteil vom 7. August 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen dieses Urteil hat A.A.________ am 14. September 2017 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit neun Rechtsbegehren, welche allerdings weitgehend Statements darstellen. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 15. September 2017abgewiesen.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Scheidungsurteil; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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Von vornherein kann jedoch nicht auf sie eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf ein (nicht näher bezeichnetes) Urteil vom 14. Juni 2011 vom abgeschiedenen Ehemann noch nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge von Fr. 57'600.-- einfordern möchte; dies bildet offensichtlich nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils.
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Weiter verlangt die Beschwerdeführerin Unterhalt. Diesbezüglich fehlt es sowohl an einem bezifferten Rechtsbegehren als auch an einer Darlegung, inwiefern dies Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen wäre. Gleiches gilt für den Antrag, dass der Beschwerdegegner die Hälfte der Nebenkosten des Hauses für die vergangenen Jahre zu übernehmen habe.
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Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich, soweit in mannigfacher Hinsicht nicht Rechtsbegehren gestellt, sondern losgelöst davon Statements abgegeben und das Bundesgericht um Kenntnisnahme verschiedener Sachverhalte gebeten wird (Teilung eines Verkaufsüberschusses, Räumung des Hauses, u.ä.m.).
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2. Für die weiteren Punkte ist zu beachten, dass die Beschwerde eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Soweit die einzelnen (in Form von Rechtsbegehren gemachten) Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, moniert die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihr kein rechtliches Gehör gewährt und bis dato habe sie vom Bezirksgericht noch kein Protokoll der Hauptverhandlung und von der KESB im Jahr 2014 keine Akteneinsicht erhalten. Sie liefert indes keinen Fingerzeig, wodurch bzw. inwiefern das Obergericht ihr rechtliches Gehör verletzt haben soll und sie legt auch nicht dar, inwiefern sie das Hauptverhandlungsprotokoll und Einsicht in die KESB-Akten (soweit dies überhaupt Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen wäre) verlangt hätte, ihr dies aber verweigert worden und diese Verweigerung durch das Obergericht unrechtmässig geschützt worden wäre.
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Die Geschichte rund um die Vertretung an der erstinstanzlichen Verhandlung kann nicht neu aufgerollt werden, soweit sinngemäss wiederum die Richterin C.________ als befangen dargestellt wird; dies bildete Gegenstand des rechtskräftigen Urteils 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017. Soweit es um die Frage geht, ob die erstinstanzliche Verhandlung hätte wiederholt werden müssen, hat sich das Obergericht hierzu im verneinenden Sinn ausführlich geäussert (angefochtener Entscheid, S. 10 ff.), ohne dass die Beschwerdeführerin sich damit auseinandersetzen und Anhaltspunkte liefern würde, inwiefern mit diesen Erwägungen Recht verletzt worden sein soll.
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Vor dem Hintergrund des Gesagten fehlt es schliesslich an einer materiellen Grundlage für den Antrag auf Änderung der Gerichtskostenverteilung.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, soweit überhaupt zulässige Begehren erhoben werden, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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