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Informationen zum Dokument  BGer 8C_439/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_439/2017 vom 06.10.2017
 
8C_439/2017
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 10. Mai 2017 (UV 2015/55).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1953 geborene A.________ war bei der Gemeinde Eschenbach als Klärwärter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. August 2013 stolperte er beim Hinaufsteigen einer Treppe und fiel auf die rechte Seite. Die MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 29. November 2013 zeigte einen Unterrandeinriss der Supraspinatussehne, eine ansatznahe Tendinopathie der Infraspinatussehne und eine AC-Gelenksarthrose. Am 6. März 2014 wurde der Versicherte an der Schulter operiert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. November 2014 sprach sie A.________ mit Verfügung vom 30. März 2015 mit Wirkung ab 1. April 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 35 Prozent eine Invalidenrente zu. Zudem richtete sie aufgrund einer Integritätseinbusse von 12.5 Prozent eine Integritätsentschädigung von Fr. 15'750.- aus. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. August 2015 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Mai 2017 teilweise gut und verpflichtete die Suva, A.________ eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 Prozent auszurichten. Zur Festsetzung der Rentenleistung wies es die Sache an die Suva zurück.
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C. Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt A.________ Abweisung der Beschwerde beantragen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).
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1.2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rentenhöhe verbindlich festgelegt. Die Rückweisung dient nur noch der Berechnung des Rentenbetrags. Dabei handelt es sich in aller Regel um rein rechnerische Fragen, bei denen der Suva kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Materiell handelt es sich somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde der Suva ist daher zulässig.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid vom 10. August 2015 aufhob und den Rentenanspruch des Beschwerdegegners basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 Prozent festsetzte.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hielt unbestritten fest, gemäss Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. B.________ könne der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter keine schweren Arbeiten mehr ausüben. Hingegen sei es ihm weiterhin möglich, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit limitierter Gewichtsbelastung zu verrichten. Überkopf- und Armvorhaltetätigkeiten und Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung seien nicht mehr möglich. Nach Einschätzung des Kreisarztes können beidseitig Gewichte bis 20 kg bis zur Gürtellinie angehoben und gehalten werden. Einseitiges Anheben und Halten von Gewichten ist bis 5 kg auf Gürtelhöhe möglich.
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4.2. Im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ging die Vorinstanz beim Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2015 von Fr. 98'200.70 aus. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle TA1, Privater Sektor Schweiz) ab. Umgerechnet auf die gesamtwirtschaftlich betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2015 von 41.7 Stunden und unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung 2013 bis 2015 ergab dies einen Jahreslohn von Fr. 66'688.-. Während die Suva einen leidensbedingten Abzug von 5 Prozent gewährt und einen Invaliditätsgrad von 35 Prozent errechnet hatte, erachtete das kantonale Gericht einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 Prozent als angebracht. Der höhere Tabellenlohnabzug rechtfertige sich aufgrund der über die quantitative Belastungsbeschränkung hinausgehenden qualitativen Einschränkungen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Durchschnittslohn der Männer seit der LSE 2012 im Kompetenzniveau 1 im Verhältnis zur Nominallohnentwicklung spürbar höher sei als derjenige der Männer in der LSE 2010 im Anforderungsniveau 4. Dies sei offenbar mit einer erhöhten Gewichtung von Schwerarbeiterlöhnen über alle Sektoren zu begründen. Da der Versicherte keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben könne, sei diesem Umstand mit einem zusätzlichen Abzug Rechnung zu tragen. Überdies sei auch das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 Prozent.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerde der Suva richtet sich gegen die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.
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5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
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5.3. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).
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5.4. Das Bundesgericht hat sich in BGE 142 V 178 zur Festsetzung der hypothetischen Einkommen aufgrund der LSE 2012 geäussert. Neu wird nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 zeigt bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6.3 Prozent. Dieses stimmt nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 überein. Das Bundesgericht hat jedoch erkannt, dass die LSE 2012 insbesondere im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG grundsätzlich als Beweis geeignet sei (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188). Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, neun Berufsgruppen von 1 Führungskräfte bis 9 Hilfsarbeitskräfte in Verbindung mit den Aspekten Ausbildung, Erfahrung, Aufgaben und Pflichten ("Task and Duties") hätten zur Einreihung der Stelle - als dem "ausgeübten Beruf" im Unternehmen - in die Skill Levels 4 bis 1 geführt. Die Berufe der Gruppen 1 bis 9 seien den Kompetenzen 4 bis 1 zugeordnet worden, so namentlich die Berufe der Gruppen 9 Hilfsarbeitskräfte als "Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art" dem Kompetenzniveau 1 (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.2 S. 185). Daraus ist zu schliessen, dass die Lohnunterschiede zwischen dem Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 und dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (TA1) auf die neu erfolgte Differenzierung nach Skill Levels zurückzuführen ist. In den Erläuterungen der LSE wird auf S. 11 unter dem Titel "Löhne gemäss Berufsgruppen, 2012" ausgeführt, am anderen Ende der Lohnskala stünden Hilfsarbeitskräfte, die wie das Reinigungspersonal, Hilfskräfte in der Landwirtschaft, im Bau sowie in der Nahrungsmittelzubereitung tätig sind und einen Lohn von Fr. 4'856.- pro Monat erhalten. In dieser Kategorie erzielten die Hilfskräfte im Bau mit Fr. 5'286.- pro Monat den höchsten Lohn. Entgegen der Vermutung der Vorinstanz deutet nichts auf eine höhere Gewichtung von Schwerarbeiterlöhnen bei der LSE 2012 hin. Der Standpunkt des kantonalen Gerichts lässt sich auch nicht einfach mit der Definition des Kompetenzniveaus 1 als "einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art" begründen.
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5.5. Der Beschwerdegegner kann die mit häufigem Heben schwerer Gegenstände und das rechte Schultergelenk belastenden Überkopfarbeiten verbundene bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter der Entsorgungsstelle und verantwortlicher Leiter für die Kläranlage gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 13. November 2014 nicht mehr ausüben. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
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Erwägung 5.6
 
5.6.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stand der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2015 kurz vor seinem 62. Geburtstag. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV, da keine Anhaltspunkte für eine physiologische Altersgebrechlichkeit vorlägen noch ersichtlich sei, dass dieser verglichen mit anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukäme. Dies blieb letztinstanzlich unbestritten.
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5.6.2. Gemäss den Erwägungen des kantonalen Gerichts sind über 50-jährige Personen, die infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung aus der Berufskarriere gerissen werden, bei der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert, insbesondere in Bezug auf hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, längere gesundheitsbedingte Absenzen, schlechtere Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit, kürzere Aktivitätsdauer, Entwertung des Erfahrungswissens und zu beachtende GAV-Bestimmungen wie vorzeitige Pensionierung, längerer Ferienanspruch, längere Kündigungsfristen. Ferner seien bei älteren Personen diverse Arbeitsanforderungen zu vermeiden, was das Spektrum adaptierter Tätigkeiten zusätzlich einschränke. Hinzu komme, dass behinderungsgerechte Arbeitsplätze von Invaliden in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden. In Nachachtung dieser Nachteile und der damit einhergehenden Verminderung des zu erwartenden Entgelts werde in den bundesgerichtlichen Urteilen jeweils in Erinnerung gerufen, dass das Alter bei der Bemessung des Tabellenlohnes zu berücksichtigen sei. Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 (vgl. auch PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff. S. 143 f.). Somit wäre gemäss kantonalem Gericht das Merkmal "Alter" beim Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen gewesen.
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5.6.3. In SVR 2016 UV Nr. 39 S. 131, 8C_754/2015 E. 4.3 hat das Bundesgericht offen gelassen, ob das Merkmal "Alter" in der Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen kann und dies mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV als fraglich bezeichnet. Im Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 hat das es klargestellt, die zur Anwendbarkeit der Variante II von Art. 28 Abs. 4 UVV vorausgesetzte erhebliche Auswirkung des Alters als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit könne einerseits aus medizinischer Sicht in einer physiologischen Altersgebrechlichkeit in dem Sinne auftreten, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Der Altersfaktor könne sich andererseits aber auch erwerblich auswirken, indem beispielsweise die Wiedereingliederung schwieriger sei, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt werde oder sich kein Arbeitgeber mehr finde, welcher eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Das Bundesgericht bejahte im Urteil 8C_307/2017 die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV, da das vorgerückte Alter die Versicherte offensichtlich daran gehindert habe, eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen. Es prüfte sodann, ob mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei und verneinte dies aufgrund der konkreten Umstände.
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5.6.4. Die im Urteil 8C_754/2015 offen gelassene Frage, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden, musste das Bundesgericht im Urteil 8C_307/2017 nicht beurteilen. Sie kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn ohnehin nicht erfüllt sind. Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2; 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Der Beschwerdegegner ist ausgebildeter Maschinenmechaniker und weist eine langjährige Berufserfahrung als Klärwärter auf. Davon kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren und somit den Anpassungs- und Angewöhnungsaufwand minimal halten. Zudem fehlen Hinweise, wonach er in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Dies ist auch mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten. Was die weiteren von der Vorinstanz erwähnten, sich bei der Wiedereinstellung älterer Arbeitnehmer möglicherweise lohnwirksam auswirkenden Faktoren wie hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, längere gesundheitliche Absenzen, vorzeitige Pensionierung, längerer Ferienanspruch und längere Kündigungsfristen betrifft, mag es zwar zutreffen, dass Arbeitnehmer in fortgeschrittenem Alter nach einem gesundheitlich bedingten Stellenverlust deswegen Lohneinbussen in Kauf nehmen müssen (vgl. dazu GEERTSEN, a.a.O., S. 143 ff). Mangels zuverlässiger statistischer Grundlagen, welche die lohnwirksamen Nachteile des fortgeschrittenen Alters bei einem Stellenverlust aufzeigen, kann dies indessen nicht generell-abstrakt beurteilt werden. Mit Bezug auf den über gute berufliche Qualifikationen verfügenden Beschwerdegegner fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigen seiner Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Dies wird insbesondere auch im angefochtenen Entscheid nicht näher dargetan. Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich daher nicht begründen.
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5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der Systemwechsel bei der LSE noch das Alter des Beschwerdeführers einen Einfluss auf das Invalideneinkommen haben. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von insgesamt 10 Prozent erweist sich daher als bundesrechtswidrig. Somit bleibt es beim von der Suva veranschlagten leidensbedingten Abzug von 5 Prozent und einem Invaliditätsgrad von 35 Prozent. Die Beschwerde ist somit begründet.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 10. August 2015 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Oktober 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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