BGer 5A_752/2017 | |||
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BGer 5A_752/2017 vom 09.10.2017 | |
5A_752/2017
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Urteil vom 9. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Psychiatrische Klinik U.________.
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Gegenstand
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Zwangsmedikamentation, fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 20. September 2017 (F 2017 43).
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Sachverhalt: | |
A.________ (geb. 1984) leidet seit etlichen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie und war deswegen schon mehrmals in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert.
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Am 25. August 2017 wurde sie mit ärztlicher Einweisung in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 1. September 2017 ab.
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Am 12. September 2017 ordnete die Klinik gestützt auf eine schriftliche "Behandlungsvereinbarung" vom 11. September 2017 die zwangsweise Verabreichung des Neuroleptikums Clozapin ab dem 13. September 2017 an.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2017 ab.
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Dagegen hat A.________ am 21. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Zwangsmedikamentation im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Aussage, sie möchte die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr annehmen. Gegenstand des angefochtenen Entscheides scheint indes einzig die Zwangsmedikamentation zu sein, denn nur dieser Entscheid ist der Beschwerde beigelegt und die Beschwerde erfolgte unmittelbar auf den Erhalt dieses Entscheides hin. So oder anders wird aber in der Beschwerde nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingegangen. In diesen wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstattete Gutachten ausführlich behandelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Zwangsmedikamentation gegen Recht verstossen haben könnte. Ebenso wenig wäre sodann angesichts der aus dem Entscheid hervorgehenden Selbst- und Fremdgefährdung, welche die Unterbringung in der Klinik offensichtlich erforderlich macht, erkennbar, inwiefern die Zurückbehaltung in der Klinik rechtswidrig sein könnte.
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3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG abzuweisen.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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