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Informationen zum Dokument  BGer 5F_19/2017  Materielle Begründung
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BGer 5F_19/2017 vom 09.10.2017
 
5F_19/2017
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_235/2017 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind Miteigentümer der Liegenschaft GB U.________ Nr. xxx. Im Zusammenhang mit einer ausstehenden Restzahlung aus einem Totalunternehmervertrag mit der C.________ AG erwirkte diese mit Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 15. Juli 2016 die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von Fr. 22'000.-- nebst Zins.
1
Mit Urteil vom 16. Februar 2017 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die erst vor oberer Instanz erhobenen Widerklagebegehren von A.A.________ und B.A.________ nicht ein, reduzierte aber die Pfandsumme auf Fr. 17'392.80.
2
Mit Urteil 5A_235/2017 vom 15. August 2017 trat das Bundesgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ nicht ein, weil zufolge des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwertes nur die subsidiäre Beschwerde offen stand (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG), mit welcher einzig Verfassungsbeschwerden erhoben werden konnten (Art. 117 BGG), ohne dass solche erhoben worden wären.
3
Mit Gesuch vom 21. September 2017 verlangen A.A.________ und B.A.________ die Revision dieses Urteils; im Einzelnen stellen sie Begehren um Entschädigung für ihre Kosten von Fr. 5'500.--, um Anweisung des Obergerichtes, ihren Korrekturantrag zuzulassen, um Aufschub des Vollzuges des zu revidierenden Urteils und um abschliessende Beurteilung zufolge einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Deckungslücke bei Baugarantieversicherungen. Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurde das Gesuch um Aufschub des Vollzugs abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4
 
Erwägungen:
 
1. Geltend gemacht werden die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Die Gesuchsteller berufen sich darauf, dass in der Rechtsmittelbelehrung des obergerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2017 unter Hinweis auf einen Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen als das massgebliche Rechtsmittel bezeichnet worden sei.
5
Im Urteil 5A_235/2017 wurde unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen und die betreffende Rechtsprechung ausführlich dargelegt, weshalb der massgebliche Streitwert die Summe von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung kein nicht bestehendes Rechtsmittel zu schaffen vermag. Ferner wurde festgehalten, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht werde und auch keine solche vorliege.
6
Vor diesem Hintergrund ist weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG noch derjenige von Art. 121 lit. d BGG gegeben und gehen als Folge die Ersuchen um Entschädigung ebenso an der Sache vorbei wie die materiellen Ausführungen in der Sache.
7
2. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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