BGer 2C_855/2017 | |||
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BGer 2C_855/2017 vom 10.10.2017 | |
2C_855/2017
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Urteil vom 10. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch B.________,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
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Gegenstand
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Bestätigung der Ausschaffungshaft;
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vorsorgliche Massnahmen,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident, vom 2. Oktober 2017 (VB.2017.00644).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Der 1990 geborene algerische Staatsangehörige A.________ ersuchte 2015 in Frankreich um Asyl; das Gesuch wurde abgelehnt. Am 11. Juli 2017 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Am 3. August 2017 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme von A.________ zwecks Behandlung von dessen Asylgesuch. Die französischen Behörden bestätigten am 8. August 2017 dem SEM gegenüber die Wiederaufnahme des Betroffenen. Mit Verfügung vom 1. September 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Frankreich zurück. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich beauftragt. Mit Urteil D-4994/2017 vom 13. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab, soweit auf diese eingetreten wurde. Gegen dieses Urteil reichte A.________ am 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, wobei er unter anderem darum ersuchte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Im gestützt auf dieses Revisionsgesuch eröffneten Verfahren D-5294/ 2017 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.
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Korrespondenz von A.________ bzw. von dessen Vertreter zu den vorstehend erwähnten Vorfällen wurde im Auftrag des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Schreiben vom 28. September 2017 namentlich dahin gehend beantwortet, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist.
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1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm A.________ am 8. September 2017 zwecks Sicherstellung des Vollzug der asylrechtlichen Wegweisung in Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Haft und bewilligte sie bis zum 19. Oktober 2017. Dagegen erhob der Betroffene am 29. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, verbunden mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Vollzugsstopps hinsichtlich der Wegweisung. Mit Verfügung des Präsidenten seiner 1. Abteilung vom 2. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab (Verfahren VB.2017.00644). Gegen diesen Zwischenentscheid hat A.________ am 4. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegeben Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat dabei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird, wie vorliegend, ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen angefochten, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Entsprechende Rügen sind spezifisch zu erheben und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, in welchem die Rechtsmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht bestätigten Haft zu überprüfen sein wird, ist noch hängig. Mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung wurde einzig über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entschieden, welches auf einen Vollzugsstopp für die Wegweisung abzielte. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit der Haft macht, ist er nicht zu hören, weil dies über den beschränkten Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgeht. Gründe, warum er - dennoch - in diesem Verfahrensstadium eine Haftentlassung gestützt auf Art. 80a Abs. 7 oder Abs. 8 AuG will beantragen können, nennt er nicht und sind nicht ersichtlich.
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Was den (abgelehnten) sofortigen Stopp des Wegweisungsvollzugs betrifft, hat das Verwaltungsgericht erläutert, dass die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; bloss ausnahmsweise könnten auch noch in jenem Stadium rechtliche oder tatsächliche Gründe der Ausschaffung entgegenstehen, wie das Gebot des Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs; solche Gründe mache der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend; so genüge die Tatsache, dass er eine Verlobte in der Schweiz habe, mit der er sich 2016 in Frankreich religiös verheiratet haben will, und die in diesem Zusammenhang stehende Anrufung des Rechts auf Heirat sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht; der Beschwerdeführer verkenne, dass über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin primär die für die Wegweisung zuständige (Asyl-) Behörde zu befinden habe und ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren sich nur bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung rechtfertige. Zu dieser verfahrensrechtlichen Argumentation lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen; insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern in dieser Hinsicht verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Vielmehr wird argumentiert, als liesse sich im Haftprüfungsverfahren die Wegweisung umfassend überprüfen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als das Bundesverwaltungsgericht als hierfür grundsätzlich letztinstanzlich zuständige Behörde umfassend, unter Berücksichtigung namentlich der Heiratsabsichten des Beschwerdeführers und der aktuellsten tatsächlichen Umstände, über die Zulässigkeit der Wegweisung erst gerade, nämlich am 13. September 2017, entschieden hat. Noch neuer, vom 20. September 2017 datierend, ist die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Ablehnung eines gleichlautenden Massnahmengesuchs.
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Soweit die Rechtsschrift überhaupt den eingeschränkten Verfahrensgegenstand beschlägt, enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Angesichts der gesamten Umstände (Verfahrensstadium, zeitliche Nähe der umfassenden Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Wegweisung durch die hierfür zuständige Behörde, bundesgerichtliches Schreiben vom 28. September 2017) grenzt die Prozessführung vorliegend zudem an Trölerei bzw. Rechtsmissbrauch (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.3. Da die Beschwerde in einer ins Auge springenden Weise aussichtslos erschien, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen. Damit sind grundsätzlich Gerichtskosten zu erheben.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung (auch schon zum mit Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG) sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen; zu Art. 66 Abs. 3 BGG selber Urteile 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3; 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3; 2C_1038/2013 vom 7. November 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3; 2C_1011/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4; 2C_686/2010 vom 21. September 2010 E. 3.2; 1B_116/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3; vgl. auch AIMO JAN ZÄHNDLER, Die Auferlegung von Gerichtskosten an Parteivertreter, Justice-Justiz-Giustizia 2015/2, Rz. 35 ff.).
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Der als Jurist auftretende Vertreter des Beschwerdeführers hat eine in jeder Hinsicht untaugliche Rechtsschrift verfasst. Er hat es, unter Missachtung der klaren gesetzlichen Regelung (Art. 42 Abs. 2 BGG), unterlassen, auf die massgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts einzugehen und sie auch nur wahrzunehmen, um dann Rügen zu erheben, die im Lichte dieser Erwägung offensichtlich unzulässig sind. Der Verfasser der Rechtsschrift hat die elementarsten Sorgfaltspflichten vermissen lassen und eine Rechtsschrift verfasst, von der er wissen musste, dass das Bundesgericht darauf nicht eintreten würde. Unter diesen Umständen lässt sich nicht rechtfertigen, die von ihm unnötig verursachten Kosten seinem Mandanten aufzuerlegen; er hat sie selber zu tragen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, B.________, auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer selber, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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