BGer 8C_457/2017 | |||
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BGer 8C_457/2017 vom 11.10.2017 | |
8C_457/2017
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Urteil vom 11. Oktober 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Mai 2017 (5V 16 170).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1983, absolvierte ein Lehrjahr als Strassenbauer und war danach als Maler, Gipser und Isolateur tätig. Seit 2006 war er Inhaber und Angestellter der B.________ AG und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. Dezember 2011 ersuchte er sie um Abklärung eines allergischen Asthmas als Berufskrankheit. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 24. April 2012 erliess sie rückwirkend auf den 16. November 2011 eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als Isolateur und empfahl des Weiteren, Einwirkungen von Staub sowie Atemwegsreizungen durch Rauch, Aerosole, Dämpfe und Gase zu meiden. Den Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2015 und Einspracheentscheid vom 14. April 2016 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. Mai 2017 ab, soweit damit die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt wurde. Die Sache wurde zur materiellen Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an die Suva zurückgewiesen.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent zuzusprechen.
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Rentenablehnung durch die Suva zu Recht bestätigt hat. Bestritten sind allein die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
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Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und insbesondere auch zum leidensbedingten Abzug zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte als einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied der Aktiengesellschaft B.________ erheblichen Einfluss auf die Höhe seines Lohnes gehabt habe und daher als Selbstständigerwerbender gelte. Wegen Unstimmigkeiten bei den Angaben zum letzten Verdienst zog sie beim Valideneinkommen die Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heran. Sie stellte auf den Lohn nach Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen), für Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker (Ziffer 71), Lebensalter 30 bis 49 Jahre, Männer, ab. Diese Berufshauptgruppe ist dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen (LSE 2012 S. 45). Für das Jahr 2015 ermittelte das kantonale Gericht ein Einkommen von 75'310 Franken.
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Beim Invalideneinkommen stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die statistischen Durchschnittslöhne ab und wendete dabei den Verdienst nach Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 2, an. Es resultierte für das Jahr 2015 ein Einkommen von 71'716 Franken. Dass der Versicherte seine beruflichen Erfahrungen nicht mehr verwerten könne, weil er in der angestammten Tätigkeit als Maler, Gipser und Isolateur nicht mehr arbeiten könne, rechtfertigte nach der Vorinstanz keinen leidensbedingten Abzug von diesem Tabellenlohn.
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4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf Seiten des Valideneinkommens der zuletzt erzielte Jahreslohn von 91'000 Franken massgeblich sei, welchen er nach den Lohnabrechnungen 2011, dem Lohnausweis 2011 und der Schadenmeldung verdient habe. Bei Berücksichtigung der Tabellenlöhne sei auf den Verdienst bei Kompetenzniveau 3 abzustellen, woraus sich ein Einkommen von 91'753 Franken ergebe.
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Beim Invalideneinkommen sei die Vorinstanz von einem zu hohen Verdienst ausgegangen. Sie habe ihm den Lohn angerechnet, den er nach einer Umschulung erzielen könnte. Nach den Angaben der IV-Stelle könne er als Chauffeur, welcher Beruf bei den Abklärungen in Betracht gefallen sei, lediglich 4'500 Franken pro Monat beziehungsweise 54'000 Franken im Jahr verdienen. Bei Anwendung der Tabellenlöhne sei vom Lohn für Kompetenzniveau 2 im Sektor 3, Dienstleistungen, auszugehen, denn eine Verweistätigkeit im Sektor 2, Produktion, sei ihm nicht mehr zumutbar. Folglich könne er noch ein Invalideneinkommen von 67'312 Franken erzielen. Wegen seiner fehlenden Berufsausbildung und -erfahrung in der Verweistätigkeit, mangels Computer- und hinreichender Sprachkenntnisse sowie mit Blick darauf, dass wegen des Asthmas nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, auch dabei aber schwer kalkulierbare Arbeitsabsenzen vorkämen, sei ein Leidensabzug von mindestens 15 Prozent gerechtfertigt.
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5. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2).
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Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte letzte Lohn von 91'000 Franken stimmt zwar ungefähr überein mit seinen Angaben auf der Unfallmeldung und den am 5. Juli 2012 eingereichten, undatierten und nicht unterzeichneten Lohnblättern der B.________ AG. Nach dem Lohnausweis für das Jahr 2011 zuhanden der Steuerbehörden betrug der Bruttolohn hingegen 88'400 Franken, und gemäss IK-Auszug waren in jenem Jahr lediglich 71'300 Franken deklariert worden. Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten steht das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen von 91'000 Franken nicht fest.
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Nach der dargelegten Rechtsprechung hätte die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die IK-Einkommen abstellen dürfen. Da sie erheblich schwankten, ist dabei von einem Durchschnittswert auszugehen. Heranzuziehen sind hier die Werte der Jahre 2007, in welchem der Versicherte erstmals seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Ganzjahreseinkommen erzielte, bis 2010, das letzte Jahr vor Ausbruch der Berufskrankheit. Die Einkommen betrugen 73'900 im Jahr 2007, 51'214 im Jahr 2008, 75'400 im Jahr 2009 und 83'700 Franken im Jahr 2010. Der Durchschnitt beläuft sich auf 71'053 Franken. Wenn die Vorinstanz einen höheren Verdienst von 75'310 Franken angenommen hat, was sich zu Gunsten des Versicherten auswirkt, lässt sich damit keine Verletzung der für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebenden bundesrechtlichen Grundsätze begründen.
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Erwägung 6 | |
6.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1).
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6.2. Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Eine solche Ausnahme lässt sich hier angesichts des noch jungen Alters des Versicherten nicht begründen. Nur auf den Sektor Dienstleistungen abzustellen, rechtfertigt sich nicht angesichts der vielfältigen Palette von Berufen im Sektor Produktion neben dem nicht mehr zumutbaren Baugewerbe. Nachdem er auch nicht geltend macht, eine Tätigkeit als Chauffeur ausüben zu wollen, ist es nicht angezeigt, auf den Tabellenlohn für Post-, Kurier- und Expressdienste (Ziffer 53) abzustellen. Es ist vielmehr praxisgemäss der Totalwert heranzuziehen.
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6.3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Vorinstanz zu Recht den Lohn für Kompetenzniveau 2 herangezogen hat. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte, Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).
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Zwar ist es dem Beschwerdeführer wegen seiner Atemwegserkrankung nicht mehr möglich, die angestammte beziehungsweise die meisten Tätigkeiten in der angestammten Berufsbranche (Baugewerbe) auszuüben. Jedoch war er selbst ohne Lehrabschluss in der Lage, eine eigene Firma zu führen und damit ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen, als er als Angestellter hätte verdienen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er auch ohne entsprechende Ausbildung über die dazu erforderlichen, im Sinn der dargelegten Rechtsprechung besonderen Fähigkeiten verfügt. Dies ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht ausser Acht zu lassen und rechtfertigt es nicht, ihm lediglich den Durchschnittslohn (Total) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art nach Kompetenzniveau 1 anzurechnen.
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Der vorinstanzliche Entscheid hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.
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7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 Prozent. Vor dem kantonalen Gericht machte er als Benachteiligung geltend, dass ihm nur noch Tätigkeiten offen stünden, in welchen er weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge, was nach der Vorinstanz jedoch einen Leidensabzug nicht rechtfertigte. Letztinstanzlich bringt er zusätzlich sein Asthma als Grund vor. Inwiefern er dadurch in einer leidensangepassten Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt wäre, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Gestützt auf die ärztlichen Angaben ist bei Vermeidung einer entsprechenden Exposition und unter regelmässiger Inhalationstherapie mit den geltend gemachten Exazerbationen nicht zu rechnen. Er führt des Weiteren an, dass ihm die für angehende Chauffeure bei den Verkehrsbetrieben C.________ erforderlichen Sprach- und Computerkenntnisse fehlten. Nach den insoweit nicht bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers keine Umschulung in diesen von ihm vorgeschlagenen Beruf erfolgt und die Invalidenversicherung hat die ihm zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen. Er vermag daraus keinen lohnwirksamen Nachteil darzutun, der einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würde.
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8. Damit ist mit dem kantonalen Gericht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 Prozent auszugehen.
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9. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Oktober 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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