BGer 9C_703/2017 | |||
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BGer 9C_703/2017 vom 11.10.2017 | |
9C_703/2017
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Urteil vom 11. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2017 (AH.2017.4).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 7. September 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in U.________) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2017 betreffend Rechtsverzögerung resp. -verweigerung,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei getroffen worden, ohne dass er angehört und seine "ordentlich eingereichte Eingabe (aus dem Recht gewiesen) " berücksichtigt worden sei,
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dass er dabei nicht näher substanziiert, welche Eingaben oder Vorbringen im angefochtenen Entscheid ungenügend beachtet worden sein sollen, weshalb die Rüge eines formellen Mangels nicht rechtsgenüglich begründet ist,
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dass das kantonale Gericht dargelegt hat, weshalb es im Umstand, dass die Ausgleichskasse Basel-Stadt keine Verfügung über zehn vom Beschwerdeführer im September 2016 gestellte Fragen erliess, keine Rechtsverweigerung erblickt hat,
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dass der Beschwerdeführer sich nicht (substanziiert) mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen befasst und auch nicht ausführt, inwiefern sich aus seiner allfälligen Haftung als ehemaliger Geschäftsführer einer Akteingesellschaft gegenüber Dritten ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt ableiten lassen soll,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass eine nachträgliche Eingabe ohnehin unzulässig wäre (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 43 BGG) und mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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