BGer 6B_861/2017 | |||
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BGer 6B_861/2017 vom 12.10.2017 | |
6B_861/2017
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Urteil vom 12. Oktober 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Marktplatz, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung; Widerruf des bedingten Strafvollzugs (mehrfache Veruntreuung usw.),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2017 (SBR.2017.5).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Verleumdung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten. Ausserdem wiederrief es eine am 30. April 2009 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Entscheid vom 14. Juni 2017).
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Erwägung 2 | |
2.1. X.________ führt am 6. August 2017 Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 14. Juni 2017 sei insoweit abzuändern, als die bedingte Vorstrafe nicht zu widerrufen und eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren auszufällen sei. Zur Begründung führt er aus, seine Schuld im Punkt der Verleumdung sei nicht erwiesen. Hinsichtlich der Urkundenfälschung sei entgegen dem angefochtenen Urteil von einem nur leichten Fall auszugehen. Für die Einzelheiten seiner Rechtsstandpunkte verweist er auf die beigelegten Plädoyers seines Verteidigers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Ausserdem weist er darauf hin, dass sich seine Situation seit dem obergerichtlichen Urteil verändert habe; er habe nun eine unbefristete Festanstellung in Aussicht. Er hoffe auf eine bedingte Freiheitsstrafe, damit jene nicht gefährdet werde.
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2.2. Am 22. August 2017 ersucht X.________ sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Sein Lohn werde gepfändet und er lebe am Existenzminimum.
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2.3. Am 24. August 2017 teilt das Bundesgericht X.________ die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Beschwerdeschrift mit und macht ihn auf die Möglichkeiten aufmerksam, die Beschwerde bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zu ergänzen oder das Rechtsmittel kostenfrei zurückzuziehen.
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2.4. Mit Schreiben vom 28. August 2017 verweist X.________ auf seine Eingabe vom 6. August 2017 und auf die dort beigelegten Plädoyers aus den kantonalen Verfahren, erneuert seine Rechtsbegehren und legt die persönlichen Härten dar, wie sie bei einem Vollzug der Freiheitsstrafe eintreten würden.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den Anfechtungsgegenstand und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss. Die Beschwerde genügt diesem Erfordernis offenkundig nicht. Es wird bloss auf bereits in den kantonalen Verfahren Ausgeführtes verwiesen. Aus den Eingaben ergibt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz habe in den angefochtenen Punkten Recht verletzt. Dies trifft insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers über die persönlichen Konsequenzen des Strafvollzugs zu. Die Regelung der Vollzugsmodalitäten ist anderen Verfahren vorbehalten.
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Auf das Rechtsmittel ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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