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Informationen zum Dokument  BGer 8C_512/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_512/2017 vom 12.10.2017
 
8C_512/2017
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat André M. Brunner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Verwaltungsverfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand),
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 4. Juli 2017 (200 17 441 IV und 200 17 442 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1961, lebt seit 1968 in der Schweiz. Nach neun Schuljahren absolvierte er eine Lehre als Autoelektriker, die er erfolgreich abschloss. 1993 wurde er mit einem Schrotgewehr angeschossen. Ab 1. Januar 1994 bezog er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Nach Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gewährte ihm die Invalidenversicherung verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente hat das Bundesgericht mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 letztinstanzlich bestätigt und gleichzeitig die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen (Urteil 8C_700/2009 vom 19. Januar 2010 E. 3.4).
1
A.b. Für die Dauer vom 22. Oktober 2013 bis 12. Januar 2014 erteilte die IV-Stelle A.________ - mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zur entsprechenden Zielvereinbarung - Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Nachdem das vereinbarte Ziel einer Steigerung der Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche nicht erreicht werden konnte, verfügte die IV-Stelle am 11. Februar 2014 den Abbruch dieser beruflichen Massnahme. Mangels Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 11. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Durchführung dieses Verfahrens und anschliessender Neuverfügung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurück (diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 30. Mai 2014). Mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 2. September 2014 trat die IV-Stelle auf das Rentenrevisionsgesuch des Versicherten mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ein.
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Seit Sommer 2013 hat die IV-Stelle Bern fünf verschiedene Gesuche des Versicherten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren abgewiesen. Während die entsprechende Verwaltungsverfügung vom 28. Mai 2014 unangefochten blieb, erwuchsen die beiden einzelrichterlichen Beschwerdeabweisungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2017 betreffend die Verwaltungsverfügungen vom 21. September und 3. November 2016 in Rechtskraft. Die Gesuchsabweisungen der IV-Stelle vom 5. Juni 2013 und 13. Januar 2014 wurden auf dem Rechtsweg letztinstanzlich auch vom Bundesgericht geschützt (Urteile 8C_330/2014 vom 23. September 2014 und 8C_528/2014 vom 14. Juli 2014).
3
A.c. Nach Absolvierung eines Arbeitstrainings im September/Oktober 2016 bot die IV-Stelle dem Versicherten zur beruflichen Integration ein Aufbautraining an. Weil der Rechtsvertreter seine unterstützende Mitwirkung von der vorgängigen Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abhängig machte und A.________ auf schriftliche Anfrage der IV-Stelle mit identischem Hinweis wie sein Rechtsvertreter antwortete, leitete die Verwaltung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 hielt der Rechtsvertreter an seinem Standpunkt fest. Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. Februar 2017 unter Verweis auf die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung bei der Eingliederung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG mit, dass das Leistungsbegehren in Bezug auf eine Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen angesichts der gegebenen Umstände abgewiesen werde. Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle hernach um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Nach Zustellung des Vorbescheids stellte der Rechtsvertreter des Versicherten zum wiederholten Male ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Die IV-Stelle trat darauf mit ausführlicher Begründung nicht ein (Verfügung vom 31. März 2017) und hielt an der Ablehnung einer Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen fest (Verfügung vom 4. April 2017).
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B. Gegen die letztgenannten beiden Verfügungen beantragte A.________ beschwerdeweise, diese Verfügungen seien aufzuheben. Die beruflichen Massnahmen seien fortzusetzen. Ihm sei für das Vorbescheidverfahren gemäss Vorbescheid vom 14. März 2017 die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zudem sei ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Über den letztgenannten Antrag sei vorweg nach Beschwerdeeingang zu verfügen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit mit Zwischenentscheid vom 4. Juli 2017 ab (Dispositiv-Ziffer 3) und forderte den Beschwerde führenden Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (Dispositiv-Ziffer 4).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung von Ziffer 3 des Zwischenentscheides vom 4. Juli 2017 (Rechtsbegehren Ziffer 1). Ihm sei im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend berufliche Massnahmen (Anfechtung der Verfügung vom 4. April 2017) die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Es sei festzustellen, dass das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren kostenlos und folglich hiefür kein Kostenvorschuss zu erheben sei (Rechtsbegehren Ziffer 3). Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 4). Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Rechtsbegehren Ziffer 6).
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D. Die Verfahrensakten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen:
 
1. Streitig ist einzig die von der Vorinstanz mit selbstständig eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2017 verweigerte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.4; Urteile 8C_540/2015 vom 10. November 2015 E. 1 und 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 1, je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig, zumal auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
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2. Inwiefern die Vorinstanz mit angefochtenem Zwischenentscheid einen Gerichtskostenvorschuss gefordert haben soll, soweit sich die Beschwerde vom 10. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 31. März 2017 richtet, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Insoweit besteht mit Blick auf die klare Rechtslage, wonach das Beschwerdeverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos ist, kein nachvollziehbares Feststellungsinteresse. Dies, zumal dem Rechtsvertreter des Versicherten die entsprechende Rechtslage aus verschiedenen früheren Beschwerdeverfahren in vergleichbarer Konstellation (vgl. u.a. die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014 [200 13 618 IV und 200 13 795 IV] E. 1.3 und vom 30. Mai 2014 [200 13 155 IV und 200 13 263 IV] E. 1.3) bekannt ist. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde vom 10. Mai 2017, soweit sich diese gegen die Verfügung vom 31. März 2017 richtet, bei Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses nicht eintreten würde. Mangels sachbezüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2 mit Hinweis).
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3.2. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_158/2017 vom 17. August 2017 E. 3). Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen; Urteil 8C_941/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.2 mit Hinweis). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen, vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Es ist dabei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, sondern lediglich, ob der von der bedürftigen Partei verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115; Urteil 8C_941/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.2). Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige, jedenfalls aber unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung von Art. 105 Abs. 2 BGG, des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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4.2. Da der Streit nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfall- oder Militärversicherung betrifft (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), ist nur zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vorliegt oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und ob die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 8C_607/2013 vom 28. November 2013 E. 2 mit Hinweis).
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4.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 1.3 i.f. mit Hinweis).
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Erwägung 5
 
5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerde vom 10. Mai 2017 sei aussichtslos, sodass für das damit eingeleitete kantonale Gerichtsverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren beziehe sich auf beide Anfechtungsobjekte. Das heisst, sowohl auf die Verfügung vom 4. April 2017 betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen als auch auf die Verfügung vom 31. März 2017 betreffend Nichteintreten auf das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
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5.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
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5.2.1. Soweit er behauptet, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig festgestellt, dass ihm bereits mit Verfügung vom 16. September 2016 ein vierwöchiges Arbeitstraining im Sinne eines Bewerbungscoachings bewilligt worden sei, steht diese Behauptung in aktenkundigem Widerspruch zu der vom Versicherten eigenhändig unterzeichneten Zielvereinbarung. Demnach bestand eines der qualitativen Ziele der im September/Oktober 2016 durchgeführten beruflichen Massnahmen ausdrücklich in einem "Bewerbungscoaching". Wie vom kantonalen Gericht zutreffend dargelegt, vertrat die Beschwerdegegnerin aus sachlich überzeugenden Gründen die Auffassung, ohne vorgängige Durchführung eines Aufbautrainings zwecks Feststellung der aktuellen Leistungsfähigkeit und Behebung einer allfälligen Dekonditionierung seien weitere berufliche Massnahmen (insbesondere ein Bewerbungstraining) zurzeit nicht zweckmässig. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers basiert dieser Standpunkt auf einer Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch die zuständige Eingliederungsfachperson der IV-Stelle. Der Verzicht auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen gemäss Verfügung vom 4. April 2017 beruht laut angefochtenem Entscheid im Übrigen auch auf den schriftlichen Angaben des Versicherten vom 7. März 2017, wonach es ihm infolge von Schulterbeschwerden gegenwärtig nicht möglich sei, ein Arbeitstraining zu absolvieren. Weshalb dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten das von der IV-Stelle in einer der beiden Eingliederungsstätten (GEWA Stiftung für berufliche Integration in Zollikofen oder Band-Genossenschaft in Bern) angebotene Aufbautraining - im Gegensatz zu einer identischen Eingliederungsmassnahme in einer anderen Institution - nicht hätte zumutbar sein sollen, legte der Versicherte weder innert der Mahn- und Bedenkfrist bis zum 3. Februar 2017 noch in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 10. Mai 2017 nachvollziehbar dar. Gegen die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2017 vertretene Auffassung, wonach er sich innert der ihm von der IV-Stelle mit eingeschriebenem Brief vom 21. Januar 2017 im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzten Frist bis zum 3. Februar 2017 nicht zum Angebot eines Aufbautrainings geäussert habe, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Der genaue Wortlaut eines angeblichen, aktenmässig nicht dokumentierten Telefongespräches von Ende Februar 2017 ändert nichts daran und ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der vorinstanzlichen Beschwerde vom 10. Mai 2017 irrelevant. Dass für die Verweigerung der Mitwirkung innerhalb der Mahn- und Bedenkfrist seitens des Versicherten mangelhafte kommunikative Fähigkeiten ursächlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich und angesichts der erfolgreich absolvierten Schulzeit und Berufslehre (vgl. Sachverhalt lit. A.a) unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer seinen Standpunkt mit undatierter handschriftlicher Anmerkung auf dem Schreiben der IV-Stelle vom 17. Januar 2017 klar zum Ausdruck bringen konnte. Was er im Übrigen gegen die vorinstanzliche Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. April 2017 vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Es kann keine Rede davon sein, das kantonale Gericht habe die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 10. Mai 2017 basierend auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bundesrechtswidrig beurteilt.
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5.2.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer zum wiederholten Male seinen Standpunkt vortragen, er beanspruche auch für das laufende Administrativverfahren betreffend berufliche Massnahmen unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. Letzterer äusserte sich darin unmissverständlich, dass er am laufenden Verwaltungsverfahren so lange nicht mehr aktiv mitwirke, bis im "hängigen Beschwerdeverfahren" darüber entschieden worden sei. Im gleichen Sinne äusserte sich der Versicherte bereits im Januar 2017. Die Vorinstanz bestätigte daraufhin in zwei separaten Beschwerdeentscheiden vom 14. Februar 2017, dass die IV-Stelle in Bezug auf die beiden, in demselben laufenden Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen eingereichten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu Recht auf fehlende Erforderlichkeit erkannt habe. Der Beschwerdeführer verzichtete - trotz Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 1 mit Hinweisen) - auf den beschwerdeweisen Weiterzug dieser beiden kantonalen Entscheide vom 14. Februar 2017 ans Bundesgericht. Statt dessen stellte er umgehend in demselben, nach wie vor laufenden Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen am 18. März 2017 erneut ein - drittes - Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, noch bevor die IV-Stelle diese Verfahren mit Verfügung vom 4. April 2017 abschliessen konnte. In der Begründung des neuerlichen Gesuches vom 18. März 2017 vermochte der Versicherte keine revisionserheblichen neuen Tatsachen geltend zu machen, welche eine im Vergleich zur letzten Gesuchsabweisung (vgl. mit unangefochtenem kantonalem Beschwerdeentscheid vom 14. Februar 2017 bestätigte Verwaltungsverfügung vom 3. November 2016) abweichende Beurteilung der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gerechtfertigt hätten (vgl. zum strengen Massstab, welcher dem Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu Grunde liegt BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204). Stattdessen bekräftigte der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 18. März 2017 seinen bereits zuvor unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, wonach er sich erst dann zur Sache im parallel laufenden Administrativverfahren betreffend berufliche Massnahmen vernehmen lasse, wenn ihm die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden sei. Andernfalls werde er sich dazu erst im gerichtlichen Beschwerdeverfahren äussern. Unter dem Vorbehalt des - tatsächlich nicht erfolgten - Weiterzuges der beiden Beschwerdeentscheide des kantonalen Gerichts vom 14. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2017 auf die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss den genannten Beschwerdeentscheiden ab und trat in der Folge auf das neuerliche Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 18. März 2017 nicht ein. Soweit der Versicherte mit Beschwerde vom 10. Mai 2017 dieselben Einwände erneuert, welche das kantonale Gericht bereits in seinen Beschwerdeentscheiden vom 14. Februar 2017 entkräftet hat, bleibt die Vorinstanz an ihre eigenen (Zwischen-) Entscheide gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484 mit Hinweis), weshalb sie mit hier angefochtenem Zwischenentscheid zu Recht auf Aussichtslosigkeit dieser Einwände schloss.
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6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
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7. In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Urteil 8C_540/2015 vom 10. November 2015 E. 7 mit Hinweis), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird.
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Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Oktober 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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