BGer 2C_774/2017 | |||
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BGer 2C_774/2017 vom 16.10.2017 | |
2C_774/2017
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Urteil vom 16. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.C.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt René Hegner,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 29. Juni 2017 (B 2015/326).
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Sachverhalt: |
A. | |
Der 1975 geborene Mazedonier A.C.________ reiste am 16. Juni 1990 im Alter von 15 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein; er erhielt direkt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1994 heiratete er eine Landsfrau, mit welcher zusammen er zwei Töchter (geboren 1994 und 1997) sowie den Sohn B.C.________ (geboren 2002) hat. Die drei Kinder haben ihrerseits die Niederlassungsbewilligung. Nach der am 31. Mai 2011 erfolgten Scheidung wohn (t) en sie bei der (ebenfalls niedergelassenen) Mutter. Während die beiden Töchter heute volljährig sind, ist Sohn B.C.________ 15-jährig. Er steht nicht unter der elterlichen Sorge des Vaters; diesem wurde 2012 im Nachgang zur Scheidung ein Besuchsrecht eingeräumt. Der Sohn wurde wegen Verwahrlosung und schulischer Schwierigkeiten ab 2. August 2011 in einem Kinderheim platziert, wo er bis Juli 2015 blieb.
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Am 19. August 2011 heiratete A.C.________ in seiner Heimat wiederum eine Landsfrau; das für sie gestellte Nachzugsgesuch wurde am 13. Februar 2012 abgewiesen, da er sich in Untersuchungshaft befand. Die zweite Ehefrau lebt nach wie vor in Mazedonien.
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Nach drei 1997 und 1998 ergangenen Strafbefehlen (Bussen im Bereich des SVG) erwirkte A.C.________ am 30. April 1998 (wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Strassenverkehr) und am 1. Oktober 1998 (Fahren ohne Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) bedingte Gefängnisstrafen von sieben Wochen bzw. 14 Tagen. 1999 erging eine weitere Busse, worauf er am 6. März 2000 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Zwei weitere geringfügigere Strafen wegen Widerhandlungen im Bereich des SVG ergingen 2009 und 2010. Schliesslich wurde er am 22. Mai 2014 zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er hatte, ohne selber süchtig zu sein und trotz eines festen Erwerbseinkommens, als Mitglied einer Bande rund 2 Kilogramm reines Heroin transportiert. Seine diesbezügliche Tätigkeit wurde erst durch die Verhaftung beendet. Ab 16. September 2011 bis zur bedingten Entlassung am 14. September 2014 befand er sich zuerst im vorzeitigen und danach im ordentlichen Strafvollzug. Seit Dezember 2014 ist er erwerbstätig. Es liegen gegen ihn Verlustscheine im Gesamtbetrag von gut Fr. 73'000.-- vor.
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B. Mit Verfügung vom 16. April 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.C.________, verbunden mit der Wegweisung. Ein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 29. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid vom 1. Dezember 2015 erhobene Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2017 beantragt A.C.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und ihm sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung stattdessen bloss anzudrohen; evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Voristanz zurückzuweisen.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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Mit Verfügung vom 19. September 2017 hat der Abteilungspräsident dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Über die vorliegende Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG entschieden. Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers stützt sich auf den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Dass dieser auch nach einer Landesanwesenheit von über 15 Jahren zur Anwendung kommt (Art. 63 Abs. 2 AuG) und im Falle des Beschwerdeführers, der mit einem die Schwelle zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ein Mehrfaches überschreitenden Freiheitsentzug von viereinhalb Jahren bestraft wurde, erfüllt ist, wird zu Recht nicht bestritten. Damit kann offenbleiben, ob vorliegend auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt wäre (dazu E. 4.2 des angefochtenen Entscheids am Ende), was nicht feststeht. Streitig ist hingegen die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG, bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich dieser Konventionsnorm vorliegend betroffen sein könnte).
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2.2. Das Verwaltungsgericht stellt die für die Verhältnismässigkeit massgeblichen Grundsätze in E. 2.2 seines Entscheids zutreffend dar; es kann darauf verwiesen werden. In E. 4.1 und 4.2 wertet es die Schwere des sich aus der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ergebenden Verschuldens des Beschwerdeführers, welche Ausgangspunkt und Massstab der Interessenabwägung ist. Dass migrationsrechtlich von einem schweren Verschulden auszugehen ist, lässt sich angesichts der Tatumstände (s. vorstehend Sachverhaltsteil lit. A letzter Absatz) nicht beanstanden, auch nicht, dass wenigstens am Rande die früheren geringfügigeren Sanktionen berücksichtigt werden. Auch die nicht bloss unerhebliche Verschuldung wird zu Recht als gegen den Beschwerdeführer sprechend in die Interessenabwägung miteinbezogen (E. 4.3). Den öffentlichen Interessen an einem Bewilligungswiderruf stellt das Verwaltungsgericht die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung seiner Bewilligung gegenüber (E. 5). Es berücksichtigt dabei die lange Landesanwesenheit von heute 27 Jahren und die berufliche Integration. In E. 5.2 befasst es sich hinreichend mit den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. Keiner Ergänzung bedürfen die Erwägungen betreffend die Beziehung zu den beiden volljährigen Töchtern. Was den noch minderjährigen Sohn betrifft, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine besonders enge Beziehung zu diesem pflege. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei "immer noch stark mit seinen drei in der Schweiz lebenden Kindern verbunden und in stetem persönlichen Kontakt". Er substanziiert diese Behauptung in keiner Weise und unterlässt eine gezielte Auseinandersetzung mit den plausibel das Gegenteil belegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Zudem weist das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt "Familienleben" unwidersprochen darauf hin, dass die heutige Ehefrau, welche er dort geheiratet hat, nach wie vor in Mazedonien lebt. Der vorinstanzlichen Feststellung in E. 5.3 (erster Satz), dass der Beschwerdeführer die Sprache seines Herkunftslandes spricht und ihm die sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat vertraut sein dürften, wird nicht widersprochen.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht in E. 5.3 zusammengefasste Ergebnis seiner Interessenabwägung in Frage zu stellen und eine Verletzung schweizerischen Rechts (Art. 95 BGG) darzutun.
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3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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