BGer 6B_450/2017 | |||
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BGer 6B_450/2017 vom 16.10.2017 | |
6B_450/2017
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Urteil vom 16. Oktober 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage usw.; Kosten des Berufungsverfahrens,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Februar 2017 (SB160420-O/U/hb).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 17. März 2016 wegen mehrfachen Raubes, teilweise wegen des Versuchs dazu und Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Es auferlegte ihr die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens und nahm die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse.
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Mit Berufung beantragte X.________ dem Obergericht des Kantons Zürich, sie wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise des Versuchs dazu, schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Vom Vorwurf der Erpressung sei sie freizusprechen.
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Das Obergericht sprach X.________ am 14. Februar 2017 des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Erpressung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Es bestätigte die erstinstanzliche Kostenauflage, auferlegte ihr die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1) und nahm die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 8 Satz 2).
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 dieses obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. | |
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Umstritten ist einzig die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens.
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1.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien des Rechtsmittelverfahrens die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Abs. 2 lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Abs. 2 lit. b).
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Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- auferlegt mit der Begründung, sie sei mit ihrer Berufung vollständig unterlegen und habe ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Berufung eine für sie günstigere rechtliche Würdigung eines wesentlichen Anklagepunktes erreicht, indem sie das Obergericht nicht wie die erste Instanz wegen Raubes im Sinn von Art. 140 Ziff. 1 StGB, sondern "nur" wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinn von Art. 147 Abs. 1 StGB, verurteilte; günstiger ist dies für sie, weil das erste Delikt mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, das zweite "nur" mit bis zu fünf Jahren. Zudem wurde die Freiheitsstrafe von 22 auf 18 Monate gesenkt. Sie hat damit mit ihrer Berufung eine erhebliche Änderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt, mithin einen substantiellen Teilerfolg erzielt. Die (wohl versehentlichen) Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 42 VIII.), sie sei mit ihrer Berufung "vollumfänglich unterlegen", treffen offensichtlich nicht zu. Dass sich die Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 2 StPO rechtfertigen liesse, wird vom Obergericht nicht dargelegt und träfe auch nicht zu. Dieses hat damit Bundesrecht verletzt, indem es der Beschwerdeführerin die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte, obwohl sie teilweise obsiegte, die Rüge ist begründet.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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