BGer 6B_540/2017 | |||
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BGer 6B_540/2017 vom 16.10.2017 | |
6B_540/2017
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Urteil vom 16. Oktober 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mord; Strafzumessung; Verletzung des rechtlichen Gehörs,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. April 2017 (SST.2016.155).
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ tötete am 20. Mai 2013 seine getrennt von ihm lebende Ehefrau A.________ in deren Wohnung, indem er ihren Kopf zuerst an die Wand und in der Folge wiederholt auf den Küchenboden schlug. Sie hatte ihm erklärt, dass sie ihn nicht mehr liebe und es keine Chance mehr für ihn gebe.
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Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte X.________ am 10. Februar 2016 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren.
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Mit Urteil vom 3. April 2017 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die von der Staatsanwaltschaft hiergegen erhobene Berufung gut und wies die Anschlussberufung von X.________ ab. Es sprach ihn des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 4. Mai 2017 beantragt X.________ in erster Linie, das Urteil des Obergerichts sei im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache lediglich zur Neubeurteilung im Strafpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen vorsätzlicher Tötung mit einer Übernahme der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens durch den Staat zu verbinden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Obergericht habe sein Urteil unzureichend begründet. Es habe gerade einmal auf rund eindreiviertel Seiten ausgeführt, warum von einem Mord und nicht von einer vorsätzlichen Tötung auszugehen sei. Die Begründung sei kurz und bei näherer Betrachtung oberflächlich. Von einer Berufungsinstanz sei eine höhere Begründungsdichte zu erwarten. Hinzu komme, dass es sich um einen schweren Tatvorwurf handle. Mit den beschwerdeführerischen Argumenten habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt.
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1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen).
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1.3. Das Obergericht hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es die qualifizierenden Merkmale des Tatbestands des Mordes nach Art. 112 StGB für gegeben erachtete und ist insofern seiner Begründungspflicht nachgekommen. Aus dem rechtlichen Gehör lassen sich keine quantitativen Anforderungen an die Ausführlichkeit der Entscheidbegründung ableiten. Der Beschwerdeführer war zudem gestützt darauf ohne Weiteres in der Lage, seine Kritik im bundesgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Mit welchen seiner Argumente sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt haben soll, legt er nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine Rüge ist somit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht besonders skrupellos gehandelt, wie dies Art. 112 StGB voraussetze. Die Vorinstanz habe insofern verkannt, dass zwischen ihm und dem Opfer eine Konfliktsituation bestand, die sich immer weiter verschärft habe. Dazu habe auch das Opfer seinen Teil beigetragen. Die im Herbst 2012 erfolgte Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn habe bei ihm tiefste Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit ausgelöst. Diese habe sowohl eine persönliche als auch eine finanzielle Dimension gehabt. In der dadurch ausgelösten depressiven Verfassung habe er sich am Tag der Tat zu seiner Ehefrau begeben und erkennen müssen, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte. Da habe er seine Gefühle und Handlungen nicht mehr kontrollieren können und es sei zur Tötung gekommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Tat demnach nicht von langer Hand geplant gewesen. Auch offenbare die Art der Tatausführung keine besondere Skrupellosigkeit, zumal das Opfer bereits zu einem frühen Zeitpunkt bewusstlos geworden und verstorben sei. Er habe das Opfer also nicht während langer Zeit qualvoll gepeinigt, wie das Obergericht entgegen den gutachterlichen Feststellungen annehme. Dass er nach dem Todeseintritt weiterhin auf den toten Körper eingewirkt habe, sei nicht massgeblich. Immer wieder habe er zudem versucht, sich eines Besseren zu besinnen. Wohl sei sein Handeln in einem gewissen Masse egoistisch und von Rachegelüsten geprägt gewesen. Der Grad der besonderen Skrupellosigkeit sei damit jedoch nicht erreicht.
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2.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f. mit Hinweisen).
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2.3. Das Obergericht legte dar, gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Bern vom 5. Juli 2013 und die Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er das Opfer zunächst mit dem Gesicht gegen die Wand geschlagen habe. Das Opfer sei in Rückenlage auf dem Boden zu liegen gekommen, woraufhin er dessen Kopf gewaltsam gegen den Boden geschlagen habe; es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie oft. Aufgrund des Verletzungsbilds stehe jedenfalls fest, dass er enorme Gewalt angewendet habe. Es sei von einem "Overkill" auszugehen, einer Gewalteinwirkung also, die deutlich über das für eine Tötung notwendige Mass hinausgehe. Unklar sei, ob sich das Opfer habe wehren können, wann genau es das Bewusstsein verloren habe und ob das schwere Ausmass der Schädelverletzungen vor oder nach Eintritt des Todes entstanden sei. Die Verletzungsfolgen seien für den Beschwerdeführer aufgrund des grossen Blutverlusts gut erkennbar gewesen. Sein Vorbringen, er habe das Opfer zurückgelassen, ohne sich sicher zu sein, ob es tot sei, sei nicht glaubhaft. Nach der Tat habe er denn auch weder Hilfe organisiert noch sonst eine Handlung vorgenommen, die auf eine unmittelbare Reue schliessen liesse. Vielmehr habe er das Opfer auf den Bauch gedreht, ihm das Pyjama-Oberteil über den Kopf gezogen und sei nach Hause gegangen. Dort habe er einen Chat zwischen dem Opfer und einem Dritten auf Facebook veröffentlicht, um die kurz vorher brutal Getötete in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Dies zeuge von Kaltblütigkeit und einem Fehlen jeglicher Empathie gegenüber dem Opfer.
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Der Beschwerdeführer habe den Gedanken, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zu töten, bereits mehrere Monate vor der Tat in sich getragen. Das ergebe sich aus den Protokollen eines Chats mit einer weiteren Person, wo von unterschiedlichen Tötungsmethoden (mit einer Waffe/Pistole, mit den eigenen Händen) die Rede sei. Dennoch sei davon auszugehen, dass der eigentliche Auslöser die (erneute) Aussage seiner Ehefrau gewesen sei, dass sie ihn nicht mehr liebe und keine Chance für ihn sehe. Es stehe deshalb nicht fest, dass er das Opfer von Anfang an mit der Absicht aufgesucht habe, es zu töten, komme, was wolle. Die Frage nach der Planung der Tat könne letztlich nicht mit Sicherheit beantwortet werden.
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Hingegen seien die Beweggründe als verwerflich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau getötet, weil sie ihn verlassen hatte, sich mit anderen Männern traf und ihm offen mitteilte, dass sie ihn nicht mehr liebe. Er habe seine Ehefrau in seinem Machtbereich behalten wollen und seine Sichtweise, dass kein anderer Mann mit ihr zusammen sein dürfe, über ihr Leben gestellt. Der Umstand, dass er seine Ehefrau nicht früher tötete, zeuge zwar von einer gewissen Unschlüssigkeit und möglicherweise auch der Hoffnung, sie wieder für sich zu gewinnen. An seinen krass egoistischen Beweggründen zur Tat ändere dies jedoch nichts.
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2.4. Das Obergericht hat nicht verkannt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer eine Konfliktsituation bestand. Inwiefern dazu auch das Opfer seinen Teil beigetragen haben soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, legt er nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Urteil sowie jenem des Bezirksgerichts Rheinfelden geht diesbezüglich hervor, dass das Opfer den Beschwerdeführer verliess, womit sich dieser nicht abfinden konnte. Dass das Opfer dem Täter über den berechtigten Wunsch hinaus, ein Leben ohne ihn zu führen, Leid zugefügt hätte, ist nicht erkennbar. Die Tat erfolgte somit aus einem nichtigen Grund, was für Skrupellosigkeit spricht (vgl. Urteil 6S.357/2004 vom 20. Oktober 2004 E. 2.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Situation litt und erst Monate nach der Trennung zur Tat schritt. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die Tat sei von langer Hand geplant gewesen, ist unzutreffend. Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid geht vielmehr hervor, dass das Obergericht diese Frage offen liess.
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Auch die Tatausführung und das Verhalten danach sprechen für eine besondere Skrupellosigkeit. Der Beschwerdeführer ging mit grosser Brutalität vor und wendete Gewalt in einem Ausmass an, welches das für die Herbeiführung des Todes Notwendige weit überschritt. Dass das Opfer deshalb nicht lange leiden musste, spricht nicht für den Beschwerdeführer. Er überliess das Opfer in der Folge sich selbst und ging nach Hause, wo er durch die Veröffentlichung eines Chats versuchte, es in ein schlechtes Licht zu stellen. Dies lässt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, Rückschlüsse auf seine Verfassung während der Tat zu und ist ein Ausdruck von Kaltblütigkeit (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.2 S. 66; Urteil 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
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Das Obergericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem es die qualifizierenden Merkmale des Mordes gemäss Art. 112 StGB bejahte.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich auch die Strafzumessung.
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In der Strafzumessung steht dem Sachrichter ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die ausgefällte Strafe den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschreitet oder wenn der Sachrichter von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wesentliche Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; je mit Hinweisen). Der Richter hat die Strafe im Urteil zu begründen, wobei er die für die Zumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält (Art. 50 StGB). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung werden gestellt, wenn die Strafe als auffallend hoch oder ungewöhnlich milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
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3.2. Das Obergericht führte aus, die abscheuliche Tatausführung, das kaltblütige und von Geringschätzung geprägte Nachtatverhalten und die krass egoistischen Beweggründe erschienen deutlich überdurchschnittlich und seien somit im oberen Bereich besonders skrupellosen Handelns anzusiedeln. Es verwies dabei insbesondere auf die besondere physische Brutalität, mit welcher der Beschwerdeführer den Kopf des Opfers an die Wand und auf den Boden schmetterte und die kalkulierende, kurz nach der Tat erfolgte Veröffentlichung eines Chatprotokolls. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei Empathie empfand und das Opfer auch noch nach seinem Tod in einem schlechten Licht erscheinen lassen wollte. Zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte das Obergericht eine gemäss psychiatrischem Gutachten leicht verminderte Schuldfähigkeit. Insgesamt reduziere sich dadurch das sehr schwere zu einem schweren Verschulden, wofür eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren angemessen erscheine. Die weiteren für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte seien neutral zu gewichten. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer zunächst bereitwillig Auskunft hinsichtlich seiner Handlungen und Beweggründe gegeben habe und erst im Lauf des Verfahrens die Aussage verweigert habe. Aus seinen Aussagen und seinem Nachtatverhalten (Eintrag auf Facebook) ergebe sich allerdings auch, dass von einer echten Einsicht in das begangene Unrecht oder von nachhaltiger Reue nichts zu spüren sei. Zudem habe er im Wesentlichen nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand lag oder aus dem familienrechtlichen Verfahren bereits bekannt war. Schliesslich sei zwar positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn eine Vereinbarung abgeschlossen habe, wonach er Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung anerkenne. Dies stelle unter den vorliegenden Umständen allerdings keine besondere Leistung dar. Aufgrund der bereits vor der Tatbegehung angespannten finanziellen Lage und der langjährigen Freiheitsstrafe sei fraglich, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die anerkannten Forderungen werde erfüllen können.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Strafzumessung durch das Obergericht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dass das Opfer nicht lange leiden musste, ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, massgeblich sei lediglich der Tötungsakt, wohingegen unerheblich sei, was nach Eintritt des Todes geschah. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Tat bereute, musste die Vorinstanz zwangsläufig dessen Verhalten nach der Tat bewerten. Dazu gehört sowohl die Veröffentlichung des erwähnten Chat-Protokolls als auch der Umstand, dass er lediglich zugab, was ohnehin bereits bekannt war bzw. auf der Hand lag. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, der Fall habe nur wegen seiner umfassenden Mitwirkung so rasch gelöst werden können, so stellt er pauschal die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Frage, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern diese unzutreffend sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für seine Behauptung, die Tat sei Ausdruck von Hoffnungslosigkeit und nicht von Rache gewesen. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz die Anerkennung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Sohn nicht strafmindernd berücksichtigte, weil dies unter den gegebenen Umständen keine besondere Leistung darstellte.
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3.3.2. Seine Forderung nach einer tieferen Strafe begründet der Beschwerdeführer auch mit einer offensichtlichen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Das obergerichtliche Verfahren sei erst knapp vier Jahre nach der Tat abgeschlossen worden.
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Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sie angemessen ist, muss in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände geprüft werden (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Vorliegend ist nebst der Bedeutung der Sache insbesondere zu berücksichtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Einvernahmen durchgeführt haben und sowohl ein rechtsmedizinisches als auch ein psychiatrisches Gutachten erstellt wurde. Eine Dauer von vier Jahren für das gesamte kantonale Verfahren ist vor diesem Hintergrund mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
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3.3.3. Das Obergericht hat die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Es war nicht verpflichtet, die straferhöhende bzw. -mindernde Wirkung der einzelnen Faktoren konkret zu beziffern, wie der Beschwerdeführer verlangt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist, dass die massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und die Grenzen des richterlichen Ermessens beachtet wurden. Bei Mord ist die Strafe gemäss Art. 112 StGB lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Das Obergericht hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn es in Abwägung der genannten Strafzumessungskriterien auf eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren erkannte.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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