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Informationen zum Dokument  BGer 6B_808/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_808/2017 vom 16.10.2017
 
6B_808/2017
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Dr. Marc Engler und Dr. Patrick Bischoff, Rechtsanwälte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Veruntreuung usw.; Strafzumessung; Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Juni 2017 (SST.2017.103).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Bezirksgericht Zurzach bestrafte X.________ am 14. Januar 2015 wegen zahlreicher Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014.
1
A.b. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 4. November 2015 im Rahmen des von ihm und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angestrengten Berufungsverfahrens wegen Veruntreuung, mehrfacher Täuschung der Behörden, mehrfacher wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (insgesamt Fr. 8'000.--).
2
Zusätzlich zum bezirksgerichtlichen Dispositiv lautete das obergerichtliche auf Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sowie auf mehrfache Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG i.V.m.  Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG, d.h. auf qualifizierte Täuschung, wovon ihn das Bezirksgericht noch freigesprochen hatte.
3
A.c. Das Bundesgericht hob das Urteil auf Beschwerde von X.________ im Strafpunkt auf und wies die Sache zu neuer Strafzumessung zurück (Urteil 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 9.2).
4
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte X.________ in der Neubeurteilung vom 12. Juni 2017 mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und beliess es bei der Zusatzstrafe zum Strafbefehl.
5
 
C.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014 mit einer Geldstrafe von maximal 310 Tagessätzen zu Fr. 50.-- zu bestrafen.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV und auf Urteilsbegründung im Sinne von Art. 50 StGB verletzt. Er habe in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht nur die zu hohe Einsatzstrafe sondern auch den Umstand gerügt, dass sich die Vorinstanz mit den weiteren Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, weshalb in casu sowohl die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe als auch die vorgenommene Asperation fehlerhaft sei. Im neuen Urteil stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe lediglich die Einsatzstrafe kassiert und sei auf die weiteren vorgebrachten Rügen nicht eingegangen, weshalb sie sich im Lichte der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids damit nicht zu befassen habe.
7
1.2. Der Beschwerdeführer hatte mit damaliger Beschwerde in Strafsachen eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 41 und Art. 50 StGB gerügt (Rückweisungsurteil E. 9.1). Er richtete sich gegen die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (damalige Beschwerde S. 3, Ziff. 3) und hatte weder die Zusatzstrafe als solche thematisiert noch Art. 49 Abs. 2 StGB erwähnt.
8
Das Bundesgericht äusserte sich im Rückweisungsurteil lediglich zur Einsatzstrafe von 18 Monaten, welche die Vorinstanz unzutreffend mit Hinweis auf BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 (betreffend Art. 144 StGB) begründet hatte. Es hielt fest, bei der zu beurteilenden Veruntreuung sei das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs zugrunde zu legen (Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 4.2.6); die übrigen zumessungsrelevanten Umstände könnten die Höhe der Einsatzstrafe ebenfalls nicht rechtfertigen.
9
Das Rückweisungsurteil hält in E. 9.2 abschliessend fest: "Die Vorinstanz hat damit eine unangemessen hohe Einsatzstrafe ihren weiteren Überlegungen zugrunde gelegt. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine neue Strafzumessung vornehme. Ein Eingehen auf die weiteren gegen die Strafzumessung vorgebrachten Rügen erübrigt sich."
10
1.3. Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
11
Wie erwähnt, beurteilte das Bundesgericht (einzig) die Festsetzung der Einsatzstrafe unter dem Gesichtspunkt des "Schadens" als bundesrechtswidrig. Es äusserte sich im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zur Strafzumessung (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Im Gegenteil wies es die Sache zurück, damit die Vorinstanz "eine neue Strafzumessung vornehme". Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils war die Strafzumessung daher insgesamt unter neuer Festsetzung der Einsatzstrafe vorzunehmen. Es "erübrigte sich" deshalb für das Bundesgericht, auf die weiteren vorgebrachten Rügen einzugehen.
12
Wie sich nachfolgend ergibt, hat die Vorinstanz eine neue Strafzumessung vorgenommen. Die Rüge (oben E. 1.1) ist nicht stichhaltig.
13
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Strafzumessung.
14
2.1. Sein Ausgangspunkt bildet die prinzipiell zutreffende Ansicht, dass das Gericht nur dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen kann, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde.
15
2.1.1. Für die Bildung der Gesamtstrafe setzt das Gesetz in Art. 49 Abs. 1 StGB die Ausfällung "gleichartiger Strafen" für jede Normverletzung voraus, da die Strafen nur unter dieser Bedingung asperiert werden können (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind zu kumulieren (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
16
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das Strafgesetzbuchs eine Vielzahl von Sanktionen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung stellt. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100, 82 E. 4.1 S. 85). Der Vorinstanz steht damit in der Wahl der Sanktionsart ein Ermessen zu.
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2.1.2. Weiter erweist sich die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 StGB als ein durchaus komplexes Verfahren (Urteil 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016; die Vorinstanz verweist dazu auf das Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Als erste Bedingung unter dem Titel von Art. 41 Abs. 1 StGB ist zu prüfen, ob die Strafe bedingt (Art. 42 StGB) ausgesprochen werden kann (Urteile 6B_765/2016 vom 21. Februar 2017 E. 1.3 und 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.1 und E. 4.2.1), und es ist gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB zu begründen, weshalb eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Urteil 6B_1030/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2 und E. 2.2.2). Die Möglichkeit, ausnahmsweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zu verhängen, ist nach der bundesrätlichen Botschaft in den Fällen gerechtfertigt, in denen gewährleistet werden muss, dass der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann (Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1). Diese Eventualitäten sind in casu nicht gegeben.
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2.1.3. Indes verkennt die durchgehende Argumentation des Beschwerdeführers den Wortlaut des Gesetzes. Die gesetzliche Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafe bezieht sich "auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten" (Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3.2).
19
Die mit Art. 41 StGB angestrebte Zurückdrängung kurzfristiger Freiheitsstrafen beruht auf der Überlegung, dass erst ab einer Vollzugszeit von mehr als einem halben Jahr von einem betreuungs- und behandlungsorientierten Vollzug gesprochen werden kann. Art. 41 StGB bezweckt somit in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteil 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
20
2.2. Die Vorinstanz beurteilt die Rechtsfolgen der Straftat insgesamt.
21
2.2.1. Die Vorinstanz bildet für die Veruntreuung, die mehrfache Täuschung der Behörden, die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, die Unterlassung der Buchführung, die Veruntreuung von Quellensteuern und die Nichtabgabe von Kontrollschildern und des Fahrzeugausweises eine Gesamtfreiheitsstrafe (Urteil S. 5).
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2.2.2. Für die Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG, wofür einzig eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen ist, spricht sie eine Geldstrafe aus. Sodann spricht sie in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 AuG neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe für die mehrfach wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung aus, da der Beschwerdeführer bereits am 2. Juli 2012 deswegen mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- verurteilt worden war und noch keine fünf Jahre verstrichen waren. Gemäss Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG fällt sie auch für die Täuschung der Behörden eine Geldstrafe aus, da der Beschwerdeführer mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe (Urteil S. 5).
23
2.2.3. Die Vorinstanz geht von der Veruntreuung als schwerster Tat aus. Der Restwert des im Kosovo verkauften geleasten Fahrzeugs habe sich auf Fr. 15'000.-- belaufen. Innerhalb des Strafrahmens von fünf Jahren handle es sich dabei nicht um einen hohen Schaden. Auch wenn bei der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB primär das Vermögen als zu schützendes Rechtsgut gelte, sei der Schaden nach der Vorgabe des Rückweisungsurteils kein vorwiegendes oder ausschlaggebendes Kriterium für die Strafzumessung. Vielmehr sei das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs massgebend. Dieser Missbrauch gehe vorliegend kaum über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus. Bei der Leasinggeberin handle es sich um eine juristische Person. Das einhergehende Verschulden erscheine als vergleichsweise gering. Der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt, was verschuldensmässig weniger schwer wiege (Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4; dieses Urteil verweist allerdings auf die "gesamten Umstände"). Die Vorinstanz kommt in Berücksichtigung weiterer Zumessungsfaktoren auf eine Einsatzstrafe von 6 Monaten (Urteil S. 7). Unter jeweiliger Würdigung der oben E. 2.2.1 erwähnten Straftaten erhöht sie die Einsatzstrafe auf 16 Monate (Urteil S. 10).
24
Die Vorinstanz kommt mit der Festsetzung der Einsatzstrafe dem Tenor des Rückweisungsurteils vollkommen nach.
25
2.2.4. Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz im Einzelnen die zahlreichen, einschlägigen und nicht einschlägigen Vorstrafen, die aber nicht wie "eigenständige Delikte" zu würdigen seien (Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Hinsichtlich des Nachtatverhaltens vermag die Vorinstanz keine Einsicht und Reue festzustellen. Der Beschwerdeführer bestreite den überwiegenden Teil der Delikte hartnäckig und verharmlose den Rest, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen sei (Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3). Die Verbüssung der Freiheitsstrafe sei für den verheirateten Vater mit drei Kindern mit einer gewissen Härte verbunden. Weder diese Tatsache noch die drohende Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung könne nach der Rechtsprechung zu einer Strafminderung führen (unter Verweisung auf Urteil 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3 sowie hinsichtlich allfälliger ausländerrechtlicher Folgen auf Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4). Die Vorinstanz erhöht deshalb die Strafe auf 18 Monate (Urteil S. 12).
26
2.2.5. Die Vorinstanz führt anschliessend aus, hinsichtlich der Straftaten, für die eine Gesamtgeldstrafe auszufällen sei, liege retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Sie verweist zum methodischen Vorgehen zutreffend auf BGE 142 IV 265 und setzt für diese Straftaten die Zusatzstrafe fest (Urteil 12, 13).
27
2.2.6. Schliesslich erkennt sie hinsichtlich eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB auf eine eigentliche Schlechtprognose (Urteil S. 15). Der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Die überwiegend unbedingt ausgesprochenen Strafen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Die stabile Beziehung und die erneute feste Arbeitsstelle könnten nicht zu seinen Gunsten angeführt werden, da der ganz überwiegende Teil seiner Vorstrafen mit seiner geschäftlichen Tätigkeit zusammenhänge und ihn die Familie und die Kinder auch früher nicht von seinen Straftaten abgehalten hätten. Er halte sich nicht an die gesetzlichen Regeln; durch die Gründung immer neuer Gesellschaften suche er auch die zivilrechtlichen Folgen seines Geschäftsgebarens zu umgehen. Es sei bei ihm ein fortgesetztes verantwortungsloses Verhalten festzustellen sowie mangelnde Einsichtsfähigkeit. Die Strafen seien unbedingt auszusprechen. Die Vorinstanz gewichtet die Tatsache, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist, in der Gesamtbeurteilung bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element (mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und Urteil 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4).
28
2.3. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Strafzumessung insgesamt.
29
2.3.1. Er wendet ein, die Vorinstanz leite allein aus dem Umstand, dass er einschlägig vorbestraft sei, die angebliche Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Freiheitsstrafe ohne Differenzierung für sämtliche Tatbestände ab. Sie lasse geflissentlich unerwähnt, wie hoch die "mitunter einschlägigen Vorstrafen" jeweils ausgefallen seien. Mit einer Ausnahme (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) sei er stets bloss zu Geldstrafen von 10 bis 30 Tagessätzen verurteilt worden. Es sei also ausschliesslich zu Sanktionen gekommen, die dem absoluten Bagatellbereich zuzurechenen seien. Die pauschale Sanktionsfolge lasse sich mit dem Verschulden nicht vereinbaren und führe zu einer willkürlich überhöhten Gewichtung seines Vorlebens und stelle für ihn und seine Familie eine übermässige Härte dar. Die Vorinstanz hätte zumindest für einen Teil, wenn nicht für sämtliche der zu sanktionierenden Straftatbestände keine Freiheitsstrafe ausfällen dürfen (Beschwerde S. 8).
30
2.3.2. Zur Veruntreuung führt er aus, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz "im Rahmen des Taterfolgs" straferhöhend berücksichtige, dass er das Auto im Kosovo verkauft habe. Denn tatbestandsmässig sei alleine die Aneignung. Auf welche Art und Weise der Umstand eintrete, könne für die Verschuldensqualifikation keine Rolle spielen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie er sich für diese Ansicht auf die Kommentierung von NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 103 zu Art. 138 StGB berufen will (Beschwerde S. 9). Vom "Schuldspruch" ist die Strafzumessungsschuld zu unterscheiden. Letztere bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB. Diese Schuld ist Zuschreibung von Verantwortlichkeit (TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 144).
31
2.3.3. Bei retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) hat das Gericht ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 268). Dieser Rechtsprechung kommt die Vorinstanz nach, indem sie für jeden unter die Gesamtgeldstrafe fallenden Tatbestand gesondert die Anzahl Tagessätze festsetzt (Urteil S. 12, 13).
32
2.3.4. Die heute zu beurteilenden Straftaten und der ganz überwiegende Teil der Vorstrafen hängt mit seiner geschäftlichen Tätigkeit zusammen. Nach der Rechtsprechung lässt sich die Strafe insbesondere erhöhen, "wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist" (Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 mit Hinweis). Auf das Urteil verweist die Vorinstanz mit Recht.
33
2.3.5. Die Vorinstanz hält sich hinsichtlich einer Strafempfindlichkeit im Rahmen der strengen Rechtsprechung, nach welcher solche Tatsachen nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen sind und eine Berücksichtigung dann kaum in Betracht kommt, wenn gerade in Kenntnis dieser geltend gemachten Tatsachen weiter delinquiert wird. Das gilt grundsätzlich ebenso für die Beziehung zu den Kindern (Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
34
2.3.6. Wie die Vorinstanz schliesslich nicht bestreitbar feststellt, waren die bisherigen Sanktionen wirkungslos (vgl. oben E. 2.3.4). Die mit der Schlechtprognose (oben E. 2.2.6) begründete Ablehnung des bedingten Strafvollzugs lässt sich nicht als bundesrechtswidrig erklären.
35
2.4. Der Beschwerdeführer trägt eine ausführliche eigene Version der Strafzumessung vor und kommt zum Ergebnis, das Urteil sei grundlegend mangelhaft. Die Vorinstanz verletze seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Urteilsbegründung; das Urteil basiere auf einer fehlerhaften Strafzumessung infolge Verletzung von Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB (Beschwerde S. 11, 13 et passim).
36
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV (oben E. 1.1) kommt jedenfalls im vorliegenden Beschwerdezusammenhang keine über Art. 50 StGB hinausgehende Tragweite zu. Die Verfassungsbestimmung verlangt nicht, dass die Vorinstanz sich in der Motivation mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
37
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2 S. 246). Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung eine ausführliche Strafzumessung vor. Dass diese den Vorstellungen des Beschwerdeführers nicht entspricht, belegt keine Bundesrechtsverletzung. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, in welchem Umfang sie die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
38
Eine Verletzung des der Vorinstanz strafzumessungsrechtlich zustehenden Ermessens ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens hält, kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn es bezüglich der Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 2.3). Höhere Anforderungen gelten, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Von einer auffallend hohen Strafe kann aber nicht die Rede sein.
39
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
40
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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