BGer 9C_209/2017 | |||
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BGer 9C_209/2017 vom 16.10.2017 | |
9C_209/2017
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Urteil vom 16. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Freiburg,
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Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(vorinstanzliches Verfahren; Parteientschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg
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vom 4. Juli 2016 (605 2014 5).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1971 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 4. Oktober 1999 rückwirkend ab 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 75 % zugesprochen. Mit Mitteilungen vom 24. Januar 2000, 23. April 2003 und 14. Juni 2007 wurden unveränderte Rentenverhältnisse festgestellt.
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A.b. Anlässlich einer weiteren, im April 2011 eingeleiteten Rentenüberprüfung klärte die IV-Stelle die Verhältnisse erneut u.a. in medizinischer Hinsicht ab. Gestützt darauf wurde ein Invaliditätsgrad von nurmehr 50 % ermittelt und vorbescheidweise die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente angekündigt. Mit Verfügung vom 28. November 2013 verfuhr die Verwaltung in diesem Sinne. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 4. Juli 2016 gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen, namentlich zur Prüfung der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit, an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziff. 1); ferner reduzierte es die vom Rechtsvertreter von A.________ eingereichte Kostennote und sprach ihr einen Parteikostenersatz von insgesamt Fr. 4'615.40 (Honorar von Fr. 4'160.-, Auslagen von Fr. 113.50, Mehrwertsteuer von Fr. 341.90) für das kantonale Verfahren zu (Dispositiv-Ziff. 3).
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B. In Nachachtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids führte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen durch. Am 1. März 2017 verfügte sie basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente rückwirkend ab 1. Januar 2014.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2016 sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'888.30 (einschliesslich Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 339 E. 1 S. 340; Urteile 8C_693/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen, und 8C_366/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 II 411).
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1.1. Die auf die Rentenverfügung vom 1. März 2017 hin beim Bundesgericht erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Entschädigungsfolgen gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2016. Eine diesbezügliche direkte Anfechtung innert damaliger Rechtsmittelfrist war der Beschwerdeführerin, wie von ihr zu Recht ausgeführt, prozessual verwehrt (BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; 135 III 329; 133 V 645; Urteil 9C_155/2012 vom 30. Juli 2012 E. 1.1). Die Anfechtung der Entschädigungsregelung ist grundsätzlich erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zugunsten der beschwerdeführenden Person, so steht dieser innerhalb der Frist gemäss Art. 100 BGG ab Eröffnung (und nicht Rechtskraft) des Endentscheids (zur geänderten Rechtsprechung: BGE 142 II 363; 142 V 551; Urteil 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2) der unmittelbare Weg an das Bundesgericht offen (BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 am Ende f.; 133 V 645 E. 2.2 am Ende S. 648).
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1.2. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2017 stand fest, dass dem materiellrechtlichen Begehren der Beschwerdeführerin um Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente vollumfänglich entsprochen wird. Die am 15. März 2017 (Poststempel) eingereichte Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 3) im kantonalgerichtlichen Entscheid vom 4. Juli 2016 erfolgte auf jeden Fall innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ab Eröffnung der der Beschwerdeführerin am 6. März 2017 mittels B-Post zugestellten Rentenverfügung vom 1. März 2017. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_123/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f.).
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3. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der für den vorinstanzlichen Prozess zugesprochenen Parteientschädigung.
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3.1. Nach Art. 61 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) bestimmt sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IVG-Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, hat aber den in Art. 61 lit. a bis i ATSG aufgezählten Anforderungen zu genügen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die (ganz oder teilweise) obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Obsiegen wird nach der Rechtsprechung anhand einer materiellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Bezug genommen wird. Es geht also um die Frage, ob die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid "verbessert" wird. Als Obsiegen gilt insoweit grundsätzlich auch die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung (BGE 137 V 57 E. 2 S. 60 ff. mit Hinweisen).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist (Ingress von Art. 61 ATSG), wird darüber hinaus letztinstanzlich nur beurteilt, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den vom kantonalen Versicherungsgericht angewandten Tarif (Urteile 9C_155/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.2 und 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis, in: SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23).
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3.2.2. Der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung muss in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hierzu BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält, von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden oder wenn das Gericht die Parteientschädigung abweichend von der - von ihm angeforderten oder von der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter von sich aus eingereichten - Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (Urteile 9C_155/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_757/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 4.2).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie namentlich die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin prüfe und hernach erneut "über die revisionsweise Reduzierung des Rentenanspruchs" befinde. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wurde der Anspruch der obsiegenden Beschwerdeführerin auf Entschädigung ihrer Parteikosten grundsätzlich bejaht. Das kantonale Gericht gelangte indessen zum Schluss, dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Kostennote vom 3. Juni 2016, welche auf gerichtliche Aufforderung hin eingereicht worden war, geltend gemachte Aufwand von 22 Stunden 45 Minuten zu hoch veranschlagt sei, da der Fall keine aussergewöhnliche Komplexität aufweise und der Rechtsvertreter ausserdem von bereits vorhandenen Kenntnissen aus dem Vorverfahren habe profitieren können. Es sei vielmehr ein objektiv notwendiger Aufwand von 18 Stunden anzunehmen.
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Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Angelegenheit sei entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht als komplex zu bezeichnen. Es sei um die Kürzung einer seit über zehn Jahren wegen Fibromyalgie ausgerichteten ganzen Invalidenrente und dabei insbesondere um die Elemente der ungenügenden medizinischen Abklärungen, der Frage der Wiedereingliederung nach jahrelangem Rentenbezug sowie der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Rahmen der 6. IV-Revision gegangen. Bis im Juni 2013 hätten sich umfangreiche Akten der Invalidenversicherung angesammelt (knapp 400 Seiten mit zahlreichen und umfassenden medizinischen Berichten und Gutachten). Die Beschwerdegegnerin habe, wie aus ihrer Verfügung vom 1. März 2017 hervorgehe, schlussendlich sogar einen Invaliditätsgrad von 100 % angenommen und auf die beabsichtigte Kürzung der Rente verzichtet. Es sei vor diesem Hintergrund von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen. Das kantonale Gericht habe seine Feststellung, der Fall zeichne sich nicht durch aussergewöhnliche Komplexität aus, in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV nur unzureichend begründet.
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4.2. Die Vorinstanz hat die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin bei noch offenem Ausgang nach der einschlägigen Rechtsprechung mit Bezug auf den Entschädigungspunkt zu Recht als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin qualifiziert. Ferner wurde mit dem Hinweis auf die fehlende aussergewöhnliche Komplexität des Falles sowie die beim Rechtsvertreter auf Grund des Vorverfahrens bereits vorhandenen Vorkenntnisse begründet, weshalb der objektiv erforderliche Aufwand als geringer als der mit Honorarnote effektiv geltend gemachte Ansatz von 22 Stunden 45 Minuten einzustufen und auf 18 Stunden festzulegen sei. Das kantonale Gericht ist mithin seiner in diesen Konstellationen geltenden Begründungspflicht nachgekommen und es ist keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass die entsprechenden Erläuterungen zugestandenermassen eher kurz ausgefallen sind. Überdies erweist sich die Höhe der Parteientschädigung nicht als geradezu willkürlich, was in der Beschwerde denn auch nicht näher ausgeführt wird. Vielmehr räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass sich das massgebliche tarifliche Stundenhonorar erst ab 1. Juli 2015 - und nicht bereits für einen früheren Zeitraum, wie der Kostennote vom 3. Juni 2016 zugrunde gelegt - auf Fr. 250.- belaufen hat. Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Es bleibt demnach bei der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung.
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5. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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