BGer 8C_694/2017 | |||
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BGer 8C_694/2017 vom 17.10.2017 | |
8C_694/2017
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Urteil vom 17. Oktober 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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handelnd durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 14. August 2017 (AVI 2016/55).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse verfügte Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 24'118.05 bestätigte,
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dass es sich dabei auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin habe in den letzten sechs Monaten vor dem Beginn der Rahmenfristfür den Leistungsbezug keinen Lohn von mindestens Fr. 500.- monatlich ausgerichtet erhalten, zumindest sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen,
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dass es sodann weiter ausführte, selbst wenn von einem ausreichend belegten tatsächlichen Lohnfluss von Fr. 8'300.- monatlich auszuge hen wäre, vorliegend kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen würde, da dieser Monatslohn einzig zum Zwecke der Gesetzesumgehung ausbezahlt und deklariert worden wäre, was keinen Rechtsschutz verdiene,
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dass es angesichts dessen die ursprünglichen Taggeldabrechungen der Monate Februar 2016 bis und mit Juni 2016 als zweifellos unrichtig erachtete, was zur Bestätigung der Rückerstattungsverfügung führte,
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dass die Beschwerdeführerin zwar die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der Akten und Parteivorbringen beanstandet, ohne indessen hinreichend konkret darzulegen, inwiefern die in diesem Zusammenhang vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen Recht verstossen haben könnten; lediglich den Geschehensablauf aus ihrer Sicht darzulegen und diesen als der Wahrheit entsprechend zu bezeichnen, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Oktober 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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