BGer 9C_560/2017 | |||
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BGer 9C_560/2017 vom 17.10.2017 | |
9C_560/2017
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Urteil vom 17. Oktober 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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handelnd durch seine Eltern, und diese vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom
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23. Juni 2017 (OG V 17 5).
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Sachverhalt: | |
A. Der am 2001 geborene A.________ leidet u.a. an Trisomie 21. Mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bezog er eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades (Verfügung der IV-Stelle Uri [fortan: IV-Stelle] vom 30. Juli 2004). Dieser Anspruch wurde zuletzt am 9. Juni 2015 bestätigt, weil der Versicherte in den vier alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Körperpflege", "Notdurftverrichtung" und "Fortbewegung" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war.
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Im Rahmen eines Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2016), führte das Vorbescheidverfahren durch und verfügte am 15. Dezember 2016, dass ab dem 1. Februar 2017 nurmehr Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades bestehe, da A.________ im Lebensbereich "Verrichtung der Notdurft" Selbständigkeit erlangt habe.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 23. Juni 2017 gut, hob die Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades habe.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei mit der Feststellung, dass A.________ bei der Lebensverrichtung "Notdurft" selbständig sei, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die Beschwerde vom 26. Januar 2017 - mit welcher der Versicherte Hilflosigkeit auch in den Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie "Essen" geltend mache - neu entscheide.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) sowie die massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463 mit Hinweisen; Urteil 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1; vgl. auch Ziff. 8010 des Kreisschreibens des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu wiederholen ist, dass eine Hilflosigkeit (u.a.) dann als mittelschwer gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1; ferner Ziff. 8009 KSIH).
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3. Das kantonale Gericht ging zunächst auf die von der IV-Stelle bejahte Frage danach ein, ob die Hilflosigkeit des Versicherten bei der Verrichtung der Notdurft durch die Benutzung eines Closomaten vermieden werden könne. Hierzu erwog es im Wesentlichen, dem Versicherten sei die Benutzung eines Closomaten, bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Versuch, im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Gestützt auf einen Bericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. B.________ vom 10. Januar 2017 erachtete die Vorinstanz jedoch als erstellt, dass auch bei Benutzung dieses Hilfsmittels die Mutter oder eine Drittperson die Analregion des Versicherten nach dem Stuhlgang mit einer speziellen Seife waschen und mit Salbe eincremen müsse, um eine chronische Anitis zu verhindern. Hierbei handle es sich zweifellos um eine Dritthilfe in direktem Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft, die täglich, also regelmässig, notwendig sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Versicherte im Bereich "Verrichtung der Notdurft" nach wie vor regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Dies führe dazu, dass er - bei unbestrittener Hilflosigkeit in den Lebensbereichen "An- und Auskleiden", "Körperpflege" und "Fortbewegung" - weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades habe. Damit erübrige sich die Prüfung der Hilflosigkeit in den Lebensbereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie "Essen".
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach den verbindlichen (E. 1 hievor) und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz sind - auch bei Benutzung eines Closomaten - Hilfestellungen durch die Mutter (Reinigung mit einer speziellen Seife nach dem Stuhlgang sowie Eincremen) notwendig, um eine chronische Anitis zu verhindern.
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Pflege durch die Mutter zur Verhinderung einer chronischen Anitis stelle eine Behandlungs- und Grundpflege i.S.v. Art. 39 Abs. 2 IVV dar. Sie beziehe sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (diesbezüglich verweist sie auf Ziff. 8032 KSIH). Demnach sei der Versicherte in der Verrichtung der Notdurft selbständig, sei ihm doch nach verbindlicher Feststellung des Urner Obergerichts die Benutzung eines Closomaten zumutbar.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Die Körperreinigung nach dem Toilettengang - die hier mit einer speziellen Seife durchgeführt werden muss - ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion der Lebensverrichtung "Notdurft" (BGE 121 V 88 E. 6 S. 93 ff.; Urteil P 42/91 vom 13. Dezember 1991 E. 3c; Urteil 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.3.2; vgl. überdies Ziff. 8010 und 8021 KSIH). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder einer Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr genügt es, wenn sie - wie in concreto - bei einer Funktion auf Dritthilfe (zur Regelmässigkeit und Erheblichkeit vgl. E. 4.3 hernach) angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148 mit Hinweis). Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, wie es sich mit dem im Anschluss an die Reinigung notwendigen Eincremen verhält, das gemäss der Beschwerdeführerin nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehört.
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4.3. Für den Fall, dass die notwendige Pflege durch die Mutter unter den Lebensbereich "Verrichtung der Notdurft" zu subsumieren sein sollte, bringt die Beschwerdeführerin vor, diese sei zwar regelmässig notwendig, jedoch nicht erheblich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV, weil sie von der Mutter oder einem Lehrer an der Sonderschule des Versicherten ohne Weiteres erwartet werden dürfe.
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Auch diese Rüge geht fehl. Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand, oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (erwähntes Urteil 9C_809/2015 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. überdies Ziff. 8026 KSIH). Entsprechend kommt es nicht darauf an, welche Hilfestellungen von einer Mutter oder einem Sonderschullehrer erwartet werden dürfen, sondern entscheidend ist allein die Unfähigkeit des Versicherten, eine Teilfunktion einer Lebensverrichtung selbständig auszuüben. Diese ist hier gegeben. Konkret kann der Versicherte die Körperreinigung nicht (in genügender Weise) selbständig vornehmen, sondern bedarf hierzu der Hilfe der Mutter oder einer Drittperson. Ist er folglich bei der Verrichtung der Notdurft nach wie vor auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, liegt eine Hilfsbedürftigkeit in (mindestens) vier von sechs Lebensbereichen vor, womit weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades besteht (E. 2 zweiter Absatz).
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5. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Oktober 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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