BGer 2C_883/2017 | |||
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BGer 2C_883/2017 vom 19.10.2017 | |
2C_883/2017
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Urteil vom 19. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,
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gegen
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Amt für Bevölkerung und Migration
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des Kantons Freiburg.
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Gegenstand
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Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 11. September 2017 (601 2017 164 und 165).
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Erwägungen: | |
1. A.________, 1983 geborener Serbe, reiste am 12. Dezember 2000 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Asylgesuch wurde am 23. März 2001 abgelehnt und der Betroffene reiste anfangs 2002 aus. Nach erneuter - illegaler - Einreise im Oktober 2005 heiratete er am 5. Juni 2006 eine serbische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, worauf er vom Kanton Freiburg eine bis 4. Juli 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Laufe des Jahres 2007 trennte sich das Ehepaar. Ein Gesuch um Kantonswechsel lehnte der Kanton Wallis am 9. August 2007 ab, worauf A.________ am 20. Dezember 2007 im Kanton Freiburg um Bewilligungsverlängerung ersuchte. In der Folge gestaltete sich die Kontaktaufnahme mit den Behörden schwierig, und verschiedene Aufforderungen, für die Prüfung des Gesuchs notwendige Informationen zu liefern, blieben unbeachtet. Am 2. Dezember 2013 wurde das Gesuch erneuert. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg schrieb das Gesuchsverfahren am 19. August 2014 ab, weil die angeforderten Informationen nie eingereicht worden seien. Des Weiteren trat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 14. Januar 2016 auf ein dort gestelltes Gesuch um Kantonswechsel nicht ein und ordnete die Wegweisung an.
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Am 23. November 2015 wurde A.________ zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren; dies wegen Veruntreuung, Betrugs, Zechprellerei, Nötigung, sexueller Nötigung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis.
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Am 18. Juli 2017 verfügte das Amt für Migration und Bevölkerung des Kantons Freiburg die Wegweisung von A.________, da dieser seit dem 4. Juli 2007 über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge. In seiner dagegen an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg erhobenen Beschwerde führte A.________ aus, er sei mit einer Ausländerin verlobt, mit welcher zusammen er ein am 13. März 2015 geborenes Kind habe, und er ersuchte auf diesem Hintergrund um Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltsbewilligung.
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Mit Urteil vom 11. September 2017 wies das Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben; es sei von einer Wegweisung abzusehen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel ohne Präzisierung als "Beschwerde". Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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2.2. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend die Wegweisung (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer befasst sich mit den keineswegs evidenten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht.
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Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Verfügung des Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg vom 18. Juli 2017. Diese hat einzig die Wegweisung des über keine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers zum Gegenstand. Gegen Entscheide betreffend die ausländerrechtliche Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnahmslos unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Kantonsgericht zusätzlich die Frage einer Bewilligungserteilung ins Spiel gebracht; er tut dies auch vor Bundesgericht. Das Kantonsgericht erklärt, dass diese Frage nicht neu zum Gegenstand erst des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könne, und tritt insofern auf die Beschwerde nicht ein. Mit dieser prozessrechtlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer in Missachtung der sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenden Begründungspflicht in keiner Weise auseinander. Selbst wenn aber die Bewilligungsfrage noch aufgeworfen werden dürfte, änderte dies an der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nichts: Der Beschwerdeführer will sich gestützt auf die Beziehung zu seiner Verlobten und deren Kind im Hinblick auf eine ausländerrechtliche Bewilligung auf Art. 8 EMRK berufen. In Bezug auf das Kind fällt dies bereits darum ausser Betracht, weil er es auch mehr als zweieinhalb Jahre nach der Geburt nicht anerkannt hat und dies von einem Vaterschaftstest abhängig machen will, den er bisher nicht in die Wege geleitet hat. Zudem liesse sich von einer unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK ausländerrechtlich relevanten familiären Beziehung nur sprechen, wenn das hier lebende "Familienmitglied" über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, wozu eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig nicht genügt, es sei denn, sie beruhe ihrerseits auf einer Anspruchsnorm (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2 S. 332 f.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu erwähnen, dass seine Verlobte über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, ohne deren Natur zu präzisieren. Damit allein lässt sich nicht in vertretbarer Weise ein ihm zustehender Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend machen, selbst wenn trotz fehlender (schon länger angekündigter) Schritte zur Eheschliessung ein in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Konkubinat vorliegen würde.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.3. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). Damit kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Berechtigung zur Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).
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Als einziges verfassungsmässiges Recht nennt der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK. Da er im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung keine Rechte aus dieser Konventionsnorm ableiten kann (vorstehend E. 2.2), fehlt es insofern an einem rechtlich geschützten Interesse. Was die Wegweisung betrifft, legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern im Falle fehlender Bewilligung Art. 8 EMRK dieser Anordnung entgegenstehen sollte. Das Rechtsmittel ist auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, bzw. es fehlt offensichtlich eine taugliche Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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