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Informationen zum Dokument  BGer 4D_76/2017  Materielle Begründung
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BGer 4D_76/2017 vom 20.10.2017
 
4D_76/2017
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Genossenschaft B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. September 2017 (ZK 17 453).
 
 
In Erwägung,
 
dass zwischen C.A.________ und A.A.________ sowie der Beschwerdegegnerin ein Mieterstreckungsverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hängig ist, in welchem erstere die Erstreckung des durch die Beschwerdegegnerin per 30. April 2017 gekündigten Mietverhältnisses um sechs Monate beantragten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;
 
dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 7. August 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Mieterstreckungsverfahren abwies;
 
dass dieser Entscheid unangefochten blieb;
 
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 29. August 2017 feststelle, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in Rechtskraft erwachsen sei und C.A.________ und A.A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'600.-- ansetzte;
 
dass C.A.________ und A.A.________ dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhoben, das mit Entscheid vom 12. September 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a);
 
dass der Beschwerdeführer erklärt, dass C.A.________ aus dem Mietobjekt ausgezogen sei und er nun "alleinige[r] Beschwerdeführer" sei und er den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, da er Sozialhilfebezüger sei;
 
dass nicht beurteilt zu werden braucht, wie es sich diesbezüglich verhält, insb. ob ein rechtsgenüglich dargelegter nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten wird (vgl. dazu BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen);
 
dass der Streitwert der vorliegenden mietrechtlichen Streitsache (Erstreckung des Mietverhältnisses um sechs Monate bei einem Mietzins von Fr. 1'536.-- pro Monat) die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht;
 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
 
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;
 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts zutreffend ausgewiesen - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG);
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer bloss seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Oktober 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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