BGer 5A_808/2017 | |||
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BGer 5A_808/2017 vom 20.10.2017 | |
5A_808/2017
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Urteil vom 20. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsöffnungsverfahren, Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung (ZK 17 1 GUA).
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Erwägungen: | |
1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2016 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland) betrieb der Verein A.________ (Beschwerdeführer) als Vertreter der Gläubigerin A.________ Inc. die Beschwerdegegnerin für Fr. 300 Mio. nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag.
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Am 28. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland um Rechtsöffnung. Das Regionalgericht retournierte die Eingabe am 3. Oktober 2017 mit der Begründung, dass keine schriftliche Anerkennung des geschuldeten Betrags und kein Urteil etc. vorliege, womit die Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen sei.
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Am 6. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht des Kantons Bern um Rechtsöffnung. Das Obergericht retournierte die Eingabe am 9. Oktober 2017 mit der Begründung, das Obergericht sei nicht zuständig für die erstmalige Beurteilung von Rechtsöffnungsgesuchen.
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Am 12. Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Er ersucht um definitive Rechtsöffnung für Fr. 300 Mio. nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten.
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2. Das Bundesgericht befasst sich grundsätzlich nur mit Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Ein solcher Entscheid liegt nicht vor. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, um als erste Instanz über das Rechtsöffnungsgesuch zu urteilen. Insoweit braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden, in denen er sich auf die Abstimmung über die (abgelehnte) "Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation" vom 4. Dezember 1988 beruft. Er sieht in deren Ergebnis ein Urteil im Namen des Volkes und damit einen Rechtsöffnungstitel, wobei dieses Ergebnis durch einen Bundesbeschluss umgangen worden sei, womit Verfassungsbetrug vorliege.
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Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) aufgefasst werden kann, legt er nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich das Obergericht mit dem Rechtsöffnungsgesuch hätte befassen müssen. Daran ändern auch die Anrufung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und des rechtlichen Gehörs nichts, denn er setzt sich mit der Begründung des Obergerichts im Schreiben vom 9. Oktober 2017 nicht auseinander.
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Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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