BGer 1B_444/2017 | |||
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BGer 1B_444/2017 vom 23.10.2017 | |
1B_444/2017
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Urteil vom 23. Oktober 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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handelnd durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. September 2017 (BK 17 343).
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Erwägungen: | |
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung etc. Er wurde am 8. März 2017 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 15. August 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate bis zum 6. November 2017. Dagegen liess er durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern erheben, welches sie am 25. September 2017 abwies.
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Mit eigenhändiger Beschwerde vom 16. Oktober 2017 ersucht A.________ das Bundesgericht, ihm zu helfen und sinngemäss wohl, ihn aus der Haft zu entlassen. Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist, beklagt er sich darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihm nicht glaube und auf Vorwürfen - sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung und versuchte Gefährdung des Lebens - bestehe, die sie nicht beweisen könne. Sein Anwalt sei wie ein Gegner und verteidige ihn nie.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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A.________ setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt mithin nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass er durch seinen amtlichen Verteidiger nicht gehörig vertreten würde.
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Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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