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Informationen zum Dokument  BGer 1C_569/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_569/2017 vom 23.10.2017
 
1C_569/2017
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. September 2017 (TB170113).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 30. Juni 2017 Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen eine Mitarbeiterin der KESB des Bezirks Hinwil eingereicht hat;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Angeschuldigte nicht erteilt hat;
 
dass A.________ sich gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschwert hat;
 
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Eingabe vom 15. Oktober 2017 mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
 
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 15. Oktober 2017 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entgegennimmt;
 
dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung des Beschlusses der III. Strafkammer überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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