BGer 4A_412/2017 | |||
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BGer 4A_412/2017 vom 23.10.2017 | |
4A_412/2017
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Urteil vom 23. Oktober 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Juli 2017 (LB160024-O/U).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 15. Mai 2008 beim Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1'429'910.-- nebst Zins zu bezahlen;
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dass das Bezirksgericht die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 24. März 2016 verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr. 618'197.-- nebst Schadenszins bis Rechnungstag von Fr. 40'290.-- sowie 5 % Zins seit 1. Januar 2008 zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 920'435.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 zuzüglich Zins von Fr. 59'507.40 für den bis Rechnungstag aufgelaufenen Schaden zu bezahlen;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung am 10. Juli 2017 teilweise guthiess und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr. 678'938.-- nebst Schadenszins bis Rechnungstag von Fr. 59'507.40 sowie Zins zu 5 % seit 1. Januar 2008 zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 23. August 2017 Beschwerde in Zivilsachenerhob mit dem Antrag, das Urteil vom 10. Juli 2017 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1), wobei Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);
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dass es immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);
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dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Beschwerde nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1);
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dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Antrag in der Sache stellt, in welchem sie ihre Beschwerdebegehren beziffern würde, sondern einen blossen Rückweisungsantrag stellt;
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dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nennt und auch keine solche ersichtlich sind, aus denen das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht selber reformatorisch entscheiden könnte, macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde doch einzig eine unrichtige Anwendung des Quotenvorrechts bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs für den Erwerbsausfall- und Haushaltschaden durch die Vorinstanz geltend;
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dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 920'435.50 beantragte und die Vorinstanz ihr Fr. 678'938.-- (nebst Schadenszins) zusprach, mithin Fr. 241'497.50 weniger als beantragt;
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dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen kritisiert, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, der Sozialversicherungsträger (IV) sei im Umfang von Fr. 241'517.50 in den Haftungsanspruch der Beschwerdeführerin eingetreten und Letztere sei in diesem Umfang nicht mehr aktivlegitimiert;
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dass aus der Beschwerdebegründung insofern und auch im Übrigen nicht, jedenfalls nicht klar und hinreichend exakt hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, weshalb eine Bezifferung des Rechtsbegehrens unverzichtbar ist;
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dass damit auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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